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verbrechen nach §306a abs.1 nr.1 303,303c,22,23,52 stgb


21.11.2010 12:17 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus


| in unter 1 Stunde

hallo,
meine frage ist ich habe heute von gericht ein brief bekommen,mit den verbrechen siehe oben,ich habe ein brand gelegt und der schaden liegt bei 50,000 euro. jetzt wird das verfahren vor dem amtsgericht schöffengericht eröffnet. was kann jetzt mit mir passieren welche strafe kommt auf mich zu.ich bin in 8 monat schwanger und habe ein sohn der 3 jahre alt ist.
ich bitte um hilfe
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema:
StGB Abs.1
21.11.2010 | 12:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ihnen wird die versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung vorgeworfen.

Sie sollen also versucht haben, ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören.

Die schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Ohne genaue Sachverhaltskenntnis kann ich Ihnen nicht sagen, welche Strafe genau auf Sie zukommt. Im Falle einer Verurteilung käme eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr in Betracht. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann auch noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Da offenbar vor dem Schöffengericht verhandelt wird, ist aber auch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren realistisch, die dann nicht mehr zur Bewährung auszusetzen wäre.Dies alles hängt natürlich davon ab, was genau geschehen ist bzw. Ihnen nachgewiesen werden kann und ob Sie ggf. vorbestraft sind. Sehr viel hängt auch von Ihrem weiteren Verhalten ab, ob Sie die Tat einräumen, Reue zeigen etc.

Ich rate Ihnen dringend, sich schnellstmöglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Sollte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen, so wird kann Ihnen dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, so dass Sie die für dessen Kosten zunächst nicht aufkommen müssten.

Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit beauftragen. Ich würde dann Akteneinsicht beantragen und ggf. beantragen, mich
zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Sollten Sie dies wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail: post@zimmlinghaus.de

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder verfälscht wiedergegeben worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Die Antwort dient grundsätzlich nur als erste Orientierungshilfe und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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