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sehr geehrte damen und herren
kurz zu meiner situation
trennung 01.06.2009
ab 01.06.2009 Unterhalt in höhe von 800€
gestern Scheidung
ich 60jahre zu 50%behindert und arbeitsunfähig
Einkommen :
Berufsunfähigkeitsrente : abzgl krankenkasse = 1050 €
Miete : 670 € + strom telefon kredit insgesamt ca 1500€ ausgaben
Er 69 Jahre
Einkommen : 1537,85 € Bfa
1013,61 € Siemens Betriebsrente
600 € Wohnwert
insgesamt 3151,46 € abzgl seine krankenkasse 600€
ergibt ca 2500 €
besitz eines hauses in spanien und eines in deutschland wo er drin wohnt .
Gestern war der scheidungtermin welcher ca im August rechtskräftig ist .
Der anwalt meines jetzt Ex Mannes meinte mein mann würde ab der scheidung nichts mehr für mich bezahlen also kein unterhalt mehr .
Da ich aber sehr krank und dadurch arbeitsunfähig bin kann ich nicht arbeiten .
wir haben eine gütertrennung wo aber NIX von UNTERHALTSVERZICHT drin steht !!!!
es steht lediglich drin
- güterstand der gütertrennung weder eine erhöhnung des gesetzlichen erbteils §1371bgb vorsieht , noch ein zugewinnausgleich nach Maßgabe §§1371ff.BGB stattfindet .
- die vertragsschließenden wollen heute in dieser urkunde trotz belehrung durch den notar ausdrücklich weder erbvertragliche , noch einseitige letztwillige verfüngungen treffen .
ich kann nichts herauslesen wo ergeht das unterhaltsverzicht besteht , was denken sie ist mein exmann verpflichtet weiter für mich unterhalt zuzahlen ???
wie sehen sie meine chancen und wie würden sie mir raten weiter vorzugehen ????
ohne den unterhalt würde ich in eine große finanzielle notsituation kommen da ich meine miete und unkosten nicht mehr bezahlen könnte
vielen dank für ihre antwort
Antwort geschrieben am 09.07.2010 10:33:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die getroffene Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die zu leistenen Unterhaltszahlungen des Mannes. Die Aussage des Kollegen soll offenbar nur dazu dienen, dass Sie auf Ansprüche verzichten.
Allerdings sit es durchaus möglich, dass nach ein paar Jahren der Unterhalt reduziert wird, bzw. komplett wegfällt, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung diese Unterhaltspflicht nicht unendlich gilt.
Fordern Sie die Gegenseite schriftlich zur Unterhaltszahlung auf und setzen Sie eine Frist von 10 Tagen, Ihnen gegenüber zu erklären, dass der Unterhalt gezahlt wird.
Wird die Frist nicht eingehalten, sollten Sie danach einen Anwalt beauftragen, damit die Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.07.2010 12:22:26
vielen dank für die antwort super !!!!
eine kurze nachfrage hätte ich noch ,
wer von uns muss die kosten übernhemen falls es zur verhandlung kommt ? und wäre die verhandlung in meiner mstadt oder in seiner ?
danke und alles gute für sie
vielen dank für die antwort super !!!!
eine kurze nachfrage hätte ich noch ,
wer von uns muss die kosten übernhemen falls es zur verhandlung kommt ? und wäre die verhandlung in meiner mstadt oder in seiner ?
danke und alles gute für sie
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.07.2010 12:47:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach § 243 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Verfahren verloren hat. Danach wird derjenige die Kosten des Verfahrens tragen, der im Verfahren unterliegt. Sie können aber für das Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Gemäß § 232 Nr.1 FamFG ist das Gericht zuständig, bei welchem auch die Ehescheidung anhängig war.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach § 243 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Verfahren verloren hat. Danach wird derjenige die Kosten des Verfahrens tragen, der im Verfahren unterliegt. Sie können aber für das Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Gemäß § 232 Nr.1 FamFG ist das Gericht zuständig, bei welchem auch die Ehescheidung anhängig war.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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