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unterschriftenfälschung


30.04.2006 14:12 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jorma Hein


| in unter 1 Stunde

sehr geehrter anwalt,

nach dem tod meines vater im frühjahr 2000, hat meine stiefmutter überweisungen mit seinem namen unterzeichnet, um beträge von seinem geschäftskonto auf ihr gemeinsames privatkonto zu transferieren. hierbei hat sie die überweisung vor seinem todestag datiert.

zudem flog sie nach spanien, wo mein vater eine Immobilie besaß, um diese immobilie notariell auf ihren namen umzuschreiben. ihre aussage war damals, mein vater hätte ihr eine blankounterschrift gegeben, damit sie diese immobilie auf ihren namen ümschreiben kann.
allerdings haben wir dieses blanko unterschriebene dokument nie zu gesicht bekommen.
meine frage nun: habe ich eine chance, dieses anzuzeigen? oder ist ihre tat bereits verjährt???
ich bedanke mich im voraus.
30.04.2006 | 14:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verjährt gemäß den §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB in fünf Jahren ab Beendigung der Tat. Soweit die Taten daher bereits im Jahr 2000 begangen wurden, wären diese im Jahr 2005 bereits verjährt und eine Strafanzeige verspräche keine Aussicht auf Erfolg.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.



Mit freundlichen Grüßen



Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator

Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421 - 167131
Fax: 06421 - 167132

hein@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jorma Hein
Marburg an der Lahn

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