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Frage geschrieben am 29.12.2011 19:13:30

verkehrsrecht

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 661
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Mann ist mit meinem Golf (dieser ist auf meinen Namen zugelassen) außerhalb geschlossener Ortschaft (Autobahn/Baustellenbereich) mit 105 kmh geblitzt worden, erlaubt waren 80 kmh.
Heute kam nun das Schreiben, dass die Person benennen soll, die gefahren ist oder evtl. von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen kann.
Meine Frage ist nun, was passiert, wenn ich als Ehefrau von diesem Recht gebrauch mache?
Wird die Angelegenheit dann trotzdem weiter verfolgt oder erfolgt ein Abgleich mit der Zulassungsstelle (Foto) o.ä.


Antwort geschrieben am 29.12.2011 20:03:44
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Sofern Sie einen Zeugenfragebogen bekommen haben und Ihr Mann mit dem auf Ihren Namen zugelassenen PKW unterwegs war, so steht Ihnen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Dies bedeutet, dass Sie gegenüber der Behörde keinerlei Angaben machen müssen. Dazu sind Sie nämlich nicht verpflichtet.

Die Verwaltungsbehörde versucht durch den Zeugenfragebogen den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln und auswindig zu machen, um diesen einen entsprechenden Anhörungsbogen zuschicken zu können.

Wenn dies nicht klappt, weil Sie z. B. von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, so wird die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und schaut selbst nach, ob es jemanden in Ihrem Umfeld gibt, auf den das Foto passt. Hier kommen natürlich zunächst Ihr Mann und ggf. vorhandene Söhne in Betracht.

Ist eine solche Recherche aufgrund öffentlicher Quellen erfolglos, kann es auch passieren, dass durch Polizeibeamte im Wege der Amtshilfe Ermittlungen vor Ort anstellen.

Dies wird meist aber erst bei schwereren Vergehen, insbesondere im Punktebereich oder gar bei drohendem Fahrverbot ernsthaft verfolgt.

Kann der wirkliche Fahrzeugführer innerhalb der recht kurzen Verjährungsfrist ( 3 Monate ) nicht ermittelt werden, so droht Ihnen eventuell die Auflage, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.
Dieses Risiko müssen sich Sie bei Ihrer Entscheidung bewusst machen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die Lage gegeben.

Guten Rutsch ins neue Jahr und freundliche Grüße aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim

Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1

E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de

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verkehrsrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-30
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