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Frage geschrieben am 07.12.2011 01:06:22

urlaub ab 50

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 971
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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hallo,
ich arbeite in der gebäudereinigung. mein arbeitgeber richtet sich zwar nach dem tarifvertrag der gebäudereinigung,für uns aber besteht kein tarifvertrag. da ich im nächsten jahr 50 werde und ich von einigen gehört habe das es da im ersten jahr 2tage mehr Urlaub gibt habe ich meinen arbeitgeber angesprochen. er sagte mir das dies für mich nicht zutrifft da wir nicht tariflich gebunden sind sondern uns nur danach richten. stimmt das?
danke für eine antwort


Antwort geschrieben am 07.12.2011 04:37:00
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
Dietlindenstraße 15, 80802 München, Tel: 089-36036800, Fax: 089-381643529
Arbeitsrecht, Bankrecht, Kreditrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung 2004.
Dieser Tarifvertrag ist aufgrund einer Erklärung des Bundesarbeitsministers allgemeinverbindlich. Er gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche, unabhängig von einer Zugehörigkeit zum Arbeitgeberverband bwz Gewerkschaft. Damit ist der Tarifvertrag auch auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden.

Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus § 14 des Tarifvertrages. Er enthält jedoch keine Sonderregelung für Mitarbeiter ab dem 50 Lebensjahr, so dass es bei 30 Urlaubstagen verbleibt.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gern eine Nachfrage stellen.

Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2011 00:11:28

Sehr geehrter Herr Faßbender,
erst einmal vielen Dank für die schnelle beantwortung. Da wir nur 26 Tage Urlaub bekommen könnte ich mich trotzdem auf § 14 des Tarifvertrages berufen, unabhängig vom Alter.

Sonnige Grüße und vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2011 00:43:53

Das ist richtig. Ihnen steht der tarifvertragliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu.

Freundliche Grüße

Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

urlaub ab 50 | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-08
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