19.02.2009 | 16:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Bei einem
Kaufvertrag über ein Tier sind die auf einen Sachkauf bezogenen Rechtsvorschriften entsprechend anwendbar. Haben Sie nun einen kranken Hund übergeben und übereignet, stellt dies einen Sachmangel dar. Wenn die Käuferin dies beweisen kann, kann Sie Gewährleistungsansprüche gegen Sie geltend machen. Da Ihnen eine Nacherfüllung unmöglich ist (Sie können der Käuferin ja stattdessen keinen anderen Hund geben), kann die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Hierbei kommt es auf ein Verschulden Ihrerseits nicht an. Daher spielt es keine Rolle, ob Sie Kenntnis von der
Krankheit des Hundes hatten.
Hinsichtlich des zu erbringenden Beweises gilt, dass der Käufer gegenüber einem privaten Verkäufer beweisen muss, dass erstens ein Sachmangel gegeben ist und zweitens, dass dieser Mangel aber auch bereits bei Übergabe durch den Verkäufer an den Käufer dem Grunde nach vorhanden war. Im vorliegenden Fall heißt das, dass die Käuferin nur beweisen können müsste, dass der Hund an Pavovirose leidet bzw. litt. Denn dadurch wäre zugleich bewiesen, dass dieser Zustand schon gegeben war, bevor Sie den Hund übergeben haben. Denn aufgrund der Inkubationszeit kann ausgeschlossen werden, dass sich der Hund erst nach Übergabe infizierte, da die Erkrankung bereits einen Tag später symptomatisch wurde.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises besteht jedoch nur, wenn Ihnen Zug-um-Zug der kranke/tote Hund zurückgegeben wird. Sollten Sie vorhaben, Ihrerseits Ansprüche gegen Ihren Verkäufer geltend zu machen, könnte dies u.U. zu Beweiszwecken erforderlich sein. Außerdem wäre Ihr Verkäufer seinerseits Ihnen gegenüber wiederum nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Hundes zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
2.) Neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag kann ein Käufer im Mangelfall auch
Schadensersatz verlangen, was hier bezüglich der Tierarztkosten in Betracht kommt. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist jedoch verschuldensabhängig, wobei das Verschulden aber gesetzlich vermutet wird. Das heißt, dass nicht die Käuferin Ihr Verschulden beweisen muss, sondern Sie müssten vielmehr einen Entlastungsbeweis führen. M.E. kann Ihnen dieser jedoch im vorliegenden Fall gelingen, da Sie ja nachweisen können, alles Ihrerseits erforderliche getan zu haben, indem Sie den Hund vorher haben tierärztlich untersuchen lassen, wobei die Erkrankung nicht festgestellt wurde.
Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten und wird von vielen Gerichten nicht geteilt. Die Auffassung der Rspr. besteht nämlich darin, dass hinsichtlich des Verschuldens nicht darauf abzustellen sei, dass der Verkäufer durch Untersuchungen eine Krankheit auszuschließen versucht. Sondern vielmehr sehen die Gerichte eine fahrlässiges Verschulden darin begründet, dass Sie überhaupt einen infizierten Hund veräußert haben (AG Gifhorn, Az.:
33 C 70/05 (III); LG Hildesheim, Az.: 7 S 6/08). Vor dem Hintergrund dieser Rspr. würden Sie in einem gerichtlichen Verfahren auch zur Zahlung der Tierarztkosten verpflichtet werden.
3.) Ein Strafverfahren wegen Betrugs würde wahrscheinlich eingestellt werden, da Ihnen die Staatsanwaltschaft nicht wird nachweisen können, dass Sie den Vertrag nur geschlossen haben, um sich auf Kosten der Käuferin rechtswidrig zu bereichern.
Im Ergebnis empfehle ich Ihnen daher, den Kaufpreis zurückzuzahlen, hinsichtlich der Tierarztkosten aber zunächst den Standpunkt zu vertreten, dass Sie diese Kosten mangels Verschuldens nicht übernehmen müssten. Dennoch sollten Sie einen außergerichtlichen Einigungsvoschlag unterbreiten, dass Sie sich an diesen Kosten aus Kulanz beteiligen. Ein Gerichtsverfahren sollten Sie unbedingt vermeiden, da Sie dieses wahrscheinlich verlieren würden und dementsprehend auch noch die Verfahrenskosten tragen müssten.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller
19.02.2009 | 16:50
Vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Spiel es denn eine Rolle, das ich den Welpen lediglich 2 Tage hatte?
Vom Verkäufer habe ich nur die Handynummer, wie gesagt.
Sollte ich dorthin rechtliche Schritte in Erwägung ziehen?
Wie gesagt, mir war nicht bewusst, dass der Hund krank war! Ich habe dies innerhalb der 2 Tage nicht feststellen können und auch nicht der Tierarzt.
Soll ich warten, bis der Käufer mich wirklich anzeigt oder jetzt schon nach einer Lösung suchen?
Ich selbst fühle mich als Opfer-nicht als Täter.
Sollte ich jetzt schon Rechtsbeistand suchen?
Viele Dank und herzliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.02.2009 | 17:17
Sehr geehrte Fragestellerin,
tatsächlich sind auch Sie die Leidtragende, obwohl Sie kaum hätten etwas besser machen können, aber juristisch gesehen kommt es einfach nicht darauf an, da die Gewährleistungsansprüche allein aufgrund des Mangels entstehen, unabhängig davon, ob Sie Kenntnis davon hatten.
Sie sollten keinesfalls erst auf eine Anzeige o.ä. warten. Zudem besteht ja auch das Risiko einer gegen Sie gerichteten Zivilklage, die Sie dann wahrscheinlich kostenpflichtig verlieren würden. Ich rate Ihnen, sich schnellstmöglich mit der Käuferin in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden. Dies können Sie selbst tun oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen, was aber ebenfalls Kosten auslösen wird, die Sie zu tragen haben. Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden. Bevor eine Beauftragung zustandekommt, würde ich Ihnen vorab eine Kostenprognose zukommen lassen.
Grundsätzlich sollten Sie versuchen, Ihren Verkäufer in Regress zu nehmen, was aber schwierig werden wird, da Sie nur die Handy-Nr. haben, an das er ja nicht mehr geht (was auch schon sehr merkwürdig ist). Ansonsten hätten aber auch Sie eine gute Beweislage: Da die Inkubationszeit 4 - 6 Tage beträgt und da die Krankheit am 14.02. ausgebrochen ist, muss ich das Tier also zwischen dem 08.02. und dem 10.02 infiziert haben, also bevor Sie ihn am 11.02. erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt