Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Nutzung.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
zu folgendem Sachverhalt habe ich eine Frage:
Vor unserem Reihenendhaus in Baden-Württemberg sind im
Bebauungsplan zwei notwendige Stellplätze vorgesehen.
Daneben verbleibt ein Steifen, der an der seitlichen
Grundstücksgrenze entlang am Haus vorbei passt (ca. 5 m breit).
Laut schriftlichem Teil des BP sind Stellplätze bei uns nur dort
zulässig, wo sie eingezeichnet sind. Der Plan enthält dort die
Signatur für "Stellplatz" nicht aber für "Garage". Laut Auskunft der
Baubehörde wird das so ausgelegt, dass diese Stellplätze eben
keine Carports oder Garagen sein dürfen, was bei Nachbarn z.T.
auch schon durchgesetzt wurde. Allerdings gibt es auf anderen
Grundstücken kreative Lösungen, die Garagen oder Carports
als verfahrensfreie Nebengebäude außerhalb der Stellplatzflächen
realisiert haben (in BaWü nach §50 LBO bis max. 40 m3).
Im Bauantrag fürs Haus (vor 4 Jahren) wurden nun auf dem Streifen
neben dem Haus zwei solcher Nebengebäude erwähnt:
1) ein kleineres neben dem Haus (für Fährräder, etc.) und
2) ein größeres etwas davor, genau neben den notwendigen
Stellplätzen, die wir angelegt haben. Eben dieses
wurde im "Carport"-Stil errichtet und wird regelmäßig auch zum
Abstellen von KFz benutzt.
Auf Nachfrage der Behörde vor zwei Jahren, erklärten wir nochmal,
dass dieses Gebäude in der Tat von uns als verfahrensfreies
Nebengebäude betrachtet wird. Dies sei zulässig, da dort keine
Stellplatzfläche zweckentfremdet wird.
Heute haben wir ein Schreiben der Behörde bekommen, in dem
festgestellt wird, dass wir offenbar auch ein Auto unter dieses
Dach stellen. Wir wurden aufgefordert, den "Carport" zurück zu
bauen oder andernfalls die Nutzung aufzugeben.
Natürlich können wir die vorhandenen Stellplätze nutzen und den
Carport als Bikeport gebrauchen. Allerdings wollen wir uns die
Nutzung unseres Nebengebäudes nicht in dieser Weise diktieren
lassen.
Hier die Frage:
Als Nebengebäude ist diese Konstruktion eindeutig zulässig.
Eine Zuwegung zu einem solchen Nebengebäude wäre auch
noch zulässig, wird hier aber praktisch nicht gebraucht.
An Hand welcher Vorschriften könnte uns die Behörde die Nutzung
mit einem KFz untersagen?
Könnte sie eventuell diese Nutzung auch nur einschränken, z.B.
Vorfahren/Ausladen ja, aber nicht "Parken"?
Welche Strategie schlagen Sie vor, um sich die Behörde "vom
Hals zu halten"?
Vielen Dank im voraus,
ein Nicht-Carport-Besitzer
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
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Antwort geschrieben am 10.07.2009 06:50:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der Behörde ergibt sich aus § 64 f. der LBO BW, wonach bezüglich derjenigen baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, eine Baueinstellung (§ 64 LBO BW), eine Abbruchsanordnung (§ 65 LBO BW) oder eine Nutzungsuntersagung (§ 65 LBO BW) von der Behörde verfügt werden können.
Wie es insbesondere in § 64 Abs. 1 Nr. 4 LBO BW erwähnt ist, gilt dieses nicht bei verfahrensfreien Vorhaben/Anlagen nach § 50 LBO BW.
Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang der LBO BW aufgeführt sind, verfahrensfrei.
Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Nach dem Anhang der LBO zu § 50 Abs. 1), Nr. 65. sind Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich verfahrensfrei. Es gibt auch noch weitere, zahlreich vorhandene Ausnahmen.
Letztlich sollte eine klare Abgrenzung verfahrensfreier Stellplätze und solcher Anlagen, die nach dem Bebauungsplan unzulässig sind, möglich sein.
