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unklare Kündigungsfrist


02.05.2012 23:24 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

Guten Abend zusammen,

ich bin seit 4 Jahre bei meinem Betrieb beschäftigt gewesen und habe nun "endlich" gekündig. Ich habe diese am 11.04. per Post versendet und von der Post eine Annahmebestätigung, dass sie am 13.04. beim AG angekommen ist. Mein AV habe ich zum 15.05. gekündigt. Nun habe ich mit meinem AG zoff wegen der Kündigungsfrist. In meinem AV steht drin:

Der AV ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind PZ. Während der PZ kann das AV in den ersten 4 Wochen nach Einstellung mit einer gesetzlichen Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt für beide Vertragsparter mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende.

Nach Erfüllung der Voraussetzung hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit gelten für den AG sowie für den AN die verlängerten Kündigungsfristen nach §622 BGB.


Meiner Meinung nach bezieht sich der letzte Absatz auf den gesamten §622. Es ist kein genauer Absatz genannt, somit gilt dann für mich Absatz 1. Mein AG sagt aber, dass meine KF nach Absatz 2 gilt.

IST DAS RICHTIG??? Im Vertrag steht nämlich überhaupt nichts von §622, Abs 2 SONDER NUR §622. Kann ich nun zum 15. kündigen oder MUSS NACH nach Absatz 2 gehen?

Falls ich doch im Recht sein sollte, benötige ich dann auch ein Schreiben eines Anwalts, welches ich selbstverständlich auch bezahlen werde.


Für eure Hilfe wäre ich sehr sehr danktbar. Es drängt nämlich ein wenig.



Grüßchen aus dem Ruhrgebiet.


Adam
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist
03.05.2012 | 00:14

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
80/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage geschrieben am 02.05.2012 23:24:21
unklare Kündigungsfrist
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Ein Verweis in Arbeitsverträgen auf § 622 BGB meint regelmäßig den GESAMTEN § 622, also auch Abs. 2. Dies ist vom Grundsatz her auch zum Schutz des ArbN gedacht. Der Verweis auf die allgemeinen gesetzlichen Fristen (d.h. auf § 622 BGB) ist also nicht dahin einschränkend auszulegen, dass die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB nicht einbezogen sind. [vgl. Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling, Fachanwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2010 Rn 1527].

§ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB sieht eine Kündigungsfrist von einen Monat zum Ende eines Kalendermonats vor. Da Ihre Kündigung vor dem Endes des Monats April (konkret am 15.04.2012) Ihrem ArbG zugegangen ist, und Ihr Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr bestanden hat, ist der Tag, mit dessen Ablauf die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, der
31.05.2012
[Die Kündigungsfrist beträgt somit gen. § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB 1 Monat zum Kündigungstermin „ Ende des (nächsten) Monats"].
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)



ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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