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Frage geschrieben am 28.02.2011 11:29:52

unverhältnismäßiges Arbeitszeugnis

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1809
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, ich habe folgendes Problem:

ich habe am 31.01.2011 mein Arbeitszeugnis erhalten. Ich halte es unverhältnismäßig und ich habe das Gefühl das es aus ner persönlichen Differenz zwischen mir und dem dortigen Betriebsleiter so schlecht ist. Am 05.11.2010 habe ich nämlich bereits ein Zwischenzeugnis auf meinen Wunsch bekommen, das wesentlich besser ist. Ich war zwischen dem 05.11.2010 und dem 31.01.2011 ca. 4 Wochen krank (ich halte dass für den Grund für das schlechte Zeugnis)und habe mich am zum 31.01.2011 per Aufhebungsvereinbarung von meinem Arbeitgeber getrennt. Mein Arbeitgeber hat doch die Pflicht mir ein wahres wie wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen? Ich brauche eine gute Formulierung für einen kurzen Brief an meinen früheren Arbeitgeber, mit der Erklärung der Unverhältnismäßigkeit und der Bitte ein neues Zeugnis auszustellen, kann mir das jemand aufsetzen? Oder was würde es kosten wenn ich zu einem Anwalt gehe und er schreibt mir das?
Hier das Zwischenzeugnis vom 05.11.2010 (So finde ich es ok und so hätte ich es auch gern als Zeugnis)

Zwischenzeugnis:
Herr XXX besitzt solides Fachwissen und kann dieses auch in der Praxis umsetzen. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er aufgrund seiner Auffassungsgabe unds geistigen Flexibilität auf voll zufriedenstellende Weise. Herr XXX ist ein belastbarer Mitarbeiter, dessen Leistungsvermögen uns auch bei wechselnden Anforderungen überzeugt. Im Rahmen seiner Tätigkeit führt er seine Aufgabe stets selbständig und mit großem Maß an Genaugkeit und Sorgfalt aus. Herr XXX arbeitet mit Engagement und Eigeninitiative. Er erzielt eine konstant gute Arbeitsgualität. Gerne bestätigen wir ihm Ehrlichkeit, Punktlichkeit und Zuverlässigkeit. Seine Aufgaben erfüllt er zu unserer vollen Zufriedenheit und entspricht unseren Anforderungen jederzeit.
Sein persönliches Verhalten ist stets einwandfrei. Von Vorgesetzten und Kollegen wird Herr XXX als fleißiger und freundlicher Mitarbeiter geschätzt. Auch sein Verhalten gegenüber unseren Kunden ist vorbildlich
Dieses Zwischenzuegnis wird auf Wunsch von Herrn XXX erstellt.
Wir bedanken uns für die guten Leistungen und wünschen Herrn Neumeier in der Zukunft weiterhin Erfolg.

Arbeitszeugnis
Bereits nach kurzer Einarbeitung beherrschte Herr XXX seinen Aufgabenbereich umfassend. Durch seine schnelle Auffassungsgabe und Umsetzungsorientierung fand er ausreichende Lösungen. Herr XXX war ein belastbarer Mitarbeiter, dessen Arbeitsqualität uns auch bei wechselnden Anforderungen zufriedenstellte.
Er arbeitete immer gewissenhaft und selbständig. Seine Leistungsbereitschaft entsprach unseren Erwartungen und er zeigte eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Alle Aufgaben und Herausforderungen hat Herr XXX zu unserer Zufriedenheit wahrgenommen.
Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war zumeist einwandfrei. Gegenüber den Kunden verhielt er sich gut.
Das Arbeitsverhältnis endet am 31.01.2011 im beiderseitigen Einvernehmen.
Wir wünschen ihm für seinen beruflichen und privaten Lebensweg alles Gutte und bedanken uns für seine Mitarbeit in unserem Unternehmen.

Was sagt ihr dazu? Seht ihr das auch so?

Kann mir jemand den Brief für meine füheren Arbeitgeber aufsetzten?


Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Vorab grundsätzlich folgende Ausführungen: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. In den Formulierungen und der Wahl, welche Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers er positiv oder negativ hervorheben will, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Allerdings muss die Beurteilung wahrheitsgemäß sein.

Bei den von Ihnen zitierten Zeugnistexten ist in der Tat auffallend, dass das Abschlusszeugnis deutlich schlechter ausfällt als das Zwischenzeugnis. In nahezu allen Bewertungspunkten ist das Zeugnis um 1-2 Noten schlechter als vorher. Besonders deutlich wird dies bei der Beurteilung der Belastbarkeit und des Sozialverhaltens.

Der Arbeitgeber ist für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis erfasst (hier Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 05.11.2010) an den Inhalt gebunden. Er kann nach Rechtsprechung des BAG von der Beurteilung im Zwischenzeugnis bei der Erstellung des Endzeugnisss nur abweichen, wenn zwischen der Erstellung des Zwischenzeugnisses und der Erstellung des Endzeugnisses ein Umstand in Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers eingetreten ist, der diese Abweichung rechtfertigt (BAG vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07). Es muss daher ein triftiger Grund vorliegen, der a) in der Zeit vom 05.11.2010 - 31.01.2011 entstanden ist und b) eine deutlich schlechtere Beurteilung rechtfertigt.

Eine 4-wöchige Erkrankung ist nach meiner Einschätzung jedenfalls kein Grund, der eine solche Abweichung rechtfertigen würde. Bei häufigen Erkrankungen könnte dies zwar grundsätzlich evtl. eine schlechtere Beurteilung der Belastbarkeit des Arbeitnehmers rechtfertigen. Keinesfalls aber würde dies z.B. die deutlich schlechtere Beurteilung des Sozialverhaltens rechtfertigen.

Sie sollten daher in jedem Fall Ihren Arbeitgeber zu einer Berichtigung des Zeugnisses auffordern. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Arbeitgeber wegen der Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses beweispflichtig für die abweichende Beurteilung.

Das Aufsetzen eines Schreibens an Ihren ehemaligen Arbeitgeber ist von einer Erstberatung, der Funktion dieses Portals, nicht umfasst. Hierzu können Sie sich gerne direkt an mich wenden und ich informiere Sie vorab über die dafür entstehenden Kosten, die sich nach dem Gegenstandswert richten, der individuell zu bestimmen ist.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Nutzen Sie bei Rückfragen bitte die Nachfragefunktion und bewerten Sie diese Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

Cornelia Klüting
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2011 12:47:16

Ok danke das hilft mir auf jeden Fall schon mal und bestätigt mich in meiner Annahme.

Was würden ein Schreiben von Ihnen in dem Fall kosten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.02.2011 13:36:06

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich erfolgt eine Abrechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) anhand des Gegenstandswerts. Der Gegenstandswert bei Zeugnisstreitigkeiten ist idR. bei einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Aus diesem Wert berechnen sich die Gebühren. Sie können mir gerne per E-Mail oder telefonisch die Höhe Ihres Gehalts mitteilen, dann berechne ich Ihnen die entstehenden Gebühren.

Mit freundlichen Grüßen,

Cornelia Klüting
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

unverhältnismäßiges Arbeitszeugnis | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-02-28
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