Antwort geschrieben am 13.06.2011 11:57:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 267 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Voraussetzung ist also jeweils die wie auch immer geartete Manipulation einer Urkunde.
Eine Fotokopie stellt jedoch, sofern sie nach außen als solche erkennbar ist, keine Urkunde dar.
Dementsprechend ist das das Verfälschen der Fotokopie einer Urkunde ist in der Regel nicht als Urkundenfälschung strafbar. Anders ist es nur dann, wenn eine Fotokopie so verändert wird, dass die manipulierte Kopie den Anschein einer vom angegebenen Aussteller herrührenden Originalurkunde erweckt und erwecken soll (BayObLG NJW 1989, 2553/2554).
Ist es also in Ihrem Fall erkennbar, dass es sich um eine Zeugniskopie handelt, so wird das Verfälschen keine Urkundenfälschung darstellen. Soll jedoch der Eindruck erweckt werden, das Zeugnis sei so von der Schule gefertigt worden, dann wird das Verfälschen eine strafbare Urkundenfälschung darstellen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Fax: 07121 128223
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.06.2011 12:07:20
es sieht so aus das ich mitlerweile 22 jahre alt bin und derzeit noch keinen schulabschluß habe ich nehme zwar an einer berufsvorbereitenden bildungsmaßnahme teil in der ich den hauptschulabschluss erwerbe jedoch diesen allerdings erst ende diesen jahres und somit mit ganz viel glück frühestens im februar eine ausbildung anfagen kann ich möchte aber gerne ein abitur machen um wirtschafftswissenschaften zu studieren und wollte vorher eine kaufmännische ausbildung machen nun dachte ich mir ich versuche mich mal mit einen "gefälschten" realschulabschluss zeugnis zu bewerben um vorher eine ausbildung zu finden nun weiß ich das falls ich eine stelle bekommen sollte mein arbeitgeben mich kündigen kann wenn er es denn irgendwann erfährt aber ich wollte halt wissen ob ich auch mit strafrechtlichen konsequenzen rechnen muss
es sieht so aus das ich mitlerweile 22 jahre alt bin und derzeit noch keinen schulabschluß habe ich nehme zwar an einer berufsvorbereitenden bildungsmaßnahme teil in der ich den hauptschulabschluss erwerbe jedoch diesen allerdings erst ende diesen jahres und somit mit ganz viel glück frühestens im februar eine ausbildung anfagen kann ich möchte aber gerne ein abitur machen um wirtschafftswissenschaften zu studieren und wollte vorher eine kaufmännische ausbildung machen nun dachte ich mir ich versuche mich mal mit einen "gefälschten" realschulabschluss zeugnis zu bewerben um vorher eine ausbildung zu finden nun weiß ich das falls ich eine stelle bekommen sollte mein arbeitgeben mich kündigen kann wenn er es denn irgendwann erfährt aber ich wollte halt wissen ob ich auch mit strafrechtlichen konsequenzen rechnen muss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.06.2011 14:03:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie sich selbst ein Abschlusszeugnis erstellen, also keine vorhandene Kopie eines echten Zeugnisses verfälschen, wird der Tatbestand der Urkundenfälschung mit Sicherheit erfüllt sein.
Daneben kann in Bezug auf das Ausbildungsverhältnis der Tatbestand des Betruges, § 263 StGB, erfüllt sein.
Von einer solchen Vorgehensweise kann daher nur dringendst abgeraten werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie sich selbst ein Abschlusszeugnis erstellen, also keine vorhandene Kopie eines echten Zeugnisses verfälschen, wird der Tatbestand der Urkundenfälschung mit Sicherheit erfüllt sein.
Daneben kann in Bezug auf das Ausbildungsverhältnis der Tatbestand des Betruges, § 263 StGB, erfüllt sein.
Von einer solchen Vorgehensweise kann daher nur dringendst abgeraten werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.06.2011 10:41:28
In Ergänzung meiner Antwort darf ich noch darauf hinweisen, dass die Angabe eines falschen oder ungedeckten Kontos in diesem Forum den Straftatbestand des Betrugs erfüllt und von mir immer und ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht wird.
In Ergänzung meiner Antwort darf ich noch darauf hinweisen, dass die Angabe eines falschen oder ungedeckten Kontos in diesem Forum den Straftatbestand des Betrugs erfüllt und von mir immer und ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht wird.
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