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verjährung


| 05.09.2009 12:20 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer


| in unter 2 Stunden

Gilt die Verjährungsfrist für Schulden von 30 Jahren auch, wenn in der Zwischenzeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden, oder gelten die 30 Jahre ab der letzten Zwangsvollstreckungsmaßnahme?
05.09.2009 | 13:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
159 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche auf Geldleistungen, also die Rückzahlung von Geld-Schulden.

2. Abweichend hiervon besteht u.a. für Geld-Schulden gemäß § 197 BGB die 30jährige Verjährungsfrist, wenn der Anspruch durch Urteil festgestellt wurde.
Dies gilt auch, wenn ein vollstreckbarer Vergleich oder ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis vorliegt. Ebenso gilt die lange Verjährungsfrist für Schulden aus Familien- oder erbrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Unterhaltsforderungen).

3. Der Beginn der Verjährung für die zuletzt genannten Ansprüche (durch Urteil festgestellt, durch vollstreckbaren Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis festgehalten) beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (1 Monat nach Zustellung des Urteils) bzw. an dem Tag, an dem der Vergleich abgeschlossen wurde oder das Schuldanerkenntnis beurkundet wurde (§ 201 BGB). Für Unterhaltsforderungen beginnt die Verjährung mit Entstehung, d.h. z.B. ab Scheidung.

4. § 212 BGB regelt den Neubeginn der Verjährung.
Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung (z.B. Anordnung der Zwangsversteigerung oder Kontenpfändung) vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Das heißt für den Fall einer durch Urteil zugesprochenen Forderung, dass die 30jährige Verjährungsfrist nochmals komplett von Anfang an zu laufen anfängt (ebenso im Falle eines Vergleiches oder eines notariellen Schuldanerkenntnisses).

Hintergrund für diese Regelung ist folgender:
Das Verjährungsrecht schützt den Schuldner in seinem Vertrauen, dass eine Forderung, die lange nicht geltend gemacht wurde, irgendwann unter „den Tisch fällt“. Er muss nach mehreren Jahren, in denen er nichts mehr von der Forderung gehört hat, nicht mehr mit ihrer Geltendmachung rechnen.

Dagegen gilt jedoch für den Fall, dass der Gläubiger, der seine Forderung bereits gerichtlich erstritten hat, nach dem Willen des Gesetzgebers eine schutzwürdigeres Interesse an der Durchsetzung seines Anspruches hat. Der Schuldner kann dagegen nicht damit rechnen, dass die Forderung sich erledigt hat, da der Gläubiger durch den Gang vor das Gericht ganz klar verdeutlicht hat, durchsetzen zu wollen. Der Schuldner muss also 30 lange Jahre warten, ob vollstreckt wird und sich hierauf einstellen.
Wenn jedoch die im Anschluss durchgeführte Vollstreckung fruchtlos verläuft, weil z.B. kein Vermögen da ist, in das vollstreckt werden kann, so geht dies nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten des Gläubigers, dessen Anspruch durch das Urteil ja fest steht. Er hat dann wiederum 30 Jahre Zeit es erneut zu versuchen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg !

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf Ihre Frage kaum konkreter und ausführlicher möglich ist, da die gemachten Sachverhaltsangaben sehr knapp sind. Zur Konkretisierung des Sachverhaltes nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2009-09-07 | 06:43


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