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vermietetes Einzelhaus verkaufen


08.08.2012 21:51 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 2 Stunden

Ich bin Eingentümer eines Einfamilienhauses. Ich möchte nun das Haus verkaufen. Seit 01.09.2009 ist das Haus vermietet. Ich würde gern den Mietern mitteilen, dass ich das Haus verkaufen möchte. meine Frage ist, ob ich den Mietern vor Verkauf des Hauses kündigen darf damit ein höherer Kaufpreis erziehlt werden kann bzw. was ich beachten muss. Ich würde auch selbstverständlich die Kündigungsfristen einhalten.
08.08.2012 | 23:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie. Sie haben gegenübern den Mietern grundsätzlich kein Kündigungsrecht, so lange diese die Miete pünktlich zahlen und sich auch ansonsten vertragsgemäß verhalten.

In Betracht käme led. die Eigenbedarfskündigung. Allerdings müssten dann entweder Sie selbst oder ein naher Verwandter das Haus tatsächlich benutzen.

Eine Kündigung aus dem Grund, das Haus besser bzw. zu einem besseren Preis verkaufen zu können, ist ansonsten nicht möglich.

Im übrigen gilt der Grundsatz, dass der Verkauf nicht zum Bruch des Mietverhältnisses führt. Der neue Eigentümer könnte das Mietverhältnis ebenfalls nicht kündigen, es sei denn, dieser beruft sich auf Eigenbedarf.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sehe ich leider keine Möglichkeit, den Mietern zu kündigen. Sie haben demnach kein Kündigungsrecht.

Ich bedaure, Ihnen keine für Sie positivere Beurteilung abgeben zu können und wünsche Ihnen gleichwohl viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

www.zimmlinghaus.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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