Allerdings kann nur aufgrund einer Akteneinsicht bei der Baubehörde genaueres geprüft werden.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie hier erst einmal vor Erlass einer Bauordnungsverfügung verfahrensmäßig angehört worden sind.
Sollte jedoch ein Bescheid gegen Sie ergehen, müssten Sie gegen diesen binnen Monatsfrist das Rechtsmittel des Widerspruches einlegen, damit daraus für Sie keine negativen Konsequenzen gezogen werden können.
Gegebenenfalls müssten Sie sich auch an das Verwaltungsgericht wenden.
Beides wäre dann in einer Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber Ihnen in dem Bescheid zu erwähnen.
Insofern wäre es auch für mich hilfreich, wenn Sie mir im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragenfunktion den genauen Wortlaut des Schreibens der Behörde zur Verfügung stellen könnten, damit ich die Sachlage noch besser einschätzen kann.
Derzeit habe ich noch Bedenken, dass Sie hier erfolgreich gegen eine bevorstehende behördliche Verfügung vorgehen können.
Jedenfalls dann, wenn ein an Sie gerichteter negativer Bescheid erlassen würde, rate ich dazu, einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu beauftragen (zumindest zu einer weiteren Beratung).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit des Falles gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.07.2009 11:45:19
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe aber die Befürchtung, dass Sie den Sachverhalt etwas zu schnell gelesen haben.
Bitte gehen Sie im Hinblick auf Ihre erste Antwort den
Sachverhalt nocheinmal durch.
Die wichtigsten Details sind folgende:
- an dieser Stelle ist KEIN Stellplatz zulässig (Bebauungsplan!)
- an dieser Stelle ist grundsätzlich ein NebenGEBÄUDE zulässig,
es gibt keine Einschränkung seitens des Bebauungsplans hier
(verfahrensfrei, wenn es die Regeln des § 50 LBO BW einhält)
- wir betrachten dieses Konstruktion als solches Nebengebäude
- die Zulässigkeit als verfahrensfreier Stellplatz scheidet aus
- in der Nachbarschaft gibt es seit ca. 10 Jahren Einzelgaragen,
die genau diese Nebengebäude-Definition erfüllen
Uns liegt der Bebauungsplan im Wortlaut (als PDF) und als
Ausschnitt für unsere Strasse zeichnerisch vor. Ich habe unten
den relevanten Textteil angehängt. Ebenso habe ich auch den
Wortlaut des aktuellen Behördenschreibens wie gewünscht
dran gehängt.
Nochmal zu den Fragen:
Es geht um die Zulässigkeit der NUTZUNG des Nebengebäudes,
sprich das Reinfahren mit einem KFz, das Ausladen, das Reparieren
etc. --- Es geht NICHT um die Zulässigkeit als Carport im Sinne
einer offenen Garage oder eines überdachten Stellplatzes.
Kann die Behörde die Nutzung eines Nebengebäudes derart
einschränken?
Darf sie mir z.B. eine eine private Autobastelwerkstatt dort untersagen? Oder die Nutzung als Ladezone?
:::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::: ::::::::::::::::::::
:::::::::::::::::::: Anhang 1: Auszug Bebauungsplan ::::::::::::::::::::
Nebenanlagen, Tiefgaragen und Stellplätze
1.1 Ebenerdige Garagen und Stellplätze
in den Zonen H1a bis H1e [nicht wir, weggelassen]
1.2 Soweit in anderen Zonen Flächen für oberirdische Garagen und
Stellpätze festgesetzt sind, sind dieser NUR DORT oder
innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. [gilt für uns!!!]
1.3 [für den Fall, dass keine Stellplätze festgelegt wurden, trifft nicht
zu, weggelassen]
1.4 In den Zonen P7a bis P7d [wir!!!] sind im Anschluss an den
Strassenraum max. 2 Stellplätze pro Grundstück bis zu einen
Gesamtbreite von 5 m zulässig.
