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Frage geschrieben am 08.07.2010 08:04:26

verjährungsfrist abweichende bauausführung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1515
Ein Nachbar hat von mir zustimmung erhalten ein Gartenhäuschen zu errichten. Nach beigelegter Bauzeichnung habe ich zugestimmt. Die Ausführung des Baus weicht von der Zeichnung ab: statt 33% Dachneigung 45%, dadurch grössere Höhe. Zusätzliches Fenster in einem 2. Geschoss, zusätzliche Türe . Gesamteindruck: Kein Gartenhaus, sondern möglicherweise zum Ausbau als kleines Ferienhaus vorgesehen.
Insgesamt ergibt sich eine aufdringliche Beobachterposition in mein Grundstück, die den Wert meines Hauses mindert.
Seit der Bauausführung sind ca 5 Jahre vergangen. Gibt es jetzt noch eine Einspruchsmöglichkeit?


Antwort geschrieben am 08.07.2010 10:03:57
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Der hier eingreifende negatorische Abwehranspruch ergibt sich aus §§ 1027, 1004 BGB und richtet sich auf Beseitigung einer fortdauernden Störung und die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen.

Voraussetzung für den Unterlassungs-und Abwehranspruch ist die objektive Rechtswidrigkeit der Störung. Dies wäre hierbei der Neubau des Gartenhauses über die von Ihnen erteilte Zustimmung hinaus.

Ein Verschulden des Nachbarn oder der Eintritt eines Schadens ist hierbei nicht Voraussetzung für den Anspruch. Aufgrund der inhaltichen Beschränkung der Zustimmung, bestünde zumindestens ein Rückbauanspruch bis in den Rahmen der erteilten Zustimmung.

2. Die vorgenannte Unterlassungs- und Abwehranspruch nach §§ 1027, 1004 BGB unterleiget der regelmäßigen Verjährung nach §§ 199, 195 BGB und beträgt damit drei Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 und 5 mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist und Sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Störers Kenntnis erlangt haben.

Auch wenn Sie die einzelnen Details der Ansprüche nicht gekannt haben, so war Ihnen doch bekannt, dass die Errichtung des Gartenhauses nicht im Rahmen der Zustimmung erfolgte, so dass Sie dann einen Rückbauanspruch hätten geltend machen können.

Insoweit ist Ihr Anspruch aus §§ 1027, 1004 BGB verjährt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass seitens der Bauaufsichtsbehörde eine Rückbau verlangt werden kann, wenn die Errichtung des Gartenhauses nicht entsprechenden den geltenden Regelung der Bauordnung erfolgt ist.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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