Frage geschrieben am 05.10.2009 18:46:45Betreff: ungewollte Doppelmitgliedschaft in privater und gesetzlicher Krankenkasse
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 526
die Antwort ist durchaus dringend, deswegen bräuchte ich die Antwort innerhalb einer Woche!
Im folgende eine kurze Beschreibung der Situation:
Momentan bin ich ungewollt Mitglied in zwei Krankenkassen, einer privaten und einer gesetzlichen. Ich möchte nur in der gesetzlichen bleiben und aus der privaten raus.
Zum 30.04.2009 habe ich die Mitgliedschaft als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Kasse gekündigt und mich erfolgreich um die Mitgliedschaft in der privaten als freiwillig Versicherter bemüht.
Im Mai hat die gesetzliche Krankenkasse aber weiterhin ihren Beitrag abgebucht, was nach Nachfrage mit der fehlende Mitgliedsschaftbescheinigung der privaten zusammenhinge. Dies wußte ich nicht und wurde mir auch nicht von der privaten mitgeteilt.
Hinzu kam, dass mein Beitrag bei der privaten durch eine vorher nicht angegebene Behandlung so stark angehoben wurde, dass sie so hoch wie bei der gesetzlichen war. Dadurch entstand eine Verzögerung bis zur letztendlichen Bestätigung meiner Mitgliedschaft bei der privaten am 17.06.2009. Die Dienste der privaten bei Azrtbesuchen habe ich seit dem 30.04.2009 bis heute nicht in Anspruch genommen.
Deshalb entschied ich mich vorher dafür, die Kündigung bei der gesetzlichen rückgängig zu machen.
Zusätzlich habe ich vom 15.06.2009 bis zum 03.08.2009 eine - wie sich jetzt herausgestellt hat - versicherungspflichte Anstellung bei einer Schule als Halbtagslehrer angetreten, die ich ab dem 14.09.2009 bis zum Ende des Schuljahrs 2009/2010 weiterführen werde. Die Bescheinigung über Versicherungspflicht vom 15.06.2009 - 03.08.2009 geht mir von der gesetzlichen in den nächsten Tagen ein.
Nach Aussage der privaten bin ich aber noch im Vertrag und beitragspflichtig. Sie haben deshalb mit einem Schlag 6 Monatsbeiträge (Mai - Oktober) abgebucht.
1. Frage:
Wird durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung die Mitgliedschaft bei der privaten automatisch gelöscht oder nur auf 'Hold' gesetzt, bis die Beschäftigung beendet ist? Muss ich noch schriftlich bei der privaten kündigen?
2. Frage:
Ist das Erheben des Monatsbeitrags im Mai (1. Versicherungsmonat) durch die private Krankenkasse
rechtens, obwohl ich durch die fehlende Bescheinigung der privaten Mitgliedschaft noch weiterhin als aktives Mitglied bei der gesetzlichen geführt wurde und beitragspflichtig war?
Hoffe, die Beschreibung ist nicht zu lang und ausreichend genau!Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichem Gruß
A.L.
Antwort geschrieben am 05.10.2009 19:04:46
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Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 224
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ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 2 der Musterbindungen für die für die Krankheitskosten- udn Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) beginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf der Wartezeit. Die Erhebung der Beiträge könnte somit rechtmäßig sein, sofern der Versicherungsbeginn entsprechend festgelegt wurde und die dreimonatige Wartezeit verstrichen war. Dass eine Doppelversicherung bestand, ist unschädlich.
Die Kündigung der privaten Krankenversicherung ist nach § 13 MB/KK zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten möglich. Anderes gilt dann, wenn eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum
Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist alledings unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Dementsprechend ist in jedem Falle eine schriftliche Kündigung bei der privaten Krankenversicherung notwendig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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