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Frage geschrieben am 09.03.2009 18:10:25

vereinsrecht

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2158

Sehr geehrte Damen und Herren,


1.In unserem Verein gibt es zwar zwei Abteilungen, diese sind aber nicht offiziell getrennt, wir sind ein Verein.
In der letzten Jahreshauptversammlung wurde wegen Turbulenzen und massiven Unstimmigkeiten der Wunsch geäußert, das Abteilungen gegründet werden, der Vorsitzende selbst, hat auf drängen der Mitglieder einen Antrag mündlich formuliert, das bis zur nächsten JHV Abteilungen gebildet werden oder zumindest ein Konzept vorliegt. Die Mitglieder haben darüber abgestimmt und die Mehrheit war dafür. Bald darauf wurde ein Arbeitskreis gebildet, der ein Konzept ausarbeiten sollte, am Anfang hatte schien es recht gut zu funktionieren, dann verlief alles im Sand, weil der Vorsitzende eigentlich doch nicht so recht dafür war.
Wir haben uns bei der JHV damals Notizen gemacht und ein Begleitprotokoll geschrieben (was hoffentlich nicht verboten ist), nun haben wir inoffiziell erfahren, das dieser Vorgang im offiziellen Protokoll überhaupt nicht und mit keiner Silbe vermerkt ist. Das Protokoll bekommt niemand zu Gesicht, es wird erst wieder an der JHV verlesen.

Welche Möglichkeiten und Rechte haben wir dagegen anzugehen oder etwas zu unternehmen, denn der Vorsitzende ist noch ein Jahr im Amt.

2. Ich habe wegen den oben genannten Vorkommnissen und den Streitigkeiten in den vergangenen JHV an den Vorstand den Antrag gestellt, zur jetzigen JHV einen juristischen Berater einzuladen, somit können bei niemandem Zweifel aufkommen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugeht und man kann Vorort die rechtliche Lage gleich abklären.
Dieser Antrag kam in der Vorstandsitzung nicht zur Abstimmung, da der Vorsitzende erst noch einmal Rücksprache mit mir halten wollte (er wusste angeblich nicht was ich meinte),auf diesem Weg ist er immer noch.

Meine Frage kann der Vorsitzende den Antrag einfach unter den Tisch fallen lassen, obwohl der Rest des Vorstandes Bescheid weiß, auch hier stellt sich die Frage welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich.


3. Im März findet unsere Jahreshauptversammlung statt, einige Mitglieder haben Ende Januar ( lange vor der Abgabefrist ) 6 Anträge zur Satzungsänderung gestellt. Als in der Zeitung die öffentlichen Einladung erschien, wurden außer den regulären TOP nur zwei Satzungsänderungen genannt.

In der Zeitung stand einfach nur :
Satzungsänderung (Arbeitsstunden, Regelung Jugendwahlrecht)

Unsere Anträge waren:
1. Jugendwahlrecht
2. Entgelterhebung bei nicht geleisteten Arbeitsstunden
3. Eine Kann-Klausel soll geändert werden
4.Protokoll der JHV soll innerhalb von 4 Wochen für alle Mitglieder zugänglich sein
5. MG, die keinen Beitrag bezahlen sind nicht Stimmberechtigt (18 Monate)
6. Textänderung - geheime Wahl zulässig

Darf der erste Vorsitzende einfach so reagieren oder haben wir die Möglichkeit etwas dagegen zu tun?


Die Antworten brauche ich aber bitte bis spätestens Donnerstag

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.03.2009 21:14:46
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1.)

Das Einsichtsrechts ins Protokoll hat ein Mitglied immer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen werden kann ( LG Mainz, BB 1989, 812 ).

Das Verhalten des Vorsitzenden ist daher nicht nachvollziehbar und sie könnten, sofern vereinsintere Rechtswege ausgeschöpft sind, dann die Einsicht sogar einklagen. Die Klage wäre dann gegen den verein, nicht dem Vorzitzenden zu richten.

2.)

Allein der Versammlungsleiter zuständig dafür, ob Gäste zur Sitzung zugelassen werden. Und um einen Gast würde es sich auch bei dem rechtsbeistand handeln, sofern er nicht noch Vereinsmitglied geworden ist. Dieses gilt aber unter dem Vorbehalt, dass in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Denn eventuell wäre es möglich, sich auch vertreten zu lassen, so dass eine einfache schriftliche Vollmacht dann je nach Satzungsinhalt ausreichen kann.

Ist dieses alles nicht gegeben, entscheidet allein der Versammlungsleiter über die Zulassung.

Es müsste dann nachträglich über die Wirksamkeit der Versammlung anhand von Protokollen entschieden werden.


3.)

Diese Ankündigung ist zu ungenau. Die Tagesordnung mus so genau sein, dass die Mitglieder selbst über Ihre Notwendigkeit entscheiden können, so dass die einfache Formulierung "Satzungsänderung" nicht ausreichend ist (BayObLG 72, 29).

Wegen der Dringlichkeit können Sie notfalls gerichtlich durchsetzen lassen, dass Ihre Punkte so aufgenommen werden. Auch hätten Sie die Möglichkeit, den darauf aufbauenden Beschlüssen zu widersprechen und dann die gerichtliche Klärung herbeizuführen.



Da Sie offenbar schon einen Rechtsbeistand informiert haben, sollten Sie vorab mit diesem Kontakt aufnehmen, um die Satzung genaustens zu prüfen und dann die entsprechenden Schritte einleiten zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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