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Frage geschrieben am 27.10.2011 11:09:13

vereinsrecht - vergütung von transferfahrten

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 525
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Vereinsrecht.
hallo,

wir sind ein großer verein.

wir als verein möchten fahrdienste nur für unsere mitglieder anbieten.

ist es möglich in diesem geschlossenen vereinskreise fahrdienste anzubieten ohne dass die fahrer ein beförderungsschein vorweisen müssen?

bg



Antwort geschrieben am 27.10.2011 13:09:20
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30, 51065 Köln, Tel: 0221 16954321, Fax: 0221 16955491
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:

Anknüpfungspunkt für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit einer Personenbeförderung ist das Kriterium der Entgeltlichkeit.

Die Antwort auf Ihre Anfrage hängt demnach davon ab, ob es sich gemäß § 1 Abs. 1 des PBefG (Personenbefördungsgesetz) um entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen handelt.

Entgeltlichkeit der Beförderung ist gegeben, wenn die befördernde Person ein wirtschaftliches Interesse an der Personenbeförderung hat und dieses wirtschaftliche Interesse durch eine Leistung abgegolten wird.

Geschäftsmäßigkeit der Beförderung ist gegeben, wenn die entgeltliche Personenbeförderung mindestens gelegentlich wiederholt oder dadurch zum wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht wird.

Es gibt jedoch eine Ausnahme.

Diese liegt vor, wenn die Beförderung mit einem Personenkraftwagen durchgeführt wird und das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen.

Die allgemeine Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 2 PBefG, dessen Wortlaut ich zu Ihrer Information beifüge.

§ 2

Genehmigungspflicht

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder

4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)

Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.


Damit keine Missverständnisse mit Behörden aufkommen, sollten Sie dies mit Ihrer zuständigen Führerscheinstelle abklären, da es sicherlich Behördenvertreter gibt, die den Gesetzeswortlaut und Ihre Idee anders auslegen oder Ihnen möglicherweise sogar unterstellen, Sie betreiben entgeltliche Personenbeförderung unter dem Deckmantel des Vereins.



Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rein vorsorglich erlaube ich mir den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.10.2011 16:13:50

ok... ähnliche infos habe ich im netz gefunden... also können wir davon ausgehen das auch ein geschlossener verein diese gesetzlichen vorgaben einhalten muss ? oft ist es doch so das vereine und ihre mitglieder andere gesetzliche vorgaben haben...

die mitglieder in diesem verein dürfen also keine anderen mitglieder fahren wenn der verein davon ein profit hat ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2012 10:35:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bitte um Ihre Entschuldigung, dass ich die Nachfrage erst jetzt beantworten konnte.

Entscheidendes Kriterium ist also - wie bereits gesagt - die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Wenn nur die Betriebskosten der Fahrt abgedeckt werden sollen, unterfällt dies nicht dem sachlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Aus dem gesichtspunkt des Vereinsrechts ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte.

MfG

Kirli
(Rechtsanwalt)



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