:::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::: ::::::::::::::::::::
:::::::::::::::::::: Anhang 2: Schreiben der Behörde ::::::::::::::::::::
Beteff: Errichtung eines Carports ohne Baugenehmigung [gekürzt]
Wir nehmen Bezug auf das beigefügte Bildmaterial [Auto unter
Dach] sowie unser Schreiben vom xx.06.2007. Ihnen wurde
damals mitgeteilt, das Ihr Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplans xx liegt. Dieser schreibt für Ihren Grundstücksbereich vor, dass eine Zulässigkeit von Carports nicht gegeben ist. Eine nachträgliche Baugenehmigung ist daher nicht möglich. Gegen die bauliche Anlage wurde unsererseits nicht weiter
eingeschritten, da die Carportkonstruktion als Geräteschuppen genutzt wurde. Wie dem Bildmaterilal zu entnehmen ist, wird die bauliche Anlage derzeit als Carport genutzt. Da eine Genehmigung des Carports nicht erfolgen kann, bitten wir um Rückbau der baulichen Anlage bis spätestens 07.08.2009, andernfalls die Nutzung als Carport aufzugeben.
[Anmerkung: wir hatten damals geantwortet, dass es sich hier baurechtlich nicht um einen Carport, sondern um ein zulässiges
Nebengebäude handelt, unsere Antwort blieb damals
unwidersprochen]
:::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::: ::::::::::::::::::::
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe aber die Befürchtung, dass Sie den Sachverhalt etwas zu schnell gelesen haben.
Bitte gehen Sie im Hinblick auf Ihre erste Antwort den
Sachverhalt nocheinmal durch.
Die wichtigsten Details sind folgende:
- an dieser Stelle ist KEIN Stellplatz zulässig (Bebauungsplan!)
- an dieser Stelle ist grundsätzlich ein NebenGEBÄUDE zulässig,
es gibt keine Einschränkung seitens des Bebauungsplans hier
(verfahrensfrei, wenn es die Regeln des § 50 LBO BW einhält)
- wir betrachten dieses Konstruktion als solches Nebengebäude
- die Zulässigkeit als verfahrensfreier Stellplatz scheidet aus
- in der Nachbarschaft gibt es seit ca. 10 Jahren Einzelgaragen,
die genau diese Nebengebäude-Definition erfüllen
Uns liegt der Bebauungsplan im Wortlaut (als PDF) und als
Ausschnitt für unsere Strasse zeichnerisch vor. Ich habe unten
den relevanten Textteil angehängt. Ebenso habe ich auch den
Wortlaut des aktuellen Behördenschreibens wie gewünscht
dran gehängt.
Nochmal zu den Fragen:
Es geht um die Zulässigkeit der NUTZUNG des Nebengebäudes,
sprich das Reinfahren mit einem KFz, das Ausladen, das Reparieren
etc. --- Es geht NICHT um die Zulässigkeit als Carport im Sinne
einer offenen Garage oder eines überdachten Stellplatzes.
Kann die Behörde die Nutzung eines Nebengebäudes derart
einschränken?
Darf sie mir z.B. eine eine private Autobastelwerkstatt dort untersagen? Oder die Nutzung als Ladezone?
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:::::::::::::::::::: Anhang 1: Auszug Bebauungsplan ::::::::::::::::::::
Nebenanlagen, Tiefgaragen und Stellplätze
1.1 Ebenerdige Garagen und Stellplätze
in den Zonen H1a bis H1e [nicht wir, weggelassen]
1.2 Soweit in anderen Zonen Flächen für oberirdische Garagen und
Stellpätze festgesetzt sind, sind dieser NUR DORT oder
innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. [gilt für uns!!!]
1.3 [für den Fall, dass keine Stellplätze festgelegt wurden, trifft nicht
zu, weggelassen]
1.4 In den Zonen P7a bis P7d [wir!!!] sind im Anschluss an den
Strassenraum max. 2 Stellplätze pro Grundstück bis zu einen
Gesamtbreite von 5 m zulässig.
