ungerechtfertigte Rechnung des Steuerberaters
Guten Tag Herr Rechtsanwalt,
Ich hatte an meinen Steuerberater Rückfragen zu zwei alten Steuererklärungen gestellt und er hat mir die Beantwortung einfach in Rechnung gestellt, obwohl es sich in einem Fall um einen Fehler in der Erklärung handelte.
1. Ich bat um ein Duplikat der Aufstellung seiner Abschreibungsermittlung der vermieteten Wohnung. Daraufhin bekam ich einen Ausdruck, den er mir bereits 2007 schon schickte und eine Rechnung über 46,41,- EUR
2. Er hat in 2008 im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen die Arbeitnehmerbeiträge zur privaten KV/PV (freiwillig gesetzliche Versicherung) fälschlicher Weise mit den Arbeitgeberzuschüssen verrechnet, anstatt vom Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung die Arbeitgeberzuschüsse abzuziehen. Darauf wies ich ihn hin und bat um Stellungnahme.
Er behauptet, dass sein Programm kein Eingabefeld für die private Krankenversicherung vorsieht und er daher die private KV überhaupt nicht berechnet hat. Stimmt so ja nicht, denn der AN-Anteil und AG-Zuschuss heben sich einfach nur gegenseitig auf. Die Vorsorgeaufwendungen seien auch ohne die Beiträge der freiwillig gesetzlichen Krankenvericherung über 1500,- EUR gewesen, daher sieht er keine Notwendigkeit etwas zu ändern.
Wie auch immer seine Überprüfung des Sachverhaltes, er erstellte mir eine Vergleichsberechnung der Vorsorgeaufwendungen mit korrekt berücksichtiger Krankenversicherung, obwohl ich diese nicht beauftragt hatte und verlangt für diese Leistung 96,69,- EUR.
Macht es Sinn, hier rechtliche Schritte in die Wege zu leiten?
Ich habe in Vergangenheit durchaus mehrere Unstimmigkeiten und nach meiner Recherche auch Fehler in den von dieser Kanzlei erstellten Steuererklärungen gefunden.
Z.B. wurde die in der Lohnsteuerbescheinigung 2007 in Zeile 19: ausgewiesene „Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten" (3 = Bruttoarbeitslohn) nicht getrennt vom Bruttolohn in Anlage N erklärt. Es lag ein Schreiben meines Arbeitgebers vor, dass keine ermäßigte Besteuerung erfolgte, was laut meiner Recherche jedoch nicht bedeutet, dass das Finanzamt diesen Betrag nicht noch nachträglich ermäßigt besteueren kann (Günstigerprüfung). Dies allerdings nur, wenn der Betrag vom Bruttoarbeitslohn abgezogen wird und die beiden Beträge getrennt in Anlage N stehen.(Wie bewerten Sie das?)
Hinweis: In anderen Jahren wurde dieser Betrag teilweise auch bereits im Rahmen der Gehaltsabrechnung ermäßigt besteuert: "Zeile 10: „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen"
". Dies ändert sich von Jahr zu Jahr.
Allerdings wäre es ein enormer Aufwand alles zu dokumentieren und den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Wenn ich rechtlich gegen die Kanzlei wegen der beiden oben genannten Rechnungen vorgehe, übersteigen die Kosten hierfür sicher die Rechnungsbeträge.
Ich bitte um Ihren Rat, was hier auch in Hinblick der Schonung des Nervenkostüms sinnvoll ist, denn ich habe mich in letzter Zeit schon viel zu oft über diese Kanzlei aufgeregt.
Vielen dank
Rechnung









