Frage geschrieben am 07.03.2010 03:01:27
verdacht auf einbruch , in verbindung mit angabe einer falschen zeugin
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1226Antwort geschrieben am 07.03.2010 03:37:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Opferschutzrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich fuer Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern beantworte:
Zunaechst ist festzuhalten, dass Sie sich nicht einer Anstiftung zur Falschausage strafbar gemacht haben, dies scheitert bereits daran, dass die Polizei nicht eine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zustaendige Stelle ist. Somit hat sich auch Ihre Freundin nicht strafbar gemacht und auch das hier allenfalls im Raum stehende sog. Wahndelikt, dass Sie glaubten eine Straftat zu erfuellen wird die Staatsanwaltschaft wenig interessieren.
Letztlich waere Ihnen aber hinsichtlich Ihrer Verteidigungsstrategie dringend anzuraten einen Anwalt zu konsultieren, mit dem Sie dann sicherlich eine Berichtigung Ihrer Aussage besprechen werden, der Ihnen aber vor allem auch bei der Strategie hierbei helfen wird. Denn natuerlich liegen Sie vollkommen richtig, dass es Ihre Glaubwuerdigkeit letztlich einschraenkt, wenn Sie nicht gleich die Wahrheit sagen, wobei natuerlich Ihre Befuerchtungen hinsichtlich der waren Zeugin und ihrer Vorstrafen in ein vorverurteilendes schlechtes Licht gerueckt zu werden durchaus nachvollziehbar ist.
Auch die Tatsache dass Sie bisher noch nicht vorbestraft sind spricht natuerlich fuer Sie und letztlich wird die Polizei bzw Staatsanwaltschaft keinen Tatnachweis allein dadurch fuehren koennen, das Sie lediglich in der Gegend herumgefahren sind.
Ein Anwalt koennte vor allem Akteneinsicht nehmen und einsehen, welche konkreten Ermittlungsansaetze hier getroffen wurden.
Insoweit also nochmals der Ratschlag, sich einen Verteidiger zu nehmen und mit diesem die polizeiliche Aussage richtig zu stellen. Eine Straftat wegen Falschaussage liegt weder fuer Sie noch Ihre Freundin vor!
Ich hoffe Ihnen somit weitergeholfen zu haben und stehe fuer Rueckfragen jederzeit und gern zur Verfuegung.
Herzliche Gruesse und alles Gute,
Ihr
Alexander Stephens
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