es geht um folgendes - ich werde wegen vielfachen Vorschussbetrug mit Untersuchungshaftbefehl in deutschland verfolgt ,mein Aufenthaltsort ist Asien - vor 6 monaten ,wurde mir bei der beantragung eines neuen reisepasses ,mein alter reisepass ,von dem deutschen Konsulat im ausland abgenommen - hierzu meine 1. frage lautet :
1. wielange kann mir die Bundesrebublik meinen Reisepass entziehen /vorenthalten - fur immer ??oder gibt es hier verjahrungsfristen ,wo ich nach zum beispiel 5 oder 10 jahren einen neuen pass beantragen kann ?
2.wielange dauert es bis Vorschussbetrug und Bilanzfalschung (Finanzamt) verjahren ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.09.2007 00:08:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
Bewertungen: 155
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Verjährung beträgt hier bei derartigen Vermögensdelikten grundsätzlich fünf Jahre. Sie beginnt mit Beendigung der Tat und ruht, soweit der Täter sich in einem ausländischen Staat aufhält und ein förmliches Auslieferungsersuchen gestellt wird.
Die Verjährung wird durch einen Haftbefehl unterbrochen. Sie beginnt nach jeder Unterbrechung erneut. Wenn seit der Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind, ist die Verfolgung der Tat aber verjährt.
Die Vertretung muss Ihnen unter diesen Umständen keinen neuen Pass ausstellen. Sie sollten überlegen ob Sie nicht einen Strafverteidiger aus Deutschland mit der Sache betrauen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.09.2007 00:54:32
hallo vielen dank fur ihre schnelle antwort.
da ich aber gar nicht nach deutschland kommen werde(personliche Umstande-Familie hier im Ausland) ,und mochte (ich werde es darauf ankommen lassen mussen ) meine einmalige nachfrage lautet wie folgt :
wenn immer wider ein haftbefehl neu erlassen wurd - verjahren die Vorschussbetrugsdelikte uberhaupt niemals ?? weil es ja immer wider auflebt durch den erlassenen haftbefehl ,ich wurde mich freuen ,wenn sie mir ihre e-mail adresse hinterlassen ,damit ,sie mir einen kostenvoranschlag zukommen lassen konnen ,in wie weit welche kosten fur den anfang durch einen anwalt anfallen werden - vorab vielen dank grusse
hallo vielen dank fur ihre schnelle antwort.
da ich aber gar nicht nach deutschland kommen werde(personliche Umstande-Familie hier im Ausland) ,und mochte (ich werde es darauf ankommen lassen mussen ) meine einmalige nachfrage lautet wie folgt :
wenn immer wider ein haftbefehl neu erlassen wurd - verjahren die Vorschussbetrugsdelikte uberhaupt niemals ?? weil es ja immer wider auflebt durch den erlassenen haftbefehl ,ich wurde mich freuen ,wenn sie mir ihre e-mail adresse hinterlassen ,damit ,sie mir einen kostenvoranschlag zukommen lassen konnen ,in wie weit welche kosten fur den anfang durch einen anwalt anfallen werden - vorab vielen dank grusse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.09.2007 10:44:59
Sehr geehrter Fragesteler,
ich nehme auf die bereits erfolgte Antwort Bezug. Bedauerlicherweise ging hieraus nicht die endgültige Verjährung der Verfolgung hervor. Daher zitiere ich nochmals: Wenn seit der Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind, ist die Verfolgung der Tat aber verjährt.
Ein permanentes utnerbrechen der Verjährung ist also nicht möglich.
Meine Emailadresse finden Sie utner den hinterlegten Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteler,
ich nehme auf die bereits erfolgte Antwort Bezug. Bedauerlicherweise ging hieraus nicht die endgültige Verjährung der Verfolgung hervor. Daher zitiere ich nochmals: Wenn seit der Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind, ist die Verfolgung der Tat aber verjährt.
Ein permanentes utnerbrechen der Verjährung ist also nicht möglich.
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