25.01.2012 | 12:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.2.2011, Az.
I ZR 164/09 ausgeführt, dass zumindest ein Double-Opt-In-Verfahren durchgeführt werden muss, um ausreichend sicherzustellen, dass es nicht aufgrund von Fehlern bei der Eingabe zu einer Versendung von E-Mail-Werbung an Personen kommt, die nicht eingewilligt haben.
Konkret bedeutet dies:
• Die konkrete Einverständniserklärung des Empfängers muss vollständig dokumentiert werden; jede Einwilligungserklärung muss also separat gespeichert werden.
• Es muss eine Bestätigungs-E-Mail vorliegen, die an die konkrete E-Mail-Adresse gesandt wurde.
• Es muss nachgewiesen werden, dass der E-Mail-Empfänger den Bestätigungs-Link angeklickt hat.
• Sämtliche Beweise müssen im Gerichtsverfahren ausgedruckt vorliegen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, sind Sie als Unternehmer auf der sicheren Seite. Zwar kann der Empfänger selbst dann noch die Einwilligung bestreiten, was in der Praxis aber selten zum Erfolg führen dürfte, da den Empfänger dann die volle Darlegungs- und Beweislast treffen würde.
Führen Sie kein solches Double-Opt-In-Verfahren durch, werden Sie sich gegen Unterlassungsansprüche kaum wehren können. Sie können aber gegebenenfalls den registrierten Nutzer, der durch die Angabe einer falschen E-Mail-Adresse die Zusendung (mit)verursacht hat, anschließend in Regress nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen