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Frage geschrieben am 15.03.2010 12:31:11

verjährte Hausgeldzahlungen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 712
Meine Mutter hat 2 Eigentumswohnungen besessen. Im Jahre 1999 wurde sie schwer krank und konnte die Hausgelder nicht mehr zahlen.
In der einen Wohnung liefen bis zum 11/2003 insgesamt 912,60 € auf.
Ich habe diese Wohnung im November 2003 von meiner Mutter gekauft, wodurch hier keine weiteren Hausgelder aufgelaufen sind. Der vorgenannte Betrag wird aber immer noch in den Sitzungsprotokollen genannt. Ist das nicht längst verjährt??

In der zweiten Wohnung liefen bis zum 15.04.2008 rund 8.648,14 auf. Mein Bruder hat diese Wohnung am 15.04.2008 von meiner Mutter gekauft. Der gesamte Betrag wird ebenfalls noch Protokolliert, obwohl der Grossteil bereits verjährt sein müsste.

Ich bitte um kurzfristige Antwort


Antwort geschrieben am 15.03.2010 13:39:45
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümers gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der [...] sonstigen Verwaltung [...] zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG).

Die jeweiligen Beträge werden mit dem Wirtschaftsplan oder dem Jahresabrechnungs- und Umlagebeschluss fällig, wenn die Wohnungseigentümer nichts Abweichendes geregelt haben (§ 21 Abs. 7 WEG).

Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Forderungen verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres in der der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Diese Verjährungsfrist gilt auch für Forderungen die vor dem 31.01.2001 entstanden sind und für die eine dreißigjährige Verjährungsfrist galt (§ 195 BGB alte Fassung).

Im Jahre 2010 sind daher im Jahre 2006 oder früher entstandene Ansprüche verjährt, wenn nicht die Verjährung gehemmt wurde, z.B. durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder Rechtsverfolgung [u.a. Klage] (§ 204 BGB).

Die Verjährung hat zur Folge, dass der Schuldner berechtigt ist, die Leistung (Zahlung) zu verweigern (§ 214 Abs.1 BGB).

Dennoch besteht der Anspruch der Wohnungseigentümer weiterhin. Er taucht daher auch in den Protokollen auf.

Sie dürfen die verjährte(n) Forderung(en) erfüllen, müssen aber nicht.


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