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Frage geschrieben am 13.01.2012 10:12:32

verjährung §548 BGB

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 85,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 597
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Bis zum 30.4 11 hatte ich geschäftsräume gemietet. In diesen Räumen hatte ich Einbauten durchführen lassen, darunter neue Türblätter.
Vor dem Auszug hatte der vermieter in gegenwart eines Zeugen mündlich versichert, dass der diese Türen gegen entsprechende zahlung ünbernehme.
Später jedoch zog er diese ZUsage zurück.
gegen Ende des Mietverhältnisses und in den folgenden Monaten habe ich mehrfach an die Zusage schriftlich erinnert,Fristen für die Zahlung angegeben, der Vermieter weigerte sich jedoch zu zahlen. Zuletzt im Schreiben vom september 11 habe ich für den Fall der Nicht-Zahlung einen Mahnbescheid angekündigt und den dann Anfang November bei Amtsgericht eingereicht.
Der vermieter schreibt nun, dass er gemaß § 548 Einrede wegen Verjährung erheben werde.
Mein argument ist, dass ich innerhalb der 6-Monatefrist nach Auszug mehrfach die zahlung angemahnt habe, so dass die Verjahrung ausgesetzt, verschoben oder unterbrochen wurde.
Kann dennoch die Einrede des vermieters Erfolg haben ?


Antwort geschrieben am 13.01.2012 12:13:50
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Verjährung wird auch durch erneute Verhandlung unterbrochen (§ 203 BGB), sodass der Vermieter sich auch nicht auf diese berufen könnte.

Auch stellt seine mündliche Zusage ein weiteres Rechtsverhältnis dar, welches jedoch auch nach der normalen gesetzlichen Verjährungsfrist behandelt wird und drei Jahre beträgt (195 BGB).

Dennoch ist anzuraten, dass nunmehr unverzüglich gerichtliche Schritte eingeleitet werden, um die Verjährung auch wirksam zu unterbrechen, da das weitere Rechtsverhältnis lediglich mit Zeugen zu beweisen ist, welche dann subjektiv in der Beurteilung des entscheidenden Richters liegt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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