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Frage geschrieben am 21.08.2010 15:24:07

unversicherter Versand bei Ebay

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1966
Am 23.07.10 habe ich bei eBay bei einem privaten Verkäufer Telekomgutscheine in Höhe von 300 € erworben. Als Versandmöglichkeit wurde nur unversicherter Versand ( Brief) angegeben. Die Gutscheine sind nach Bezahlung nicht angekommen. DE Verkäufer gibt an, sie versendet zu haben.
Was kann ich tun? Wie ist die Rechtslage?


Antwort geschrieben am 21.08.2010 16:13:47
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Wenn im Rahmen der Auktion die Versandart „Unversicherter Versand" vereinbart ist, dann gelten die Regelungen über den Versendungskaf gem. § 447 BGB.

In dem Fall geht die Gefahr des Verlustes der Kaufsache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. D.h. Sie tragen das Risiko, dass die Kaufsache beim Versand verloren geht.

Der Käufer hat seinen Teil der Verpflichtung erfüllt, wenn er die Gutscheine bei einer verlässlichen transportperson zum Versand aufgegeben hat. Fordern Sie einen Nachweis darüber beim Verkäufer an, z.B. einen Einlieferungsbeleg.

Wenn der Verkäufer die Ware nicht von seinem Wohnort versandt hat, steigen Ihre Chancen. Versendet der Verkäufer von einem anderen Ort als vom Erfüllungsort aus, ohne dass ihm dies vertraglich gestattet ist, so geht die Gefahr erst über, wenn die Ware diejenige Strecke erreicht, auf der sie auch bei einer Versendung vom Erfüllungsort aus hätte transportiert werden müssen.

Zuletzt sollten Sie bzw. der Verkäufer einen Nachforschungsauftrag beim Versandunternehmen stellen; ggf. läßt sich der Verbleib der Ware nachweisen.

Kann der Verkäufer den ordnungsgemäßen Versand nicht nachweisen oder ist die Ware auf „seinem Teil" der Strecke verloren gegangen, behalten Sie Ihren Anspruch auf die Kaufsache. In dem Fall können Sie die Herausgabe geltend machen oder unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurück verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Wenn Sie in dieser Sache aufgrund der räumlichen Nähe eine weitere Rechtsvertretung wünschen, können Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen. Bei Erteilung des Mandates entstehen zusätzliche Kosten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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