Frage geschrieben am 29.06.2010 08:36:33
ungerechtfertigte Abberufung des GmbH-GF durch Ges.-Versammlung
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1182Mehrheits-Gesellschafter-GF GROß möchte KLEIN abberufen.
Laut GmbH-Vertrag ist hierzu eine Mehrheit von 75% erforderlich.
Wie ist der korrekte Ablauf einer solchen Abberufung?
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?
KLEIN darf bei der Entscheidung nicht mitstimmen?
KLEIN hat sich definitiv nichts zu schulden kommen lassen, hat aber nun Bedenken, daß es zu einem Beschluß kommen könnte, der dann erst mal vorläufig ist, so daß er vorrübergehend kein GF mehr wäre.
Ist das denkbar und falls ja, wie schnell kann KLEIN wieder als GF eingesetzt werden, d.h. was muß er unternehmen um der Abberufung zu widersprechen.
Welche Konsequenzen drohen GROß im Fall einer eindeutig ungerechtfertigten Abberufung (Schadensersatz?)
Antwort geschrieben am 29.06.2010 13:08:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Florian Würzburg
Konsul-Smidt-Straße 8 p, 28217 Bremen, Tel: +49 421 4089 80 20, Fax: +49 421 4089 80 29
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gesetzlich sind für die Einberufung und Durchführung einer GmbH-Gesellschfterversammlung folgende Vorgaben einzuhalten:
Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den/die Geschäftsführer (§ 49 I GmbHG), die Berufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 I GmbHG), der Zweck der Berufung soll angekündigt werden (§ 51 II GmbHG).
Ist eine Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß berufen worden, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind, gleiches gilt in Bezug auf Beschlüsse, welche nicht wenigstens drei Tage vor der versammlung in der für die Berufung vorgesehenen Weise angekündigt wurden (§ 51 III, IV GmbHG).
Achtung: der Gesellschaftsvertrag kann von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen treffen!
Grundsätzlich darf K bei der Abstimmung über seine Abberufung mitstimmen. Ein Verlust des Stimmrechts kann dann eintreten, wenn eine Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt (BGH v. 20.12.1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 18; BGH v. 16.06.1969, II ZR 35/68, NJW 1969, 1484).
Dies ist nach Ihren Angaben aber nicht zu bejahen.
Sollte eine Beschlussfassung entgegen der gesetzlichen Vorschriften oder den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zustande kommen, haben Sie die Möglichkeit, diese anzufechten und gerichtlich überprüfen zu lassen.
Eine wirksame Abberufung des K allein durch G dürfte somit sehr unwahrscheinlich sein.
Sozietät Müller&Würzburg
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.06.2010 22:31:50
Danke für die Antwort, aber bitte beantworte Sie mir auch noch diese beiden Fragen aus meinem Ausgangsschreiben:
Ist das denkbar (daß KLEIN zumindest durch die Versammlung erst mal abberufen werden kann) und falls ja, wie schnell kann KLEIN wieder als GF eingesetzt werden, d.h. was muß er unternehmen um der Abberufung zu widersprechen.
Wie lange dauert i.d.R. die gerichtliche Überprüfung (d.h. ist KLEIN bis zur Überprüfung dann kein GF ?)
Welche Konsequenzen drohen GROß im Fall einer eindeutig ungerechtfertigten Abberufung (Schadensersatz?)
Danke für die Antwort, aber bitte beantworte Sie mir auch noch diese beiden Fragen aus meinem Ausgangsschreiben:
Ist das denkbar (daß KLEIN zumindest durch die Versammlung erst mal abberufen werden kann) und falls ja, wie schnell kann KLEIN wieder als GF eingesetzt werden, d.h. was muß er unternehmen um der Abberufung zu widersprechen.
Wie lange dauert i.d.R. die gerichtliche Überprüfung (d.h. ist KLEIN bis zur Überprüfung dann kein GF ?)
Welche Konsequenzen drohen GROß im Fall einer eindeutig ungerechtfertigten Abberufung (Schadensersatz?)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.06.2010 12:17:17
Gerne.
Sollte das von Ihnen befürchtete Szenario tatsächlich eintreten und K abberufen werden, so wird K m.E. nicht umhin kommen, den Vorgang gerichtlich klären zu lassen.
Die Dauer hängt von den örtlichen Umständen, bzw. der Auslastung des zuständigen Spruchkörpers ab.
Achtung: regelmäßig ergibt sich aus einem Gesellschaftsvertrag eine Frist, innerhalb derer die Anfechtung eines Beschlusses zu erfolgen hat!
Nach herrschender Rechtsprechung sind für Geltendmachung von Beschlussmängeln die Regelungen des Aktiensrechts heranzuziehen (BGHZ 104, 66, 69 ff.). Ansonsten kommt eine Fetsstellungsklage in Betracht, wenn es schon an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss mangelt.
Beschleunigen lässt sich die gerichtliche Wahrung der Interessen des K ggf. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Ob ein schadensersatzanspruch bestehen könnte, entscheidet sich zunächst danach, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies wäre zum jetzigen Zeitpunkt aber reine Spekulation.
Gerne.
Sollte das von Ihnen befürchtete Szenario tatsächlich eintreten und K abberufen werden, so wird K m.E. nicht umhin kommen, den Vorgang gerichtlich klären zu lassen.
Die Dauer hängt von den örtlichen Umständen, bzw. der Auslastung des zuständigen Spruchkörpers ab.
Achtung: regelmäßig ergibt sich aus einem Gesellschaftsvertrag eine Frist, innerhalb derer die Anfechtung eines Beschlusses zu erfolgen hat!
Nach herrschender Rechtsprechung sind für Geltendmachung von Beschlussmängeln die Regelungen des Aktiensrechts heranzuziehen (BGHZ 104, 66, 69 ff.). Ansonsten kommt eine Fetsstellungsklage in Betracht, wenn es schon an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss mangelt.
Beschleunigen lässt sich die gerichtliche Wahrung der Interessen des K ggf. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Ob ein schadensersatzanspruch bestehen könnte, entscheidet sich zunächst danach, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies wäre zum jetzigen Zeitpunkt aber reine Spekulation.
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