Frage geschrieben am 06.03.2010 19:14:41
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
unterlassungsanspruch gegen 2 leute gleichzeitig?
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 988Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kann der nachbar die beiden gemeinschaftlich abmahnen?
Und falls das nicht geht: kann man dann nicht alles mögliche gemeinsam anstellen (böse dateien downloaden), ohne dass ein geschädigter am ende weiss, gegen wen er einen unterlassungsanspruch hat?
Antwort geschrieben am 06.03.2010 20:47:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
aufgrund der mir vorliegenden Informationen und gemessen an Ihrem Einsatz beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine fundierte, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Nun zum wesentlichen:
Der Betroffene könnte in dem Fall, dass seine beiden Nachbarn Müll auf sein Grundstück werfen, diese gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung dieser Handlungen in Anspruch nehmen. Das Verschmutzen des Nachbargrundstücks ist ohne jeden Zweifel eine Störung des Besitzes, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.
Um der Beeinträchtigung des Grundstücks für die Zukunft vorzubeugen erscheint eine Abmahnung als das mildeste Mittel um dem Gegenüber das von ihm an den Tag gelegte Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Problematisch ist die Frage, gegen wen in Ihrem Fall die Abmahnung zu richten ist.
Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nur gegen den Verursacher. Sollte man also diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen müssen, muss man dem Verursacher auch das Fehlverhalten nachweisen.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden, um Ihre Angaben zu präzisieren.
Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2010 10:33:35
Ihr Antwort auf meine Frage war "Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nur gegen den Verursacher."
Diese Antwort ist extrem mager und nach meinem Laienverständnis nicht richtig. Denn was ist wenn der 8-jährige Sohn der Nachbarin Müll über den Zaun wirft? Oder ein Mitglied des benachbarten Angelvereins e.V.?
In beiden Fällen besteht der Unterlassungsanspruch nicht unbedigt gegen den Verursacher.
Daher ist meine Frage eigentlich unbeantwortet geblieben.
Ihr Antwort auf meine Frage war "Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nur gegen den Verursacher."
Diese Antwort ist extrem mager und nach meinem Laienverständnis nicht richtig. Denn was ist wenn der 8-jährige Sohn der Nachbarin Müll über den Zaun wirft? Oder ein Mitglied des benachbarten Angelvereins e.V.?
In beiden Fällen besteht der Unterlassungsanspruch nicht unbedigt gegen den Verursacher.
Daher ist meine Frage eigentlich unbeantwortet geblieben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 14:07:29
Sehr geehrter Fragender,
bitte entschuldigen Sie, dass ich mich ein wenig missverständlich ausgedrückt habe.
Jedoch ist es generell so, dass man nur dann jemanden gerichtlich zum Unterlassen zwingen kann, wenn man dessen Fehlverhalten auch beweisen kann.
Wenn Sie die beiden Nachbarn anführen, die Müll auf das Grundstück werfen, so hilft die Behauptung, dass es der Eine ODER die Andere war, nicht weiter.
Würde man "ins Blaue hinein" versuchen, einen Unterlassungsanspruch gegen den Einen oder die Andere gerichtlich durchsetzen zu wollen, bestünde das Risiko, dass man gegenüber dem, der keinen Müll auf das Grundstück geworfen den Prozess verlieren würde.
Will man daher etwas gegen eine fortgesetzte Verschmutzung des Grundstücks durch die Nachbarn unternehmen, so kommt man nicht umhin, dieses Fehlvehalten in irgendeiner Form dem Beweis zugänglich zu machen. Wie dies am besten möglich ist, hängt von den örtlichen Begebenheiten ab. Möglicherweise handelt es sich ja um Müll, der seinem Besitzer zugeordnet werden kann.