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:::::::::::::::::::: Anhang 2: Schreiben der Behörde ::::::::::::::::::::
Beteff: Errichtung eines Carports ohne Baugenehmigung [gekürzt]
Wir nehmen Bezug auf das beigefügte Bildmaterial [Auto unter
Dach] sowie unser Schreiben vom xx.06.2007. Ihnen wurde
damals mitgeteilt, das Ihr Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplans xx liegt. Dieser schreibt für Ihren Grundstücksbereich vor, dass eine Zulässigkeit von Carports nicht gegeben ist. Eine nachträgliche Baugenehmigung ist daher nicht möglich. Gegen die bauliche Anlage wurde unsererseits nicht weiter
eingeschritten, da die Carportkonstruktion als Geräteschuppen genutzt wurde. Wie dem Bildmaterilal zu entnehmen ist, wird die bauliche Anlage derzeit als Carport genutzt. Da eine Genehmigung des Carports nicht erfolgen kann, bitten wir um Rückbau der baulichen Anlage bis spätestens 07.08.2009, andernfalls die Nutzung als Carport aufzugeben.
[Anmerkung: wir hatten damals geantwortet, dass es sich hier baurechtlich nicht um einen Carport, sondern um ein zulässiges
Nebengebäude handelt, unsere Antwort blieb damals
unwidersprochen]
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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.07.2009 10:32:04
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne auf Basis der von Ihnen gemachten (weiteren) Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer erneuten Sachverhaltsschilderung sehe ich folgendes Problem:
Sie schreiben einerseits, ein Stellplatz sei an der von Ihnen näher bezeichneten Stelle nicht zulässig, hingegen aber andererseits ein Nebengebäude gemäß den Vorgaben des geltenden Bebauungsplans.
Sie betrachten die Konstruktion als solches Nebengebäude. Laut Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde wurde die Carport-Konstruktion zunächst als Geräteschuppen benutzt, weshalb nicht gegen diesen eingeschritten wurde, kürzlich sich aber eine Nutzung als Carport ergeben habe.
Insofern darf meines Erachtens jetzt nunmehr Ihrerseits nicht derart vorgegangen werden, dass ein an sich nicht zulässiger Stellplatz (Carport) auf die Weise errichtet wird, dass ein an sich zulässiges Nebengebäude nunmehr als solcher Stellplatz (Carport) fungiert und benutzt wird.
Nebengebäude sind zwar zulässig, aber deren Nutzung als Stellplatz (Carport) ist unzulässig und daher nicht möglich.
Dagegen wendet sich meiner Meinung nach die Bauaufsichtsbehörde. Wie diese geschrieben hatte, sei eine nachträgliche Baugenehmigung daher nicht möglich, weshalb man Sie bis spätestens 7.8.2009 um Aufgabe der Nutzung als Carport gebeten hatte (Nutzungsuntersagung).
Es geht also um die Untersagung einer Nutzung, die im Bebauungsplan nicht erlaubt ist, und die derjenigen eines an sich zulässigen Nebengebäude nicht entspricht.
Nun schreiben Sie noch eine Nutzung als Carport lege insofern nicht vor, als das an sich zulässige Nebengebäude nur dazu genutzt wird, das Auto dort rein zu fahren, auszulagern und gegebenenfalls zu reparieren beziehungsweise an diesem sonstige Arbeiten zu erledigen.
Vor diesem Hintergrund fragt sich dann in der Tat, ob noch ein Stellplatz (Carport) im eigentlichen Sinne vorliegt.
Allerdings lassen die Behörden - wie es hier auch geschehen ist - sich meistens nach meiner Erfahrung auf solche Abgrenzungsprobleme nicht ein, sondern verfolgen rigoros ihren Weg mit dem Erlass einer Bauordnungsverfügung, gegen diese Sie Rechtsmittel wie den außergerichtlichen Widerspruch einlegen, gegebenenfalls einstweilige gerichtliche Maßnahmen beantragen und notwendigenfalls Klage erheben müssen.
Darin siehe ich hier die tatsächliche Schwierigkeit der Situation.
Allerdings würde ich dann an Ihrer Stelle nochmals Ihr Vorbringen schriftlich gegenüber der Behörde äußern und darauf hinweisen, dass hier nur eine reine Nutzung als Nebengebäude, das zulässig ist, vorliegt und keine Nutzung als Stellplatz (Carport).
