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unwissentlich kranken Welpen verkauft/Käufer will Geld von mir?!


19.02.2009 13:57 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke




Guten Tag,

ich kaufte am 11.2. um 19 Uhr über eine KLeinanzeige einen Welpen im Alter von 10 Wochen. Er wurde mir nach Hause gebracht. Man sagte mir, er sei entwurmt aber noch nicht geimpft.
Die Verkäufer übergaben ihn mir für 170 Euro.
Es handelte sich um 2 Frauen, die ihn zwangsweise wegen einem Unfall der Mutter den Welpen verkaufen mussten, da sie keine Zeit für ihn hatten.
Ich bekam keinerlei Unterlagen und wir schlossen auch keinen Vertrag.


Am nächsten Morgen (12.2.) ging ich um 9 Uhr mit dem Welpen zum Tierarzt zur Untersuchtung und der möglichen Impfung, die ich unbedingt wahrnehmen wollte.
Der Arzt untersuchte den Hund, säuberte ihm die Ohren und stellte sonst keine Unaufflligkeiten fest. Er litt leider an Flohbefall, was aber behandelt wurde. Er bekam gleich die erste Entwurmung (da ich keine Nachweise der angeblich bereits durchgeführten Entwurmung bekam).Der Arzt teilte mir mit, dass der Welpe dann am Montag (nach der 2. und 3. Entwurmung) geimpft werden kann.


Am nächsten Morgen (13.2.) entschied ich mich zu Verkauf des Welpen. Mein Sohn reagierte bereits am ersten Tag mit einer Allergie.
Ich stellte eine Kleinanzeige ins INternet (die selbe, wo ich ihn auch zuvor selbst gekauft hatte).
Bald meldetet sich eine Frau.
Sie kam am Freitag Nachmittag gemeinsam mit Ihrer Tochter zu mir in die Wohnung. Ich sagte ihr, ich habe den HUnd vom Hof meiner Eltern (um meine Verkaufschancen zu erhöhen) und das ich ihn seit 1 woche habe. (wobei ich ihn erst seit 2 Tagen hatte).
Der Hund war die 2 Tage über fit und litt an nichts. Normaler Stuhlgang, fröhlies Verhalten.
Ich verkaufte ihr den Hund zum Einkaufspreis und gab ihr auch die restliche Entwurmung, sowie den vorgefertigten Impfpass mit und teilte ihr mit, dass ich ihn bereits tierärztlich untersuchen ließ.
bereits am samstag (14.2.) rief sie mich nachts an und sagte mir, der hund schläft nur, was mich sehr verwunderte.Sie war sehr erboßt und harsch am Telefon, ich mir allerdings keiner Schuld bewusst, da er bei mir fit war und auch der Tierarzt nichts feststellte.Ich versuchte, die Vorbesitzer telefonisch zu erreiche, das Handy ist aber seit der Übergabe aus! (habe es mehrmals probiert)




Heute bekam ich eine SMS, der Hund sei todkrank und habe Pavovirose. Inkubationszeit sei 4-6 Tage.
Sie will das Geld wieder sowie 700 Euro Tieraztkosten-ansonsten zeigt sie mich wegen Betrug an.
Zudem will sie zur Presse gehen und zum Tierschutzbund.

Ich bin mit den Nerven völlig am Ende und weiß nicht was ich tun soll.
Wie verhalte ich mich und was passiert wenn sie mich anzeigt? Muss ich dann wirklich alles bezahlen? ich wusste nicht, dass der HUnd schwerkrank ist-sonst hätte ich ihn nicht verkauft.
Bitte helfen Sie mir.
19.02.2009 | 16:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1.) Bei einem Kaufvertrag über ein Tier sind die auf einen Sachkauf bezogenen Rechtsvorschriften entsprechend anwendbar. Haben Sie nun einen kranken Hund übergeben und übereignet, stellt dies einen Sachmangel dar. Wenn die Käuferin dies beweisen kann, kann Sie Gewährleistungsansprüche gegen Sie geltend machen. Da Ihnen eine Nacherfüllung unmöglich ist (Sie können der Käuferin ja stattdessen keinen anderen Hund geben), kann die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Hierbei kommt es auf ein Verschulden Ihrerseits nicht an. Daher spielt es keine Rolle, ob Sie Kenntnis von der Krankheit des Hundes hatten.

Hinsichtlich des zu erbringenden Beweises gilt, dass der Käufer gegenüber einem privaten Verkäufer beweisen muss, dass erstens ein Sachmangel gegeben ist und zweitens, dass dieser Mangel aber auch bereits bei Übergabe durch den Verkäufer an den Käufer dem Grunde nach vorhanden war. Im vorliegenden Fall heißt das, dass die Käuferin nur beweisen können müsste, dass der Hund an Pavovirose leidet bzw. litt. Denn dadurch wäre zugleich bewiesen, dass dieser Zustand schon gegeben war, bevor Sie den Hund übergeben haben. Denn aufgrund der Inkubationszeit kann ausgeschlossen werden, dass sich der Hund erst nach Übergabe infizierte, da die Erkrankung bereits einen Tag später symptomatisch wurde.

