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Guten Abend,
vorweg einige Grundinformationen:
- Arbeitnehmerin, Vollzeit
- Die Steuererklärung wurde ohne Steuerberater erstellt
- Bescheid zur Steuererklärung 2009 kam am 21.09.2010 mit einer Erstattung von 733€
- keine Selbständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit angemeldet
- keine Vorstrafen
Die Details:
Neben der Vollzeitstelle wurden Aufträge privat von einem Unternehmen/Gewerbebetrieb angenommen und in der Steuererklärung bisher nicht angegeben.
(sonstige Einnahmen/Einkünfte = 0,00 Euro).
Die von mir erbrachten Leistungen wurden jeweils mit einem Werkvertrag fixiert. Eine gesonderte Rechnung wurde nicht an den Auftraggeber gestellt.
Der Umsatz bzw. Einkünfte die mit mehreren Einzelaufträgen erzielt wurden, betragen für das Jahr 2009 rund 15.000€.
Es wird eine Steuerprüfung für das Jahr 2009 erwartet. Erwartet deshalb, weil beim Auftraggeber eine Anfrage des Finanzamts vorliegt. Die Anfrage enthält die bitte, die (sinngemäß) „angegebenen Fremdarbeiten des Unternehmens zu erläutern". Konkret wird nach Name, Anschrift und Steuer-Nr. der Auftragnehmer (also mir) gefragt.
Neben dem Jahr 2009 wurde in den Jahren 2008 (3000€) und 2007 (2000€) auf gleiche Art und Weise Aufträge angenommen und bearbeitet. Diese Beträge wurden in den Steuererklärungen der entsprechenden Jahre ebenfalls nicht angegeben.
Die Fragen:
- Mit welcher Vorgehensweise des Finanzamts aufgrund der Anfrage bei meinem Auftraggeber ist zu rechnen?
Die Fragen zum geschilderten Sachverhalt – ausgehend von einer Anfrage/Prüfung der Angelegenheit vom Finanzamt bei mir.
- Welche Möglichkeiten bestehen, um die Angelegenheit möglichst schnell aus der Welt zu schaffen und was ist die empfohlene Vorgehensweise?
- Ist eine nachträgliche Korrektur der Steuererklärung oder eine „Selbstanzeige" anzuraten – oder ist ein anderer Weg sinnvoll?
- Ist eine nachträgliche Korrektur der Einkommenssteuererklärung oder eine Selbstanzeige auch für die Jahre 2007/2008 ratsam?
- Sollte für die Jahre 2007/2008 ein anderer Weg wie für 2009 eingeschlagen werden?
- Ist für die von Ihnen angeratene Vorgehensweise mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen und wenn ja, von welchem Strafmaß müsste in etwa ausgegangen werden?
Gruß
F.
Antwort geschrieben am 21.12.2010 21:23:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellen können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Die Fragen:
- Mit welcher Vorgehensweise des Finanzamts aufgrund der Anfrage bei meinem Auftraggeber ist zu rechnen?
Die Fragen zum geschilderten Sachverhalt – ausgehend von einer Anfrage/Prüfung der Angelegenheit vom Finanzamt bei mir.
In solchen Fällen ist mit einer Kontrollmitteilung an Ihr Wohnsitzfinanzamt zu rechnen. Wenn Ihr Auftraggeber diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, werden bei Ihnen Betriebseinnahmen vorliegen.
- Welche Möglichkeiten bestehen, um die Angelegenheit möglichst schnell aus der Welt zu schaffen und was ist die empfohlene Vorgehensweise?
Sie sollten umgehend eine Nacherklärung der bisher nicht angegebenen Einnahmen vornehmen. Dies gilt bei vollständiger Erklärung und Zahhlung der nach Durchführung einer neuen Steuerveranlagung als Selbstanzeige. Entscheidend ist, dass Sie die Einkommensteuernachzahlung leisten können, um die Straffreiheit zu erlangen.
Sie sollten sich umgehend von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der mit Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht und Steuerstrafrecht arbeitet, beraten lassen. Die
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige mit dem bisher angewandten Verfahren werden demnächst verschärft.
- Ist eine nachträgliche Korrektur der Steuererklärung oder eine „Selbstanzeige" anzuraten – oder ist ein anderer Weg sinnvoll?
Eine Nacherklärung, wie ich Sie Ihnen bereits zuvor empfahl, ist sowohl unter rein steuerverfahrensrechtlichen Aspekten aber auch aus strafrechtlichen Aspekten dringend zu empfehlen. Sie müssen Ihre Nacherklärung nicht als "Selbstanzeige" bezeichnen.
Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht.
- Sollte für die Jahre 2007/2008 ein anderer Weg wie für 2009 eingeschlagen werden?
Auch für die Vorjahre ist dieser eingangs beschriebene Weg zu empfehlen.
- Ist für die von Ihnen angeratene Vorgehensweise mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen und wenn ja, von welchem Strafmaß müsste in etwa ausgegangen werden?
Wird die Nacherklärung als Selbstanzeige gewürdigt, fällt keine Strafe an. Sie müssen die Einkommensteuer und Nebenleistungen zahlen sowie Zinsen auf die Einkommensteuer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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