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Sehr geehrter RA.
habe mich bei einem Versandhandel (Tiernahrung) für den Verkauf bezw. Vermietung meiner Daten/Adresse seit 1/2010 sperren lassen. Es stellt sich heraus, das ich immer noch Werbung auf diesem Weg erhalte. Zuletzt in 3/2010.Wenn ich einen Rechtsanwalt einschalte: wehn muss ich abmahnen lassen?Den Vermieter meiner Daten oder den eigentlichen Absender der Werbung? Können diese Firmen sich darauf berufen.. das sie eine "Vorlaufzeit" zum Vollzug der Sperre benötigen? Kann ich Schadenersatz verlangen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.04.2010 20:02:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 751
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Störer, hier den Versender der Werbung. Soweit dieser die Adresse von einem Dritten erworben hat, muss er sich nach erfolgter Abmahnung hei diesem schadlos halten.
Die Werbung mittels unaufgeforderter Emailschreiben oder Fax stellt eine unzulässige und unterlassungsfähige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar (siehe beispielhaft: BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07; BGH 25.10.95,(AZ: I ZR 255/93).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt daher beim Versand unaufgeforderter Werbung ein zielgerichteter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor (Palandt/Sprau, § 823, 132 m.w.N.).
Ein rechtswidriger Eingriff sowie eine konkrete Wiederholungsgefahr liegen bereits beim Verschicken einer einzigen Werbeemail vor (vgl. hierzu: LG Berlin, Urteil vom 26.8.2003 - 16 O 339/03;
Der Kostenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten folgt aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der auftraglosen Geschäftsführung.
Einen Schadensersatzanspruch haben Sie erst dann, wenn nach unterzeichneter strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine weitere unerlaubte Werbung bei Ihnen eingeht.
Eine Vorlaufzeit wird man hier sicherlich einräumen müssen, um die Sperre umsetzen zu können, wobei ich hier 14 Tage als ausreichend betrachten würde. Problematisch ist aus meiner Sicht die Zustimmung zur Weiterleitung Ihrer Adresse vor der Sperre. Hier wird aufgrund des hohen Aufwandes vom Vermieter und der früher vorliegenden Zustimmung kaum verlangt werden können, dass alle Käufer über die Sperre informiert werden.
Vielmehr wird die Sperre nur für die Zukunft greifen, so dass Firmen, die bereits vor der Sperre Ihre Adressdaten erworben haben nicht wirksam abgemahnt werden können, außer die betreffenden Unternehmen, die Ihnen vom Vermieter zu bennenen sind, werden von Ihnen über die Sperre informiert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.04.2010 08:16:47
sehr geehrter Herr Schröter,
DANKE fur die Antwort. Ist der Störer verpflicht, die Unterlassungsrklärung zu unterschreiben.
Viele Grüße
sehr geehrter Herr Schröter,
DANKE fur die Antwort. Ist der Störer verpflicht, die Unterlassungsrklärung zu unterschreiben.
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.04.2010 20:11:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Rechtsverletzung ist der Störer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet. Kommt er dieser Forderung nicht nach ist er mit einer einstweiligen Verfügung hierzu zu zwingen.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Rechtsverletzung ist der Störer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet. Kommt er dieser Forderung nicht nach ist er mit einer einstweiligen Verfügung hierzu zu zwingen.
Viele Grüße
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