Ein Gegenargument der Behörde wäre allerdings, dass es nicht darauf ankommt, dass dieses Nebengebäude/Stellplatz (Carport) eventuell nicht täglich benutzt wird, es also auf die Dauerhaftigkeit des Einstellen des Kfz nicht ankomme.
Man wird daher die Antwort der Behörde abwarten müssen.
Ich stehe Ihnen gerne für eine weitere Beratung/Vertretung zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr wird Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, damit die Rückfrage zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne auf Basis der von Ihnen gemachten (weiteren) Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer erneuten Sachverhaltsschilderung sehe ich folgendes Problem:
Sie schreiben einerseits, ein Stellplatz sei an der von Ihnen näher bezeichneten Stelle nicht zulässig, hingegen aber andererseits ein Nebengebäude gemäß den Vorgaben des geltenden Bebauungsplans.
Sie betrachten die Konstruktion als solches Nebengebäude. Laut Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde wurde die Carport-Konstruktion zunächst als Geräteschuppen benutzt, weshalb nicht gegen diesen eingeschritten wurde, kürzlich sich aber eine Nutzung als Carport ergeben habe.
Insofern darf meines Erachtens jetzt nunmehr Ihrerseits nicht derart vorgegangen werden, dass ein an sich nicht zulässiger Stellplatz (Carport) auf die Weise errichtet wird, dass ein an sich zulässiges Nebengebäude nunmehr als solcher Stellplatz (Carport) fungiert und benutzt wird.
Nebengebäude sind zwar zulässig, aber deren Nutzung als Stellplatz (Carport) ist unzulässig und daher nicht möglich.
Dagegen wendet sich meiner Meinung nach die Bauaufsichtsbehörde. Wie diese geschrieben hatte, sei eine nachträgliche Baugenehmigung daher nicht möglich, weshalb man Sie bis spätestens 7.8.2009 um Aufgabe der Nutzung als Carport gebeten hatte (Nutzungsuntersagung).
Es geht also um die Untersagung einer Nutzung, die im Bebauungsplan nicht erlaubt ist, und die derjenigen eines an sich zulässigen Nebengebäude nicht entspricht.
Nun schreiben Sie noch eine Nutzung als Carport lege insofern nicht vor, als das an sich zulässige Nebengebäude nur dazu genutzt wird, das Auto dort rein zu fahren, auszulagern und gegebenenfalls zu reparieren beziehungsweise an diesem sonstige Arbeiten zu erledigen.
Vor diesem Hintergrund fragt sich dann in der Tat, ob noch ein Stellplatz (Carport) im eigentlichen Sinne vorliegt.
Allerdings lassen die Behörden - wie es hier auch geschehen ist - sich meistens nach meiner Erfahrung auf solche Abgrenzungsprobleme nicht ein, sondern verfolgen rigoros ihren Weg mit dem Erlass einer Bauordnungsverfügung, gegen diese Sie Rechtsmittel wie den außergerichtlichen Widerspruch einlegen, gegebenenfalls einstweilige gerichtliche Maßnahmen beantragen und notwendigenfalls Klage erheben müssen.
Darin siehe ich hier die tatsächliche Schwierigkeit der Situation.
Allerdings würde ich dann an Ihrer Stelle nochmals Ihr Vorbringen schriftlich gegenüber der Behörde äußern und darauf hinweisen, dass hier nur eine reine Nutzung als Nebengebäude, das zulässig ist, vorliegt und keine Nutzung als Stellplatz (Carport).
Ein Gegenargument der Behörde wäre allerdings, dass es nicht darauf ankommt, dass dieses Nebengebäude/Stellplatz (Carport) eventuell nicht täglich benutzt wird, es also auf die Dauerhaftigkeit des Einstellen des Kfz nicht ankomme.
Man wird daher die Antwort der Behörde abwarten müssen.
Ich stehe Ihnen gerne für eine weitere Beratung/Vertretung zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr wird Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, damit die Rückfrage zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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