Von dem Sachverhalt mit dem Müll sind die weiteren von Ihnen aufgeworfenen Sachverhalte zu unterscheiden:
Im Falle des illegalen Downloads von Dateien besteht ein ganz anderes System der Störerhaftung. Hier ist jeder, der eine EDV-Anlage betreibt per se haftbar, wenn mit seiner EDV-Anlage illegale Handlungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt auch für die Halterhaftung eines Autohalters. Da ein Auto und eben auch eine EDV-Anlage an sich schon als "gefährlich" einzustufen ist, hat der Besitzer sicher zu stellen, dass niemand anderes diese zu seinen Zwecken missbrauchen kann. Kommt er dieser Überwachungspflicht nicht nach muss er haften.
Auch der Sachverhalt, dass das Kind der Nachbarin Müll über den Zaun wirft, ist von dem eigentlichen Gegenstand Ihrer Anfrage zu unterscheiden: Hier haftet die Mutter aufgrund der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 832 Abs. 1 BGB, nicht aber, weil Sie Verursacherin einer Beeinträchtigung des Grundstücks ist.
Was den Angelverein betrifft, so haftet dieser definitiv nicht für das individuelle Fehlverhalten seiner Mitglieder sondern lediglich gemäß § 31 BGB für Handlungen, die der Vorstand des Vereins in Ausübung seiner vereinsbezogenen Tätigkeiten vornimmt.
Ich hoffe nunmehr, sämtliche von Ihnen aufgeworfenen Fragen erschöpfend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragender,
bitte entschuldigen Sie, dass ich mich ein wenig missverständlich ausgedrückt habe.
Jedoch ist es generell so, dass man nur dann jemanden gerichtlich zum Unterlassen zwingen kann, wenn man dessen Fehlverhalten auch beweisen kann.
Wenn Sie die beiden Nachbarn anführen, die Müll auf das Grundstück werfen, so hilft die Behauptung, dass es der Eine ODER die Andere war, nicht weiter.
Würde man "ins Blaue hinein" versuchen, einen Unterlassungsanspruch gegen den Einen oder die Andere gerichtlich durchsetzen zu wollen, bestünde das Risiko, dass man gegenüber dem, der keinen Müll auf das Grundstück geworfen den Prozess verlieren würde.
Will man daher etwas gegen eine fortgesetzte Verschmutzung des Grundstücks durch die Nachbarn unternehmen, so kommt man nicht umhin, dieses Fehlvehalten in irgendeiner Form dem Beweis zugänglich zu machen. Wie dies am besten möglich ist, hängt von den örtlichen Begebenheiten ab. Möglicherweise handelt es sich ja um Müll, der seinem Besitzer zugeordnet werden kann.
Von dem Sachverhalt mit dem Müll sind die weiteren von Ihnen aufgeworfenen Sachverhalte zu unterscheiden:
Im Falle des illegalen Downloads von Dateien besteht ein ganz anderes System der Störerhaftung. Hier ist jeder, der eine EDV-Anlage betreibt per se haftbar, wenn mit seiner EDV-Anlage illegale Handlungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt auch für die Halterhaftung eines Autohalters. Da ein Auto und eben auch eine EDV-Anlage an sich schon als "gefährlich" einzustufen ist, hat der Besitzer sicher zu stellen, dass niemand anderes diese zu seinen Zwecken missbrauchen kann. Kommt er dieser Überwachungspflicht nicht nach muss er haften.
Auch der Sachverhalt, dass das Kind der Nachbarin Müll über den Zaun wirft, ist von dem eigentlichen Gegenstand Ihrer Anfrage zu unterscheiden: Hier haftet die Mutter aufgrund der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 832 Abs. 1 BGB, nicht aber, weil Sie Verursacherin einer Beeinträchtigung des Grundstücks ist.
Was den Angelverein betrifft, so haftet dieser definitiv nicht für das individuelle Fehlverhalten seiner Mitglieder sondern lediglich gemäß § 31 BGB für Handlungen, die der Vorstand des Vereins in Ausübung seiner vereinsbezogenen Tätigkeiten vornimmt.
Ich hoffe nunmehr, sämtliche von Ihnen aufgeworfenen Fragen erschöpfend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Pfeffer direkt