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises besteht jedoch nur, wenn Ihnen Zug-um-Zug der kranke/tote Hund zurückgegeben wird. Sollten Sie vorhaben, Ihrerseits Ansprüche gegen Ihren Verkäufer geltend zu machen, könnte dies u.U. zu Beweiszwecken erforderlich sein. Außerdem wäre Ihr Verkäufer seinerseits Ihnen gegenüber wiederum nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Hundes zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

2.) Neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Käufer im Mangelfall auch Schadensersatz verlangen, was hier bezüglich der Tierarztkosten in Betracht kommt. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist jedoch verschuldensabhängig, wobei das Verschulden aber gesetzlich vermutet wird. Das heißt, dass nicht die Käuferin Ihr Verschulden beweisen muss, sondern Sie müssten vielmehr einen Entlastungsbeweis führen. M.E. kann Ihnen dieser jedoch im vorliegenden Fall gelingen, da Sie ja nachweisen können, alles Ihrerseits erforderliche getan zu haben, indem Sie den Hund vorher haben tierärztlich untersuchen lassen, wobei die Erkrankung nicht festgestellt wurde.

Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten und wird von vielen Gerichten nicht geteilt. Die Auffassung der Rspr. besteht nämlich darin, dass hinsichtlich des Verschuldens nicht darauf abzustellen sei, dass der Verkäufer durch Untersuchungen eine Krankheit auszuschließen versucht. Sondern vielmehr sehen die Gerichte eine fahrlässiges Verschulden darin begründet, dass Sie überhaupt einen infizierten Hund veräußert haben (AG Gifhorn, Az.: 33 C 70/05 (III); LG Hildesheim, Az.: 7 S 6/08). Vor dem Hintergrund dieser Rspr. würden Sie in einem gerichtlichen Verfahren auch zur Zahlung der Tierarztkosten verpflichtet werden.

3.) Ein Strafverfahren wegen Betrugs würde wahrscheinlich eingestellt werden, da Ihnen die Staatsanwaltschaft nicht wird nachweisen können, dass Sie den Vertrag nur geschlossen haben, um sich auf Kosten der Käuferin rechtswidrig zu bereichern.

Im Ergebnis empfehle ich Ihnen daher, den Kaufpreis zurückzuzahlen, hinsichtlich der Tierarztkosten aber zunächst den Standpunkt zu vertreten, dass Sie diese Kosten mangels Verschuldens nicht übernehmen müssten. Dennoch sollten Sie einen außergerichtlichen Einigungsvoschlag unterbreiten, dass Sie sich an diesen Kosten aus Kulanz beteiligen. Ein Gerichtsverfahren sollten Sie unbedingt vermeiden, da Sie dieses wahrscheinlich verlieren würden und dementsprehend auch noch die Verfahrenskosten tragen müssten.

Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Nachfrage vom Fragesteller 19.02.2009 | 16:50

Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.

Spiel es denn eine Rolle, das ich den Welpen lediglich 2 Tage hatte?
Vom Verkäufer habe ich nur die Handynummer, wie gesagt.
Sollte ich dorthin rechtliche Schritte in Erwägung ziehen?

Wie gesagt, mir war nicht bewusst, dass der Hund krank war! Ich habe dies innerhalb der 2 Tage nicht feststellen können und auch nicht der Tierarzt.

Soll ich warten, bis der Käufer mich wirklich anzeigt oder jetzt schon nach einer Lösung suchen?
Ich selbst fühle mich als Opfer-nicht als Täter.

Sollte ich jetzt schon Rechtsbeistand suchen?

Viele Dank und herzliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.02.2009 | 17:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

tatsächlich sind auch Sie die Leidtragende, obwohl Sie kaum hätten etwas besser machen können, aber juristisch gesehen kommt es einfach nicht darauf an, da die Gewährleistungsansprüche allein aufgrund des Mangels entstehen, unabhängig davon, ob Sie Kenntnis davon hatten.

Sie sollten keinesfalls erst auf eine Anzeige o.ä. warten. Zudem besteht ja auch das Risiko einer gegen Sie gerichteten Zivilklage, die Sie dann wahrscheinlich kostenpflichtig verlieren würden. Ich rate Ihnen, sich schnellstmöglich mit der Käuferin in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden. Dies können Sie selbst tun oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen, was aber ebenfalls Kosten auslösen wird, die Sie zu tragen haben. Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden. Bevor eine Beauftragung zustandekommt, würde ich Ihnen vorab eine Kostenprognose zukommen lassen.

Grundsätzlich sollten Sie versuchen, Ihren Verkäufer in Regress zu nehmen, was aber schwierig werden wird, da Sie nur die Handy-Nr. haben, an das er ja nicht mehr geht (was auch schon sehr merkwürdig ist). Ansonsten hätten aber auch Sie eine gute Beweislage: Da die Inkubationszeit 4 - 6 Tage beträgt und da die Krankheit am 14.02. ausgebrochen ist, muss ich das Tier also zwischen dem 08.02. und dem 10.02 infiziert haben, also bevor Sie ihn am 11.02. erhalten haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Göttingen

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