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Frage geschrieben am 28.12.2008 15:18:55

verordnung über die Berufsausbildung Industriekaufmann/frau

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2064
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Berufsausbildung.
Guten Tag,

meine Tochter hat ihre Prüfung zur Industriekauffrau geschrieben,hat alerdings in Steuerung/Kontrolle nur 20% erreicht.

Die Verordnung schreibt unter § 10 (3) :

Die Prüfung ist bestanden,wenn:
1. im Gesamtergebnis,
2. im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse,
3. in mindestens einem der beiden Prüfungsbereiche Kaufmännische Steuerung und Kontrolle und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie
4. im Prüfungsbereich Einsatzgebiet

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet,so ist die Prüfüng nicht bestanden.

Die Ergebnismitteilung der Kammer lautet 56 Punkte/Note 4,aber keinen Vermerk bestanden/nicht bestanden.

Wir sind der Meinung § 10 kann man so oder so auslegen,wir machen es natürlich aus unserer Sicht.
Aber was ist nun richtig?

Vielen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.12.2008 18:14:55
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Nach meiner Recherche besteht die Abschlussprüfung zur Industriekauffrau aus den Prüfungsgebieten Geschäftsprozesse, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Wirtschafts- und Sozialkunde und dem Einsatzgebiet. Ist eine dieser vier Prüfungsgebiete mit ungenügend (unter 30 von 100 Punkten) bewertet, so gilt die Prüfung nach der Prüfungsordnung als nicht bestanden.

Aufgrund der oben genannten Regelung dürfte Ihre Tochter Ihre Prüfung leider nicht bestanden haben, da Ihr Prüfungsgebiet Steuerung/Kontrolle ein eigenes Prüfungsgebiet ist und dieses mit ungenügend bewertet wurde.

Nach der Internetseite der IHK Frankfurt/Main (http://www.frankfurt-main.ihk.de/imperia/md/content/pdf/berufsbildung/ausbildung/abschlusspruefung/Erlaeuterung_Industriekaufmann.pdf) erhält der Prüfungsteilnehmer bei Bestehen der Prüfung im Bestehensfall ein Prüfungszeugnis, in dem das Bestehen der Prüfung bestätigt wird und die Prüfungsleistung in jedem der Prüfungsbereiche sowie das Gesamtergebnis als Punktzahl ausgewiesen wird. Bei Nichtbestehen wird dem Prüfling dieses kurz erläutert und auf die Wiederholungsmöglichkeit hingewiesen.

Zur abschließenden Klärung Ihrer Angelegenheit empfehle ich Ihnen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer, die Ihnen hierzu gerne eine abschließende Auskunft erteilen wird.

Ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können und hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.12.2008 10:58:44

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Antwort,

eine Nachfrage hätte ich noch:

der 3.Punkt der Ordnung ist erfüllt worden,wird nach unserer Meinung aber im Schlussatz nicht klar "ausgeschaltet".Wir lesen und verstehen ihn so das er sich auf die vorher beschriebenen Punkte bezieht.

Sicher ist für uns nur das die restlichen 3 Gebiete (z.B. 2x sehr gut + 1 ungenügend ) nicht ausgeglichen werden kann.

Sollte nicht grundsätzlich ein Gesetz, Verordnung usw. 100%ig zu verstehen sein,oder Verweise haben?


Vielen Dank nochmal


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.12.2008 11:44:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Nachfrage möchte ich Ihnen danken und diese wie folgt beantworten:

Aufgrund der Wortwahl „Prüfungsbereiche“ statt „Prüfungsbereich“ in Ziffer 3 sehe ich die Gebiete Steuerung/Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde als eigenständige Prüfungsbereiche, so dass nach meiner Auslegung der Prüfungsordnung mit einem ungenügend in einer der zwei Gebiete bereits die gesamte Prüfung gescheitert ist.

Abschließend stimme ich Ihnen zu, dass Gesetze, Verordnungen usw. stets eindeutig in der Formulierung sein sollten. Aus meiner Berufserfahrungen kann ich Ihnen jedoch sagen, dass die Regel die auslegungsbedürftigen Vorschriften sind und klare, eindeutige Regelungen äußerst selten vorkommen. Nicht umsonst gibt es vermehrt gerichtliche Entscheidungen über die Auslegung bestimmter Gesetze. Es sei mir der Hinweis erlaubt, dass es rechtlich keine Pflicht des Gesetzgebers zu klaren und eindeutigen Gesetzen und Verordnungen gibt.

Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de


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