ich habe am 16.6.2009 hier bei "Beauftrag einen Anwalt" einen Rechtsanwalt gesucht, der für mich in einer Strafanzeige gegen ein Mädchen wegen Diebstahls Akteneinsicht anfordert. Schon nach wenigen Minuten hatte eine Anwältin den Auftrag angenommen und mir auch umgehend ihre Vollmacht zugeschickt. Danach erhielt ich noch eine Kopie ihres Auskunftsersuchens an die hiesige Polizeistation und dann nichts mehr. Sie hat mir bis heute trotz zahlreicher Briefe keine Antwort erteilt und mir auch die gewünschte Akteneinsicht nicht zugeschickt. Als ich auch nach einer letzten Mahnung am 30.4.2010 keine Antwort erhielt, habe ich die Sache an die Rechtsanwaltskammer München gemeldet, doch auch deren Schreiben wurden von ihr nicht beantwortet. Die Rechtsanwaltskammer hat daraufhin am 2.11.2010 festgestellt, daß die Angelegenheit von berufsrechtlicher Relevanz ist und das Erforderliche veranlasst. Inzwischen hat die Generalstaatsanwaltschaft München ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen die Anwältin eingeleitet, doch die von mir gewünschte Akteneinsicht habe ich immer noch nicht erhalten. Deshalb habe ich die Anwältin jetzt nochmals am 4.1.2012 per Einschreiben aufgefordert, mir die Akten zuzusenden und ihr dazu eine letzte Frist bis zum 15.1.2012 gesetzt. Doch auch das blieb ohne jede Reaktion. Nachdem weder die Rechtsanwaltskammer noch die Generalstaatsanwaltschaft die Anwältin dazu bewegen konnten, den im voraus bezahlten Auftrag durchzuführen, weiß ich jetzt leider nicht mehr weiter.
Meine Fragen sind deshalb:
Kann ich jetzt einen anderen Anwalt beauftragen, mir die Ermittlungsakte zuzusenden?
Oder ist die ganze Sache inzwischen verjährt?
Kann ich auch Einsicht in die Ermittlungsakte der Generalstaatsanwaltschaft erhalten?
Natürlich würde ich gerne alle mir in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten der Anwältin in Rechnung stellen. Geht das?
Falls hier ein Anwalt eine Möglichkeit sieht, die Sache ohne weitere Kosten für mich zu meiner Zufriedenheit zu erledigen, würde ich gerne einen entsprechenden Auftrag erteilen.
Danke
Antwort geschrieben am 22.01.2012 14:32:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
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gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt grundsätzlich einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB sowie einen Dienst höherer Art nach § 627 BGB dar. Sie können daher das Mandat gegenüber der Rechtsanwältin kündigen und müssen dann entsprechend § 628 Abs. 1 BGB nur für bereits erbrachte Leistungen der Anwältin bezahlen. Hier dürften wohl überhaupt keine Leistungen erbracht worden sein. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass Sie aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens, nämlich der Nicht-Durchführung des Auftrages, zur Kündigung veranlasst worden sein, weshalb Sie auch nicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sind, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Sie können im Übrigen problemlos einen anderen Anwalt beauftragen, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Eine Verjährung dieses Anspruches gibt es insoweit nicht; nach Verjährung der Tat könnte es jedoch sein, dass die Akten vernichtet wurden.
II.
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Generalstaatsanwaltschaft werden Sie eher nicht bekommen, da Sie hier nicht unmittelbar betroffen sind. Insoweit geht es um ein Verfahren gegen die Anwältin seitens der Anwaltskammer bzw. der Staatsanwaltschaft.
III.
Schadensersatz können Sie gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB fordern. Sie müssen jedoch ein pflichtwidriges Verhalten der Anwältin beweisen, was aufgrund Ihrer Informationen eher kein Problem darstellen dürfte. Die Anwältin hat Ihren Auftrag trotz mehrmaliger Aufforderung nicht durchgeführt, was Hauptleistungspflicht des Auftrages war. Ihr finanzieller Schaden läge daher darin, dass Sie für die Akteneinsicht einen weiteren Anwalt gebührenpflichtig beauftragen müssen. Jedoch ist es natürlich so, dass Sie diese Kosten notfalls in einem weiteren Verfahren einklagen müssen, da die Anwältin sicherlich nicht freiwillig eventuelle neue Forderungen begleichen wird.
Im Übrigen muss ein Auftrag in dieser Sache gesondert vereinbart werden, da es sich hierbei nur um eine Erstberatung handelt, die keine weitere Tätigkeit erlaubt. Gerne stehe ich Ihnen nach entsprechender Vereinbarung zur Verfügung.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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