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Frage geschrieben am 29.01.2012 12:31:46

verborgene Mängel nach ETW-Verkauf ?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 479
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Sehr geehrte Damen u. Herren,

im September 2011 verkaufte ich meine Eigentumswohnung. Im Januar 2012 teilte mir der Käufer mit, dass das Laminat in der Wohnung nicht fachgerecht verlegt wurde.

Im Jahr 1998 wurde das Laminat von einer Fachfirma auf den vorhandenen Teppichboden verlegt. Nach Rücksprache mit einem Architekten u. Dip.-Ing. ist dies möglich.

Der Käufer reklamiert nun, dass keine Trittschalldämmung u. Dampfsperre vorhanden sind und somit das Laminat unfachmännisch verlegt wurde.

Während ich Eigentümer der Wohnung war, ist die Wohnung vermietet gewesen. Es gab keinerlei Beschwerden der Mieter oder anderer Hausbewohner wegen Lärmbelästigung oder Sonstigem.

Ebenso bemängelt der Käufer die bei der Verlegung des Laminats notwendig gewesene Verkürzung der Türen. Aus meiner Sicht wurden die Arbeiten fachmännisch ausgeführt und alles war in einem guten Zustand.

Die Wohnung wurde vor dem Kauf von einem der drei Kaufparteien besichtigt.

Meine Frage: Handelt es sich hier, wie vom Käufer behauptet, um verborgene Mängel. Dieser fordert eine Entschädigung und droht mit dem Gericht.

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 29.01.2012 13:12:25
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich nehme an, dass im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist, der nur dann nicht greift, wenn die Mängel arglistig verschwiegen worden sind oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Sache übernommen worden ist (§ 444 BGB).

In Ihrem Fall kommt höchstens die Alternative des arglistigen Verschweigens eines Mangels in Betracht, wobei Sie dann von einem "Mangel" gewusst haben müssen.
Wenn Sie jedoch das Parkett damalig von einer Fachfirma haben verlegen lassen (inkl. der Türen), konnten Sie auch davon ausgehen, dass dieses mangelfrei geschah, auch im Hinblick darauf, dass sich keine anderen Mieter über mögliche zu laute Trittgeräusche geäußert haben.

Die Folge ist daher, dass Sie für diese "Mängel" nicht zur Verantwortung gezogen werden können und keine Zahlung leisten müssen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.01.2012 13:28:16

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich denke ein Gewährleistungsausschluss bedeutet wenn im Kaufvertrag steht:

Die Käufer erwerben den Vertragsgegenstand in dem Zustand, wie er steht und liegt, besichtigt, benutzt und genutzt werden kann, also unter Ausschluss jeglicher Haftung des Verkäufers für Mängel des Kaufgegenstandes, unter Ausschluss der Rechte der Käufer, wegen Mangelhaftigkeit die Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufpreises verlangen.
Der Verkäufer versichert, dass ihm keine verborgenen Mängel der Wohnung bekannt sind.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.01.2012 13:42:19

Sehr geehrter Fragesteller,

genau dies bedeutet der Gewährleistungsausschluss, sodass Sie keine Kosten zu tragen haben, da Sie den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.

Bei weiteren Fragen können Sie mich auch weiter direkt per email anschreiben.

Mit freundlich3en Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

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verborgene Mängel nach ETW-Verkauf ? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-29
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