Frage geschrieben am 11.08.2010 15:50:44
unfall auf`n Parkplatz
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1352Das seh ich nicht ein,da ich schon zur hälftin der parklücke stand
Antwort geschrieben am 11.08.2010 16:23:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 153
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ob Sie wirklich eine Teilschuld an diesem Unfall trifft, wird davon abhängen, wie es genau zu diesem Unfall gekommen ist.
Eine Teilschuld wäre dann zulässig, wenn auch Sie fahrlässig gehandelt hätten. Fahrlässigkeit könnte man Ihnen dann vorwerfen, wenn Sie die notwendige Sorgfalt im Straßenverkehr vernachlässigt hätten.
In Ihrem Fall geht die Versicherung offenbar von einer unbewussten Fahrlässigkeit aus. Unbewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden nicht unbedingt vorauszusehen war, sich aber durch mehr Sorgfalt hätte verhindern lassen. Wie weit diese Sorgfaltspflicht im Einzelfall aber genau geht, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, sondern muss im Fall eines Rechtsstreits vom zuständigen Richter entschieden werden.
Grundsätzlich sind alle Teilnehmer im Straßenverkehr zur Sorgfalt verpflichtet. Das Argument, Sie seien immerhin schon halb in der Parklücke gewesen, ist daher nicht von wesentlicher Bedeutung.
Es wird, wie bereits erwähnt, auf die genauen Umstände des Unfalls ankommen. Wenn die Frau, die die andere Autotür öffnete, bereits an ihrem Auto stand, als Sie einparken wollten, wird eine Teilschuld vermutlich zulässig sein, da man Ihnen vorwerfen kann, dass Sie die Dame gesehen hatten und zumindest damit hätten rechnen können, dass diese eine Tür öffnen würde. Wenn es sich so verhalten hat, dass die Unfallgegnerin im ihrem Auto saß, als Sie langsam in die Parklücke einfuhren und es für Sie nicht zu erkennen war, dass sie just in dem Moment aussteigen würde, als Sie den Einparkvorgang beenden wollten, wäre eine 50% Teilschuld in meinen Augen so nicht zulässig.
Bedeutsam wird hier auch sein, ob Sie Ihre Schilderung des Unfallhergangs durch Beweise untermauern können, beispielsweise Zeugen.
Wenn Aussage gegen Aussage steht, ist die Beweislast schwierig und wie hier ein Richter im eventuellen Streitfall entscheiden würde, kann nicht vorausgesagt werden.
Sollten Sie die Teilschuld so nicht anerkennen wollen, würde ich Ihnen raten, bei einem ortsansässigen Anwalt zumindest eine Erstberatung einzuholen. Wenn Sie diesem den genauen Unfallhergang schildern- bedeutsam wäre auch, was die Unfallgegnerin aussagt- wird er Ihnen sagen können, ob es lohnend erscheint, hier den Rechtsweg einzuschlagen.
Bedenken Sie bitte, dass Sie bei unklarer Beweislage einen Rechtsstreit auch verlieren könnten und in dem Fall zusätzlich zu den durch die Teilschuld entstehenden Kosten auch noch Anwaltskosten des Gegners usw. zu tragen hätten. Gerade bei einem Bagatellschaden wird sich dieses Risiko meines Erachtens nach kaum lohnen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung basierend auf Ihren Angaben möglich ist. Sollten hier Informationen weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Information geben zu können und wünsche Ihnen trotzdem noch einen schönen Tag!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.08.2010 20:21:30
vielen lieben dank für ihre schnelle antwort...
die dame saß in ihrem fahrzeug so das ich sie nicht sehen konnte....
ich werde mir einen anwalt suchen und nicht auf mir sitzen lassen.
vielen lieben dank
vielen lieben dank für ihre schnelle antwort...
die dame saß in ihrem fahrzeug so das ich sie nicht sehen konnte....
ich werde mir einen anwalt suchen und nicht auf mir sitzen lassen.
vielen lieben dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.08.2010 20:50:24
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern die Dame in Ihrem Fahrzeug saß und dies für Sie beim Einparken nicht sichtbar war, müsste sich das meiner Einschätzung nach günstig für Sie auswirken.
Hierzu könnte folgender § der StVO für Sie interessant sein:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_14.php
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern die Dame in Ihrem Fahrzeug saß und dies für Sie beim Einparken nicht sichtbar war, müsste sich das meiner Einschätzung nach günstig für Sie auswirken.
Hierzu könnte folgender § der StVO für Sie interessant sein:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_14.php
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