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Frage geschrieben am 13.11.2009 21:59:52

verbreitung pornografischer schriften mit Handy mms

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1383
Hallo,

anfang September bekam ich Besuch von 2 netten Herren in Grün. Ich soll mit meinem handy pornografischer MMS versendet haben. Ich bin aus allen Wolken gefallen als ich das gehört habe da ich mir keiner Schuld bewusst war. 2 handy´s von mir wurden beschlagnahmt. Bei dem verhör auf dem Revier stellte sich heraus das die Frau die mich angezeigt hat ein Bekannte ist die ich seit 20 jahren kenne. Meine Frau hat sich mit der bekannten getroffen und da kam heraus das mit meinem Handy welches ich kaum nuzte ein Foto eines eregierten Penis mit dem Text "Lust Hot zu simsen" und noch ein paar weitere sms geschickt wurden. Ich habe der Bekannten dann eine SMS geschrieben das ich das nicht war und ich nicht mehr heraus finden kann wer es war da der Vorfall schon im April gewesen ist und mehere Leute dafür in frage kommen könnten. Da das aber meine handy nummer ist muss ich dafür die konsequenzen tragen werde. kam aber keine Reaktion von ihr. Dieses habe ich dann auch der kripo Dame erzählt.Da beim telefonanbieter nur 80 Tage die verbindungsdaten gespeichert werden kann ich nicht sagen ob noch weitere MMS etc gibt.
Was kann mir passieren? Mit welcher strafe muss ich rechnen?
Wird alles vorm Richter verhandelt?

Gruss Buccaneer


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.11.2009 22:43:11
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen, Tel: 07724/917208, Fax: 07724/917210
Baurecht, Maklerrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

die Versendung einer MMS mit dem „besten Stück“ kann durchaus den Tatbestand der Verbreitung pornograhischer Schriften erfüllen. Vor einiger Zeit erging z.B. bei einem Amtsgericht in Thüringen ein Urteil wegen Verbreitung pornograhischer Schriften, bei dem einem jungen Mann vorgeworfen wurde, per Handy ein Bild seines Geschlechtsteils verssndt zu haben. Im März 2007 habe er einer wildfremden und zufällig ausgewählten Handybesitzerin ein Foto seines "besten Stücks" zugesandt. "Egal, wer du bist, aber hast du Lust auf bisschen Bildertausch", schrieb er der Hausfrau, die ihn daraufhin anzeigte. In der Ermittlungsakte wird das Corpus Delicti als "Abbildung eines nackigen Penis mit Hodensack" beschrieben. Im diesem Fall erging wohl eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Die Strafbarkeit richtet sich grundsätzlich nach § 184 StGb. Dieser lautet:

§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3).
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

Entscheidend wird hier zudem die Frage der Tätereigenschaft sein. Wie Sie schildern, wird diese ja wohl von Ihnen gerade in Abrede gestellt. Es ist zu empfehlen, einen Verteidiger zu beauftragen, mit diesem nach entsprechender Akteneinsicht die Verteidigungsstrategie zu besprechen. Soweit dann letztendlich der Tatbestand des strafrechtlichen Vorwurfs in objektiver und subjektiver Hinsicht nachgewiesen werden kann, wird es in der Regel zu einer Geldstrafe kommen. Diese hängt u.a. von Ihren Einkommensverhältnissen ab.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen
Tel. 07724/917208 Fax 07724/917210
www.Immobilien-Kanzlei.net

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.11.2009 22:55:14

okay vielen dank für die schnelle antwort.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung bei der A..G.
Kann ich diese in anspruch nehmen?
Ich hatte da schon angerufen aber die meinten dort das in diesem Fall kein versicherungsschutz besteht.
Meine eindruck ist es das die sich die kosten sparen wollen und sich rausreden.
Wofür habe ich dann so was?

Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.11.2009 19:31:21

Zuerst ist zu prüfen, ob ein besonder Strafrechtsschutz-Versicherung besteht. Hierfür gelten besondere Bestimmungen.
Versicherungsschutz gilt hier in der Regel auch bei allen vorsätzlich begehbaren Vergehen, wenn der Vorsatz nicht rechtskräftig festgestellt wird. Im "normalen Rechtsschutz" besteht bei vorsätzlichem Vorwurf keine Deckung.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


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