Diese GmbH erledigt diese Montagearbeiten mit eigenen Kräften die in ungarn gemeldet sind und auch ihren Lohn dort erhalten.
Welche Besonderheiten wären zu berücksichtigen, bzw. müssen irgendwelche Behörden über die sich temporär in Deutschland befindlichen ungarischen Arbeitsnehmer informiert werden.
Welche Unterlagen müßten von den ungarischen Arbeitnehmer bei Überprüfungen (zB durch den Zoll) bereit gehalten werden?
Antwort geschrieben am 09.11.2011 15:59:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ab dem 01.05.2011 benötigen Esten, Letten, Litauer, Polen, Slowaken, Slowenen,
Tschechen und auch Ungarn keine Arbeitserlaubnis- oder Arbeitsberechtigung-EU mehr.
Sie genießen wie Deutsche, Franzosen, Schweden und andere freien Zugang zu jeder Beschäftigung in Deutschland.
Beschränkungen gibt es nur noch aktuell für Bulgarien und Rumänien.
Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines anderen Aufenthaltstitels.
Eine gesonderte Arbeitserlaubnis ist nicht (mehr) erforderlich.
Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich und kostenlos eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Vorzulegen für diese Ausstellung der danach mitzuführenden Bescheinigung ist aber eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2011 17:42:51
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Leider ziehlte die Frage nicht auf die Möglichkeit eines Aufenthaltes von EU Bürgern in Deutschland, sondern auf die mögliche Anzeigepflicht einer Behörde gegenüber, bzw. konkret welche Unterlagen ein in UNgarn beschäftigter Arbeitnehmer auf einer Deutschen Montagearbeitsstätte (zum Beispiel bei einer Kontrolle durch den Zoll)bei sich zu führen hat.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Leider ziehlte die Frage nicht auf die Möglichkeit eines Aufenthaltes von EU Bürgern in Deutschland, sondern auf die mögliche Anzeigepflicht einer Behörde gegenüber, bzw. konkret welche Unterlagen ein in UNgarn beschäftigter Arbeitnehmer auf einer Deutschen Montagearbeitsstätte (zum Beispiel bei einer Kontrolle durch den Zoll)bei sich zu führen hat.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2011 18:30:23
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das habe ich Ihnen bereits geantwortet, ich zitiere:
"
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich und kostenlos eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Vorzulegen für diese Ausstellung der danach mitzuführenden Bescheinigung ist aber eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers."
Reisepass/Personalausweis und Aufenthaltsbescheinigung sollten meiner ersten Ansicht nach genügen, am besten auch eine Bestätigung vom Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das habe ich Ihnen bereits geantwortet, ich zitiere:
"
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich und kostenlos eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Vorzulegen für diese Ausstellung der danach mitzuführenden Bescheinigung ist aber eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers."
Reisepass/Personalausweis und Aufenthaltsbescheinigung sollten meiner ersten Ansicht nach genügen, am besten auch eine Bestätigung vom Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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