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ungerechtfertigte Rechnung des Steuerberaters


30.06.2010 07:54 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Guten Tag Herr Rechtsanwalt,

Ich hatte an meinen Steuerberater Rückfragen zu zwei alten Steuererklärungen gestellt und er hat mir die Beantwortung einfach in Rechnung gestellt, obwohl es sich in einem Fall um einen Fehler in der Erklärung handelte.

1. Ich bat um ein Duplikat der Aufstellung seiner Abschreibungsermittlung der vermieteten Wohnung. Daraufhin bekam ich einen Ausdruck, den er mir bereits 2007 schon schickte und eine Rechnung über 46,41,- EUR

2. Er hat in 2008 im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen die Arbeitnehmerbeiträge zur privaten KV/PV (freiwillig gesetzliche Versicherung) fälschlicher Weise mit den Arbeitgeberzuschüssen verrechnet, anstatt vom Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung die Arbeitgeberzuschüsse abzuziehen. Darauf wies ich ihn hin und bat um Stellungnahme.
Er behauptet, dass sein Programm kein Eingabefeld für die private Krankenversicherung vorsieht und er daher die private KV überhaupt nicht berechnet hat. Stimmt so ja nicht, denn der AN-Anteil und AG-Zuschuss heben sich einfach nur gegenseitig auf. Die Vorsorgeaufwendungen seien auch ohne die Beiträge der freiwillig gesetzlichen Krankenvericherung über 1500,- EUR gewesen, daher sieht er keine Notwendigkeit etwas zu ändern.
Wie auch immer seine Überprüfung des Sachverhaltes, er erstellte mir eine Vergleichsberechnung der Vorsorgeaufwendungen mit korrekt berücksichtiger Krankenversicherung, obwohl ich diese nicht beauftragt hatte und verlangt für diese Leistung 96,69,- EUR.

Macht es Sinn, hier rechtliche Schritte in die Wege zu leiten?
Ich habe in Vergangenheit durchaus mehrere Unstimmigkeiten und nach meiner Recherche auch Fehler in den von dieser Kanzlei erstellten Steuererklärungen gefunden.

Z.B. wurde die in der Lohnsteuerbescheinigung 2007 in Zeile 19: ausgewiesene „Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten" (3 = Bruttoarbeitslohn) nicht getrennt vom Bruttolohn in Anlage N erklärt. Es lag ein Schreiben meines Arbeitgebers vor, dass keine ermäßigte Besteuerung erfolgte, was laut meiner Recherche jedoch nicht bedeutet, dass das Finanzamt diesen Betrag nicht noch nachträglich ermäßigt besteueren kann (Günstigerprüfung). Dies allerdings nur, wenn der Betrag vom Bruttoarbeitslohn abgezogen wird und die beiden Beträge getrennt in Anlage N stehen.(Wie bewerten Sie das?)

Hinweis: In anderen Jahren wurde dieser Betrag teilweise auch bereits im Rahmen der Gehaltsabrechnung ermäßigt besteuert: "Zeile 10: „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen"
". Dies ändert sich von Jahr zu Jahr.

Allerdings wäre es ein enormer Aufwand alles zu dokumentieren und den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Wenn ich rechtlich gegen die Kanzlei wegen der beiden oben genannten Rechnungen vorgehe, übersteigen die Kosten hierfür sicher die Rechnungsbeträge.

Ich bitte um Ihren Rat, was hier auch in Hinblick der Schonung des Nervenkostüms sinnvoll ist, denn ich habe mich in letzter Zeit schon viel zu oft über diese Kanzlei aufgeregt.

Vielen dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Rechnung
30.06.2010 | 09:27

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Dem Steuerberater steht grundsätzlich bei Fehlern in der Steuererklärung ein Nachbesserungsanspruch zu. Allerdings kann der Steuerberater für die Fehlerbeseitigung keine weiteren Kosten hierfür einfordern, so dass die Rechnung nicht berechtigt ist.

Hinsichtlich der Übermittlung des Duplikats halte ich die Rechnung für den Aufwand für gerechtertigt, da dies nicht mit einer Nachbesserung einherging.

Die bestenden Fehler sollten Sie gegenüber dem Steuerberater auflisten. Ein detaillierte Darlegung ist noch nicht erforderlich. Weiterhin sollten Sie dieses Schreiben als Grundlage für eine Kündigung nehmen und nach einem neuen Steuerberater Ausschau halten.

Da ihr jetziger Steuerberater bei einem Wechsel und offenen Rechnungen ein Zurückbehaltungsrecht an den Steuerunterlagen geltend machen wird, wäre eine Zahlung der Rechnung unter Vorbehalt anzuraten.Dies gilt nicht, wenn der Steuerberater keine Unterlagen von Ihnen hat.

Bei einer Kündigung der Mandats verliert der Steuerberater seinen Nachbesserungsanspruch. Danach können die Fehler mit dem neuen Steuerberater aufgearbeitet werden. Die Kosten hierfür sind dann gegen den alten Steuerberater zu machen.

Eine Weiterführung des Steuerberatermandats macht aus meiner Sicht wenig Sinn.

Ich hoffe ich konnte IUhnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen



Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 30.06.2010 | 10:40

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Vielen Dank für Stellungnahme.

ich habe mich eben mit dem Steuerberater darauf geeinigt, dass ich so wie sie es ja bereits auch vorschlugen die Rechnung für das Duplikat bezahle und er mir die 96,- zurückerstattet. (meine Frau hat leider bereits überwiesen).

Ich bitte Sie jedoch, trotzdem zu bewerten, ob die beiden genannten Fälle für mich steuerliche Konsequenzen in Form einer Strafe nach sich ziehen können.

- In 2008 KV/PV nicht angegeben, bzw. AG-Zuschuss von AN-Anteil abgezogen. In Summe wurden jedoch die 1500,- für Vorsorgeaufwendungen trotzdem überschritten, so dass laut seiner Ansicht keine Änderungsmeldung an das Finanzamt notwendig ist, da sich nichts am Erstattungsbetrag ändert. Laut Bescheid, kann ich bestätigen, dass die 1500,- für Vorsorgeaufwendungen zum Abzug kamen.

- Zeile 19: ausgewiesene „Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten" (3 = Bruttoarbeitslohn) nicht getrennt vom Bruttolohn in Anlage N erklärt.

In beiden Fällen geht es mir nur darum nicht belangt zu werten. Sollte mir durch die vermeintlichen Fehler nur ein Nachteil entstanden sein, würde ich die Angelegenheit und das Verhältnis zu diesen Stb-Berater gerne zu den Akten legen. Das ist den Aufwand dann nicht wert.

Vielen Dank für Ihre Bewertung der beiden Sachverhalte

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.06.2010 | 11:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Strafe ist aus meiner Sicht nicht zu befürchten, da Sie gerade für die Sachverhalte einen Steuerberater eingeschaltet haben. Auch ergibt sich vorbehaltlich der Kenntnis der Steuererklärung keine Nachzahlung, so dass entsprechende Säumniszuschläge nicht zu erwarten sind. Sollte wider Erwarten doch eine Nachzahlung erfolgen, wäre diese jedenfalls ohne eine Strafe, an das Finanzamt zu leisten.

Viele Grüße

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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