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Ich bin Gesellschafter (99%) und Geschäftsführer einer Gmbh im Lebensmittelhandelsbereich. Der Geschäftsverlauf ist zufriedenstellend. Private Missgeschicke machen es notwendig eine private Insolvenz in Erwägung zu ziehen. Können im Rahmen einer privaten Insolvenz meine Gesellschafteranteile gepfändet werden? Dies würde das Ende meines Unternehmens und meine Arbeitslosigkeit bedeuten. Würde ich meine Gesellschafteranteile an meinen Hauptlieferanten oder eine andere Person verpfänden, sind sie dann vor dem Zugriff meiner Gläubiger im Rahmen einer Privatinsolvenz "sicher", damit ich weiterhin das Geschäft führen kann? Ich zahle mir monatlich ein Gehalt von Euro 1100 aus.Antwort geschrieben am 02.02.2011 12:35:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
In der Insolvenz eines Gesellschafter einer GmbH sind dessen Geschäftsanteile, weil sie übertragbar sind, vgl. § 15 GmbHG, massezugehörig und werden vom Insolvenzverwalter verwertet.
Geschäftsführende Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof selbständig tätig und fallen dait in den Anwendungsbereich der Regelinsolvenz.
Eine Verpfändung der Anteile könnte der spätere Insolvenzverwalter anfechten, wenn diese gläubigerbenachteiligend ist, weil dem Vermögen des Gesellschafters keine adäquate Gegenleistung zugeflossen ist.
Nach den Regelungen in §§ 129 ff. InsO kann eine solche Anfechtung bis zu zehn Jahre vor Antragstellung greifen, vgl. § 133 InsO. Dazu müsste der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung den Vorsatz gehabt haben seine Gläubiger zu benachteiligen und der andere Teil diesen Vorsatz gekannt haben bzw. die drohende Illiquidität und den Benachteiligungstatbestand gekannt haben.
Es ist also dringend davon abzuraten vor einer Insolvenz Verfügungen mit dem Ziel einer Masseentziehung durchzuführen. Dies kann auch strafrechtliche Folgen haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2011 12:45:45
Vielen Dank für die rasche Antwort. eine Präzisierung zu:
Eine Verpfändung der Anteile könnte der spätere Insolvenzverwalter anfechten, wenn diese gläubigerbenachteiligend ist, weil dem Vermögen des Gesellschafters keine adäquate Gegenleistung zugeflossen ist.
Mein Hauptlieferant hat mir vor 6 Jahren wie branchenüblich einen Warenkredit erteilt mit dem ich Ware und Einrichungsgegenstände finanzieren konnte. Insofern besteht eine adäquate Gegenleistung. Die Verpfändung würde auch der Absicherung seiner "Darlehensleistung" dienen.
Ist es somit immer noch anfechtbar durch einen späteren Insolvenzverwalter?
Vielen Dank für die rasche Antwort. eine Präzisierung zu:
Eine Verpfändung der Anteile könnte der spätere Insolvenzverwalter anfechten, wenn diese gläubigerbenachteiligend ist, weil dem Vermögen des Gesellschafters keine adäquate Gegenleistung zugeflossen ist.
Mein Hauptlieferant hat mir vor 6 Jahren wie branchenüblich einen Warenkredit erteilt mit dem ich Ware und Einrichungsgegenstände finanzieren konnte. Insofern besteht eine adäquate Gegenleistung. Die Verpfändung würde auch der Absicherung seiner "Darlehensleistung" dienen.
Ist es somit immer noch anfechtbar durch einen späteren Insolvenzverwalter?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2011 13:03:17
Die eine Anfechtung begründenden Umstände sind sorgfältig zu überprüfen und es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich ist eine Anfechtung mangels Gläubigerbenachteilung ausgeschlossen. Wenn die Anteilsübertragung eine Gegenleistung hat, die adäquat ist, dann ist grundsätzlich keine Anfechtung möglich.
Bitte prüfen Sie, wem der Warenkredit gegeben wurde. Dies müsste ja die GmbH sein. Damit kann die Verpfändung Ihrer privaten Anteile nicht diese Kredite besichern.
Die eine Anfechtung begründenden Umstände sind sorgfältig zu überprüfen und es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich ist eine Anfechtung mangels Gläubigerbenachteilung ausgeschlossen. Wenn die Anteilsübertragung eine Gegenleistung hat, die adäquat ist, dann ist grundsätzlich keine Anfechtung möglich.
Bitte prüfen Sie, wem der Warenkredit gegeben wurde. Dies müsste ja die GmbH sein. Damit kann die Verpfändung Ihrer privaten Anteile nicht diese Kredite besichern.
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