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Frage geschrieben am 15.01.2011 20:30:25

verfahrenseinstellung nach § 153 a

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1. In welchen Registern wird die Verfahrenseinstellung nach § 153 a gespeichert ?

2. Werden die Daten gelöscht und nach welcher Zeit, oder bleiben sie irgendwo immer einsichtig ?

3. Kann eine Behörde eine Kündigung aussprechen,
wenn diese Daten ( Eintrag vor 3 Jahren )bekannt werden ?


Antwort geschrieben am 15.01.2011 21:24:25
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Die Einstellung nach § 153a StPO wird nicht im Bundeszentralregister gespeichert, sondern nur wie jede Einstellung im zentralen Register der Staatsanwaltschaft und zwar für zwei Jahre . Auf dieses Register hat aber nur die Staatsanwaltschaft Zugriff und sonst keine Behörde.

Damit ist so gut wie ausgeschlossen, dass die Einstellung nach außen dringt. Selbst wenn dies der Fall wäre und Ihr Arbeitgeber würde von der Einstellung, die vor drei Jahren erfolgte Kenntnis erhalten, so kann hierauf sicherlich keine Kündigung ausgesprochen werden. Denn die Unschuldsvermutung gilt weiter, die Schuldfrage wird bei einer Einstellung eben nicht geklärt.

Ohnehin sind die Daten zwischenzeitlich nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. Ich denke, da brauchen Sie sich keine unnötigen Gedanken mehr machen.

Gern stehe ich für eine Nachfrage bei Unklarheit zur Verfügung und verbleibe,


mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2011 21:39:36

Danke für die rasche Beantwortung !
Sind bei der Polizei Daten wegen der Ermittlung gespeichert, und können die von einer Behörde eingesehen werden ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2011 11:37:36

Sehr geehrter Fragesteller,

die Einstellung nach § 153a StPO wird darüber hinaus für 10 Jahre in den Daten der Landespolizei gespeichert. Allerdings gilt auch dort, dass der Zugriff in erster Linie den Landes- und ggf. Bundespolizeibehörden den Nachrichtendiensten und dem Zoll zum Zwecke der Strafverfolgung und -prävention vorbehalten ist. Ausnahmen bestehen jedoch auch hier hinsichtlich der Erlaubnis nach dem Waffengesetz [§ 5(5)3 WaffG] oder auch der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz [§ 7(3)2 LuftSiG]. Auch bei Stellen, bei denen der Bewerber sich einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG (insb. der "erweiterten" nach §§ 9, 10 SÜG) unterziehen muss, werden Auskünfte von der Polizei des Wohnsitzes eingeholt.

Sie müssten also schon Mitarbeiter im Bundesnachrichtendienst oder im Verteidigungsministerium sein, damit ein Zugriff der Behörde auf die Daten der Landespolizei gerechtfertigt ist. Soweit Sie eine Tätigkeit bei einer Behörde ausüben, die weder zum Bundesnachrichtendienst noch zu dem Verteidigungsministerium gehört, ist ein Zugriff der Behörde auf Ihre bei der Landespolizei gespeicherten Daten nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbelibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
REchtsanwalt

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verfahrenseinstellung nach § 153 a | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-01-15
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