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vermieterpfandrecht ??


10.02.2009 21:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Hallo. seit Oktober letztes Jahr bin ich in die Arbeitslosigkeit gekommen und kann daher meine Miete bis zum Heutigen Tag nicht Zahlen weil ich immer noch kein Geld von der Arge erhalte! Nun schreibt mir mein Vermieter heute das er meine Wohnung am Donnerstag auf machen lässt um sein vermieterpfandrecht durch führen zu können ?? Dürfen die wirklich meine Wohnung auf machen??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema:
Vermieterpfandrecht
10.02.2009 | 21:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Vermieter kann Ihre Wohnung nicht eigenmächtig öffnen um sein Vermieterpfandrecht auszuüben, solange ein Mietverhältnis vorliegt.

Angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung unsterstelle ich, dass Sie zwar in den letzten Monaten keine Miete gezahlt haben, zugleich aber das Mietverhältnis noch besteht. Aber auch wenn das Mietverhältnis schon gekündigt worden ist aber noch keine Räumungsvollstreckung auf der Grundlage eines Räumungstitels erfolgt, kann der Vermieter die Wohnung nicht eigenmächtig öffnen.

Das Vermieterpfandrecht ist in § 562 BGB geregelt. Es gibt dem Vermieter ein Pfandrecht für Forderungen aus dem Mietverhältnis an den eingebrachten Sachen des Mieters, soweit diese pfändbar sind.

Hinsichtlich des Merkmals "pfändbare Sachen" gilt § 811 ff. Zivilprozessordnung. Den Wortlaut dieser und der folgenden Vorschriften können Sie im Internet nachsehen. Dort können Sie erfahren, welche Gegenstände nicht der Pfändung unterliegen.

Das Vermieterpfandrecht gibt dem Vermieter über die §§ 1257, 1228 Abs. 2 BGB zur Verwertung der Sachen des Mieters ein Recht zur Herausgabe und Versteigerung. Ihr Vermieter kann Ihnen gegenüber seinen Herausgabeanspruch geltend machen, aber wenn Sie diesem Anspruch nicht nachkommen, müsste der Vermieter seinen Anspruch gerichtlich geltend machen und könnte erst auf der Grundlage eines Titels die Heruasgabevollstreckung vornehmen.

Wenn Sie allerdings die Sachen aus der Wohnung entfernen wollen, hat der Vermieter ein Selbsthilferecht aus § 562 b BGB. Dieses Recht gibt ihm die Möglichkeit die Entfernung der Sachen zu verhindern (durch wörtlichen Widerspruch) und bei Auszug des Mieters die Sachen in Besitz zu nehmen.

Selbsthilfe ist also nur in engen Grenzen möglich.

Sie sollten Ihren Vermieter auf diese Rechtslage hinweisen und gggfls. die Polizei einschalten wenn der Vermieter gewaltsam vorgeht.

Sofern ein Räumungstitel vorliegt, so kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Räumungsvollstreckung die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände zur Verwertung in Besitz nehmen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht