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vermieter hat gekündigt, trotzdem Kündigungsfrist?


29.04.2011 18:44 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Unser Vermieter hat uns zum 28.02.2011 gekündigt, diese aber später mündlich zurückgenommen. Danach sagte er uns das wir jederzeit ohne Kündigungsfrist ausziehen könnten, möchte uns dies jetzt aber nicht mehr schriftlich bestätigen. Jetzt würden wir gerne Ende Mai ausziehen, haben auch die Miete weiter gezahlt. Müssen wir jetzt die Wohnung selber kündigen (mit Kündigungsfrist) oder können wir einfach jeder zeit ausziehen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter gekündigt
29.04.2011 | 19:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich handelt es sich in einer Kündigungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Danach kann sie nicht mehr einseitig zurück genommen werden. Dementsprechend ist die ursprünglich ausgesprochene schriftliche Kündigung an sich noch wirksam.

Allerdings bestimmt § 545 BGB, dass sich ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach dem Beendigungstermin in der Wohnung bleibt, der Vermieter davon weiß und er seinen gegenteiligen Willen nicht zum Ausdruck bringt.

In Ihrem Fall hat der Vermieter keine Einwände gegen den Weitergebrauch erhoben. Im Gegenteil: Er hat die ausgesprochene Kündigung sogar noch zurück genommen.

Dementsprechend wird sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB verlängert haben, mit der Folge, dass an sich wieder die „normalen" Kündigungsfristen des § 573c BGB gelten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zu Gunsten des Mieters – wie in Ihrem Fall - eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden kann.

Sie sollten Ihrem Vermieter daher schriftliche mitteilen, dass Sie die Wohnung zum 31.05.2011 räumen werden.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

Nachfrage vom Fragesteller 29.04.2011 | 19:32

Uns macht nur stutzig das er uns mündlich zugesagt hat das wir jeder zeit ausziehen können, uns dies aber nicht schriftlich bestätigen möchte und heute einfach am Telefon aufgelegt hat! Würde dies in diseem Falle bedeuten das die Kündigungsfrist bis zum 31.07.2011 gehen würde wenn wir jetzt regulär kündigen und wir die drei Monate auch bezahlen müssten?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2011 | 19:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn er Ihnen mündlich zugesichert hat, dass Sie jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ausziehen können, ist er hieran gebunden.

Sie können also zum 31.05. ausziehen, sollten dies - wie gesagt - aber nochmals schriftlich ankündigen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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