Frage geschrieben am 08.03.2009 13:13:47
uneheliches Kind
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2185ich hatte vor kurzem Besuch einer Freundin, mit der ich Geschlechtsverkehr hatte. Sie ist promovierte Medizinerin und versicherte mir, dass sie verhütet.
2 Monate später erzählte sie mir, dass sie von mir schwanger sei. Obwohl ich nicht sicher bin, dass ich der Vater des kindes bin, wäre ich für Auskunft dankbar, welche finanziellen Ansprüche für mich entstehen könnten. Ich bin im Ausland tätig. Im Inland habe ich zuletzt 3500 Euro netto verdienst; hier im Ausland komme ich mit diversen Zulagen auf rund 7300 netto.
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Diese Antwort ist vom 8.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2009 13:55:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Frank Dubbratz
Neustr. 32, 46535 Dinslaken, Tel: 02064 45 89 904, Fax: 02064 45 89 906
Arbeitsrecht, Familienrecht, Nachbarschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 58
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die von Ihnen gestellte Frage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Dass Ihre Freundin Ihnen gesagt hat, dass Sie verhütet, spielt für eine Unterhaltspflicht grundsätzlich keine Rolle. Soweit Sie tatsächlich der Vater des Kindes sind, sind Sie sowohl dem Kind als auch der Kindesmutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes ergibt sich aus § 1601 BGB. Danach sind Sie als Vater dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Die Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgt dann - mit einigen, regionalen Besonderheiten - nach der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Einkommen liegt über der Höchststufe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009, so daß die Bestimmung des Unterhalts sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Grundsätzlich wird man danach zunächst vom Wert der 10. Einkommensstufe auszugehen haben, wonach sich ein Kindesunterhalt von 450,00 € abzgl. hälftiger Anrechnung des Kindergeldes von 82,00 € und somit ein Zahlbetrag von 368,00 € ergibt. Ein Gericht könnte hier aber aufgrund des deutlich über der 10. Einkommensstufe liegenden Einkommens auch zu einem höheren Betrag kommen. Soweit das Kind privat versichert wird, sind die Kosten für die Krankenversicherung in dem Unterhalt nicht enthalten.
Die Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber der Kindesmutter ergibt sich dabei zunächst aus § 1615l BGB. Danach hat die Kindesmutter zunächst einen Anspruch auf Gewährung von Unterhlat für die Dauer von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt, § 1615l Abs. 1 BGB. Zudem müssen Sie für die Kosten aufkommen, die infolge der Schwangerschaft oder der Geburt auch außerhalb dieses Zeitraumes entstehen. Dabei kann es sich um die unmittelbar anfallenden Krankkauskosten und Medikamente aber auch um Kosten der Umstandskleidung handeln.
Daneben haben Sie der Kindesmutter weitergehend bis zum 3. Geburtstag des Kindes Unterhalt zu zahlen, wenn diese aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes nicht arbeitet, § 1615l Abs. 2 BGB. Unter gewissen, eng eingegrenzten Umständen kann die Unterhaltspflicht für die Kindesmutter auch darüber hinaus bestehen. Grundsätzlich kann die Kindesmutter aber auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten und sich zunächst zumindest für die ersten 3 Jahre der Erziehung des Kindes widmen. Sie müssen für diesen Fall Unterhalt zahlen.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches der Kindesmutter bestimmt sich dann nach deren Lebensstellung und damit nach dem Einkommen, welches Sie ohne die Geburt des Kindes gehabt hätte. Da Ihre Freundin promovierte Medizinerin ist, gehe ich von einem überdurchschnittlichen Einkommen aus, so daß Ihre Zahlungsverpflichtung sich in einem hohen Rahmen bewegen wird. Eine genau Auskunft kann mangels Kenntnis des Einkommens Ihrer Freundin hier nicht erfolgen.
Begrenzt wird der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter durch den von der Rechtsprechung entwickelten Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, dass Ihnen zumindest die Hälfte Ihres Einkommens verbleiben muss, wobei Ihnen für die ausgeübte Erwerbstätigkeit noch ein Bonus von 1/7 gewährt wird. Die Unterhaltsgrenze liegt daher bei 3/7 Ihres Einkommens. Auszugehen ist dabei von Ihrem Einkommen von 7.300,00 €. Soweit Sie aufgrund der Auslandstätigkeit höhere berufsbedingte Aufwendungen haben, können diese Berücksichtigung finden. Eine genaue Einkommensermittlung wäre in jedem Fall ratsam.
Von dem Einkommen ist dann der Kindesunterhalt abzuziehen. Diesen nehme ich entsprechend der obigen Ausführungen mit 450,00 € an, so daß vorbehaltlich einer genauen Einkommensermittlung ein Einkommen von 6.850,00 € verbleibt. Es könnte sich dann eine Unterhaltsverpflichtung für die Kindesmutter von bis zu 2.900,00 € ergeben, wenn sie ein solches Einkommen vorher erzielt hat.
Soweit die Kindesmutter Leistungen wie Elterngeld bezieht, ist dieses von der Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen. Es dürfte aber eine erhebliche finanzielle Belastung auf Sie zukommen, falls Sie der Vater des Kindes sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner ersten rechtlichen Einschätzung geholfen zu haben, möchte aber darauf hinweisen, dass dieses Forum nicht geeignet ist, eine umfassende Rechtsberatung zu ersetzen, die sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
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