18.02.2010 | 03:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, diesen Vertrag mit dem von Ihnen dargelegten Umfang zu schließen, da für den Erblasser grundsätzlich Testierfreiheit besteht, dieser also über sein Vermögen beliebig verfügen kann.
Ein Erbvertrag grenzt die nachträgliche Änderung der Vermögensverteilung durch den Erblasser ein, da nach
§ 2290 Abs. 1 BGB der Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung nur durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden kann, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Grundsätzlich ist ein solcher Erbvertrag daher rechtens, ob er jedoch gerecht ist, ist eine andere, vor allem subjektive Frage des jeweils Bedachten.
Grundsätzlich muss der Erblasser nicht gerecht sein Vermögen verteilen. Dem gesetzlichen Erben, der nicht bzw. zu gering bedacht wird, bleibt lediglich der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch, bzw. Zusatzpflichtteil, sofern die Zuwendung nicht die Höhe des Pflichtteils erreicht.
Geht man jedoch davon aus, dass der Nachlass 130.000,- Euro beträgt (200.000,- - 70.000,- Verbindlichkeiten) würde jedoch Ihr Pflichtteil bei insgesamt 4 Nachkömmlingen lediglich 1/8 hiervon betragen.
Dies entspräche rechnerisch einen Betrag in Höhe von 16.250,- Euro, so dass das Ihnen zugewandte Vermächtnis von 20.000,- Euro über Ihren Pflichtteil liegt.
Sofern Sie den Erbvertrag unterschreiben, steht Ihnen am Ferienhaus kein Pflichtteilsanspruch mehr zu, da der Vertrag zugleich einen Pflichtteilsverzicht Ihrerseits beinhaltet.
Sollten Sie den Erbvertrag jedoch nicht unterschreiben, kann das verschenkte Ferienhaus, je nach dessen Wert, zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen, wenn seit dem Vollzug der
Schenkung bis zum Zeitpunkt des Erbfalls, also dem Versterben des Erblassers noch keine 10 Jahre verstrichen sind.
In welcher Höhe der Pflichtteilsergänzungsanspruch möglicherweise besteht, kann nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
22.02.2010 | 18:38
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
zuerst möchte ich mich für die schnelle Antwort bedanken,
leider konnte ich nicht vorher zurückschreiben,weil ich verhindert war.
eine Sache habe ich dennoch nicht verstanden:
Sie schrieben mir wenn ich den Vertrag nicht unterschreibe,habe ich
einen Anspruch auf den Pflichtteil wenn seit Vollzug der Schenkung
bis zum Eintritt des Erbfalls noch keine 10 Jahre vergangen sind.
Heißt das im Klartext ,dass ich meinen Pflichtteil ab dem Zeitpunkt der
Überschreibung oder Schenkung einfordern kann ( noch zu Lebzeiten der Erblasser )oder erst nach deren Tode, weil wenn die Erblasser dann noch länger als 10 Jahre leben , würde ich ja dann gar nichts bekommen ???
mit freundlichen Grüßen
............
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.02.2010 | 19:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die 10 Jahresfrist ist nicht für Ihren Pflichtteilsanspruch als solcher maßgeblich, sondern lediglich für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bzgl. des Wertes des verschenkten Ferienhauses.
Möglichweise ist dies bei meiner Beantwortung nicht eindeutig gewesen.
Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings tatsächlich erst mit Erbfall, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegen die erben geltend gemacht werden, da er erst mit Erbfall entsteht.
Wenn seit dem Vollzug der Schenkung am Ferienhaus 10 Jahre bis dahin verstrichen sind, spielt das Ferienhaus bei der Berechnung der Höhe Ihres Pflichtteilsanspruches keine Rolle mehr.
Im Übrigen bleibt der Pflichtteilsanspruch natürlich bestehen.
Sollte der Erbfall innerhalb der 10 Jahre eintreten, käme zudem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht.
Danach können Sie als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihre Unklarheiten beseitigen.
Für zukünftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt