Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » verjährung
Frage geschrieben am 28.07.2010 08:00:14

verjährung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1390
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Gegen eine Bekannte von mir ist vor längerer Zeit ein Hafbefehl erlassen. Sie hat sich seitdem im Ausland aufgehalten. Es hat nie eine Verhandlung stattgefunden.
Jetzt hat sie von der Staatsanwaltschaft einen Brief erhalten(indireckt) in dem steht:
Das gegen die Mandantin gerichtete Verfahren habe ich(Staatsanwalt) wegen Strafverfolgungsverhährung nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Bedeutet das das die Sache endgültig erledigt ist?
Auf dem Internet findet man nur Beispiele in denen laut 170 Abs. 2
Einstellung stattfindet bei z.B. geringfügigen Sachen die bei neuen Beweisen wieder rückgängig gemacht werden kann.
Gilt dies auch für sie?


Antwort geschrieben am 28.07.2010 08:13:37
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es richtig, dass in den meisten Fällen der Einstellung nach §170 II StPO diese nur vorläufigen Charakter hat und die Ermittlungen jederzeit wieder aufgenommen werden können.

Die Verfolgungsverjährung stellt ein dauerndes Verfahrenshindernis dar, so dass dieses nicht mehr geheilt werden kann.

Auch in diesen Fällen wird eine Einstellung nach §170 II StPO vorgenommen die dann aber dauerhaft ist.

Der Karslruher Kommentar zur StPO schreibt hierzu unter §170 StPO Rn.15:

Liegt ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vor (Verjährung, dauernde Verhandlungsunfähigkeit), so wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 endgültig eingestellt.


Insofern hat sich das Verfahren erledigt und wird nicht weiter verfolgt werden.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2010 10:34:16

Danke für Ihre snelle Antwort, aber er bleibt immer noch die Unsicherheit bei meiner Bekannten. Dies hat damit zu tun das, was man auch findet auf Internet, auch in der StPO nur das folgende vermeldet wird:

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Nirgendwo kann man etwas bezueglich Verjährung finden. Wo findet man diesen Hinweis und warum steht er nicht in dem Paragrafen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2010 10:37:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

das ganze ergibt sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften für das Strafverfahren. Die Kommentierung ist insoweit eindeutig.

Tritt Verjährung ein, besteht ein dauerndes Verfolgungshindernis. Bei einem Verfolgungshindernis kann nicht verurteilt werden, weshalb die Voraussetzungen des §170 II StPO gegeben sind.

Nicht jeder Einzelfall ist im Gesetz erwähnt, dafür gibt es dann die Kommentarliteratur bzw. ergeben sich die Punkte dann aus dem Zusammenspiel der Verfahrensvorschriften.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

verjährung | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2010-07-28
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
verjährung