Ich beziehe seit Nov 2003 volle Erwerbsminderungsrente.
Meine Frage lautet wie folgt,wenn ich vier Monate länger im internationalen Ausland war, wird es strafrechtlich verfolgt?
Fallen für mich irgendwelche Kosten an, und wenn was für welche?
MfG
Antwort geschrieben am 29.01.2012 18:28:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie ins sog. vertragslose Ausland ziehen (Länder, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsvertrag hat), dann entfällt unter Umständen den Bezug von Erwerbsminderungsrente. Dies kann ich aus der Ferne nicht prüfen.
Wenn Sie dies nicht meldeten und Sie dadurch Leistungen zu Unrecht bekommen haben, dann kommt in Frage eine Aufhebung des Leistungsbescheides und die Rückforderung der zuviel bezahlten Leistungen durch den Rentenversicherungsträger.
Strafrechtlich kann man Ihnen Sozialbetrug nach § 263 StGB zur Last gelegt. Betrug kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Kosten entstehen für Sie nur, wenn Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

