Frage geschrieben am 16.01.2010 17:16:20
urheberrecht/corporate idendity/werbeagentur
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1222als inhaber eines familienunternehmens habe ich im jahre 2007 eine werbeagentur mit der erstellung einer neuen corporate idendity/corporate designs beauftragt. ich kaufte von der werbeagentur unter anderem großformatige (ca. 1,5 x 1,5 m) fotoreproduktionen von modernen gemälden, die die inhaberin der agentur gemalt hatte (angeblich). diese fotos wurden in den räumen meiner firma aufgehängt und abfotografiert. den fotoauftrag habe ich bezahlt, die fotos wurden mir zugestellt. die fotos der reproduktionen erschienen zur wiedererkennung meiner neuen markenidentität in firmenbroschüren, visitenkarten und dem internetauftritt. nach meinungsdifferenzen über die höhe einiger rechnungen wechselte ich im jahre 2009 die werbeagentur.
die neue werbeagentur erstellte in meinem auftrag eine modifizierte internetpräsenz, in der natürlich großteile des im jahre 2007 erstellten corporate designs wieder auftauchten, unter anderem fotos der gekauften bilder bzw. teile/ausschnitte aus diesen.
nun erhielt ich post von einer amerikanischen firma, inhalt: ich würde fotos auf meiner homepage zu werbezwecken nutzen, deren urheberrechte eben bei dieser lägen. es handelt sich um EINES von insgesamt 5 von der werbeaggentur gekauften bilder. da ich natürlich keine lizenzvereinbarung vorweisen kann, da ich die bilder ja bei einer werbeagentur gekauft habe, verlangt die amerikanische firma eine "strafzahlung" und die sofortige löschung der bilder von meiner homepage, was das neuaufgebaute corporate design natürlich empfindlich beeinträchtigen würde.
nachdem ich die erste werbeagentur (aus 2007) mit dem schreiben konfrontiert hatte, weist diese nun ale verantwortung von sich. es würde sich nicht um ein von ihr erstelltes bzw. von ihr an mich verkauftes bild handeln. darüber hinaus fordert nun auch die agentur ihrerseits entschädigung für die nutzung der restlichen fotos.
meine fragen:
1. der verdacht liegt nahe, dass die agentur aus 2007 mir zumindest ein "geklautes" bilde verkauft hat, das die inhaberin aber als ihr eigenes verkaufte.
2. ist daher der anspruch der amerikanischen firma gegen mich gerechtfertigt bzw. kann ich den schaden auf die agentur 2007 abwälzen? ich wusste ja von nichts und habe alles gutgläubig erworben.
3. hat die agentur 2007 mit ihrer aufforderung zur löschung der neuen online-inhalte. die von der nachfolgeagentur erstellt wurden, bzgl. der damals von ihr erworbenen fotos recht?
4. Wäre es möglich, notfalls gegen zahlung einer lizenzgebühr (damaliger kaufpreis pro bild zw. 1000 und 2000 euro) an die werbeagentur 2007 schlimmeres zu verhindern?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.01.2010 18:14:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 151
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Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Ausgehend davon, dass die amerikanische Firma tatsächlich Urheberin eines der besagten fünf Fotos ist und die Werbeagentur 2007 Ihnen dieses Bild ohne entsprechende Berechtigung verkauft hat, hat die amerikanische Firma Ihnen gegenüber in der Tat urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Löschung des Bildes von der Homepage sowie auf eine entsprechende Lizenzentschädigung. Sollte des weiteren dieses besagte Bild nicht nur auf der Homepage befindlich gewesen sein, sondern darüber hinaus auch noch Verwendung in bzw. auf Firmenbroschüren und Visitenkarten gefunden haben, so bestünden auch insoweit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die jedoch vorliegend mangels entsprechender Kenntnis nicht geltend gemacht zu werden scheinen.
Der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wären demnach dem Grunde gegeben, dennoch sollten Sie die geforderte Entschädigungssumme auf deren Angemessenheit überprüfen lassen, um nicht eine unangemessene Zahlung zu leisten.
2. Weiterhin unterstellt, dass die Werbeagentur 2007 dieses Bild tatsächlich Ihrerseits "geklaut" und Ihnen als ihr eigenes verkauft hat, hätten Sie in der Tat Ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Werbeagentur 2007 in Höhe des Ihnen entstandenen Schadens durch die Lizenzentschädigung an die amerikanische Firma.
3. Ob die Werbeagentur 2007 von Ihnen nunmehr die Löschung der aktuellen Online-Inhalte verlangen kann, bestimmt sich in erster Linie danach, was zum damaligen Zeitpunkt zwischen Ihnen und der Agentur vereinbart worden war. Sollte Ihnen an den Fotos ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden, was mit der damals erfolgten Zahlung abgegolten sein sollte, so könnte man Ihnen jetzt die Nutzung der Bilder nicht mehr verbieten, es sei denn, es läge eine sog. "Entstellung des Werkes" im Sinne des § 14 UrhG vor, oder der Agentur stünde ein sog. "Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung" nach § 42 UrhG zu. Beide Fälle sind jedoch sehr unwahrscheinlich.
Sollte dagegen mit Beendigung des Vertrages zwischen Ihnen und der Agentur 2007 auch Ihre Berechtigung zur Weiternutzung der Fotos geendet haben, so stünde der Agentur nun gleichfalls ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu, es sei denn, die Umarbeitung der Fotos durch die neue Agentur hätte einen Fall der erlaubten sog. "freien Benutzung" dargestellt. Hierbei benutzt der neue Werkschaffende (die Agentur 2009) ein bestehendes urheberrechtsfähiges Werk und lässt sich von diesem inspirieren, schafft jedoch ein neues eigenständiges Werk. Die Hürde hierfür liegt jedoch relativ hoch; so wird virausgesetzt, dass ein neues Werk entsteht, gegenüber dem das alte Werk in seinen charakteristischen Zügen verblasst. Dies mag hier zweifelhaft sein, da Sie schreiben, dass ein Großteil des alten corporate design, auch die Fotos, wenn auch zum Teil nur ausschnittsweise, in dem neuen Design auftauchen.
4. Möglich wäre es wohl in der Tat, durch eine "freiwillige" Lizenzzahlung die Streitigkeit beizulegen. Dazu raten kann ich Ihnen nach dem momentanen Informationsstand jedoch nicht, da es zumindest wahrscheinlich scheint, dass Sie Ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegen die Agentur 2007 haben.
5. Zusammengefasst: Sie sollten auf jeden Fall die Höhe der von der amerikanischen Firma gegen Sie geltend gemachten Zahlungsforderung auf Ihre Angemessenheit überprüfen lassen. Sollten schriftliche Vertragsunterlagen bzgl. der Erstellung des corporate design durch die Agentur 2007 existieren, sollten Sie diese gleichfalls daraufhin überprüfen lassen, ob diese Agentur nunmehr Ansprüche gegen Sie geltend machen darf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie eine weiterführende Beratung / Vertretung außerhalb dieses Forum benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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