Frage geschrieben am 16.07.2009 20:34:39Betreff: unterhaltsvorschuss
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 396
ob das ein fehler war?
es ist mein leibliches kind,ich gelte als alleinerziehend.
ich benötige die rechtsgrundlage und § ...UVG der ablehnung, bevor mich der bescheid erreicht. ich möchte das alles überprüfen bzw. vergleichen.vielen dank für die antwort
Antwort geschrieben am 16.07.2009 20:59:28
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Rechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
Zivilrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 66
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gem. § 1 Abs.2 Unterhaltsvorschussgesetz hat der anspruchsstellende Elternteil an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht.
Durch die anonyme Samenspende können Sie zur Feststellung der Vaterschaft nichts beitragen. Diese nicht gegebene Möglichkeit der Mitwirkungspflicht haben Sie selber verursacht, indem Sie sich für eine anonyme Samenspende entschieden haben.
Insofern kann argumentiert werden, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht von vorn herein nicht nachkommen wollten.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg tendiert daher zu der Auffassung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht besteht. In dem Beschluss vom 15.04.2002 heißt es wie folgt:
„Grundsätzliche Zweifel können sich nach Auffassung des Gerichts insoweit jedenfalls daraus ergeben, dass die Mutter des Kindes in diesem Fall freiwillig die Voraussetzungen schafft, unter deren Vorliegen nach § 1 Abs. 1 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistung ausgeschlossen sein kann. Es spricht einiges dafür, dass dieser Sachverhalt von der gesetzlichen Intention, nämlich eine Sozialleistung für Kinder solcher Elternteile bereit zu stellen, die Alltag und Erziehung, auf sich gestellt, bewältigen müssen, möglicherweise nicht erfasst wird, weil diese Lage von der Betroffenen freiwillig zu Lasten des Trägers der Unterhaltsvorschussleitungen herbeigeführt worden ist. Auch dürfte es fraglich sein, ob es sich in einem solchen Falle überhaupt begrifflich um Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen im Sinne des Gesetzes handelt, weil ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Kindesvater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, von vornherein ausscheidet.“
Durch die Entscheidung des VG Arnsberg wird jedoch lediglich die Tendenz dieses Gerichts wiedergespiegelt.
Eine aussagekräftige Rechtsprechung ist insoweit nicht ersichtlich.
In jedem Fall obliegt die abschließende Entscheidung dem zuständigen Sachbearbeiter und der evtl. anschließenden Überprüfung durch das Gericht, so dass hier lediglich die Tendenzen aufgezeigt werden können.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
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Doreen Bastian
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.07.2009 17:06:48
Sehr geehrte Frau Bastian,
leider, so wie gedacht, ist der Antrag ziemlich rasch abgelehnt worden, nachdem ich auf dem Amt war. Dort habe ich die Situation genau geschildert.
Auszug des Bescheides: "Im Gesetz sind bestimmte Voraussetzungen vorgeschrieben.Diese sind nicht erfüllt, weil Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Bei Antragstellung gaben Sie an, keine Angaben zum Kindesvater machen zu können. Sie haben sich von vornherein unwissend und damit mitwirkungsunfähig an der Feststellung der Vaterschaft gemacht und insofern billigend in Kauf genommen, ein Kind ohne Vater bzw. dessen Unterhaltszahlungen aufzuziehen. Rechtsgrundlage § 1 Abs. 3 UVG vom 23.7.79.
Ich muss dazu sagen, dass ich wirklich sehr ausführlich Stellung bezogen habe und Angaben machen könnte. Es existiert ein ausführlicher Lebenslauf des Spenders. Das widerspricht sich aber mit der Ausgangssituation. Ist ein Widerspruch überhaupt noch sinnvoll oder macht das mehr Streß und führt am Ende doch noch zu weiteren Ablehnungen? Die ganze Aktion KIND hat mich ein Vermögen gekostet...
Vielen Dank für Ihre Antwort.
mfg
Sehr geehrte Frau Bastian,
leider, so wie gedacht, ist der Antrag ziemlich rasch abgelehnt worden, nachdem ich auf dem Amt war. Dort habe ich die Situation genau geschildert.
Auszug des Bescheides: "Im Gesetz sind bestimmte Voraussetzungen vorgeschrieben.Diese sind nicht erfüllt, weil Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Bei Antragstellung gaben Sie an, keine Angaben zum Kindesvater machen zu können. Sie haben sich von vornherein unwissend und damit mitwirkungsunfähig an der Feststellung der Vaterschaft gemacht und insofern billigend in Kauf genommen, ein Kind ohne Vater bzw. dessen Unterhaltszahlungen aufzuziehen. Rechtsgrundlage § 1 Abs. 3 UVG vom 23.7.79.
Ich muss dazu sagen, dass ich wirklich sehr ausführlich Stellung bezogen habe und Angaben machen könnte. Es existiert ein ausführlicher Lebenslauf des Spenders. Das widerspricht sich aber mit der Ausgangssituation. Ist ein Widerspruch überhaupt noch sinnvoll oder macht das mehr Streß und führt am Ende doch noch zu weiteren Ablehnungen? Die ganze Aktion KIND hat mich ein Vermögen gekostet...
Vielen Dank für Ihre Antwort.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.07.2009 14:43:15
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie Ihnen bereits erläutert, tendiert auch die Rechtsprechung zu der Argumentation, wie sie die Unterhaltsvorschusskasse nun anbringt.
Eine ständige Rechtsprechung gibt es hierzu jedoch, soweit ersichtlich, nicht.
Eine abschließende Entscheidung können Sie nur herbeiführen, wenn Sie Widerspruch einreichen und gegen den evtl. ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erheben.
Es wird hierbei wohl auch eine Rolle spielen, inwiefern der genannte Lebenslauf tatsächlich zur Vaterschaftsfeststellung beitragen kann.
Meines Erachtens ist ein Widerspruch insofern sinnvoll, als dass die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist und die Angelegenheit nicht von vornherein erfolgslos scheint. Die Erfolgsaussichten können jedoch, wie oben beschrieben, nicht eindeutig prognostiziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie Ihnen bereits erläutert, tendiert auch die Rechtsprechung zu der Argumentation, wie sie die Unterhaltsvorschusskasse nun anbringt.
Eine ständige Rechtsprechung gibt es hierzu jedoch, soweit ersichtlich, nicht.
Eine abschließende Entscheidung können Sie nur herbeiführen, wenn Sie Widerspruch einreichen und gegen den evtl. ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erheben.
Es wird hierbei wohl auch eine Rolle spielen, inwiefern der genannte Lebenslauf tatsächlich zur Vaterschaftsfeststellung beitragen kann.
Meines Erachtens ist ein Widerspruch insofern sinnvoll, als dass die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist und die Angelegenheit nicht von vornherein erfolgslos scheint. Die Erfolgsaussichten können jedoch, wie oben beschrieben, nicht eindeutig prognostiziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
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