ich bin Eigentümerin einer Dachgeschoßwohnung, in der ich seit 22 Jahren wohne. Während dieser Zeit tropfte schon mehrmals bei Schneefall und starkem Regen an mehreren Stellen Wasser durch die Holzdecke in meiner Wohnung. Die durchgeführten Reparaturen führten zu keiner dauerhaften Behebung des Schadens. Am 17.08. tropfte es wieder.
Nach einem vorliegenden Gutachten wurde die letzte Dachreparatur mangelhaft ausgeführt. Die Erneuerung des gesamten Dachfirstes wird als notwendig angesehen. Da das Haus bereits 57 Jahre alt ist wäre eine komplette Dachsanierung notwendig. Die Mehrheit der Eigentümer ist jedoch dagegen. Es wurde wieder nur eine Teilreparatur des Daches beschlossen. Da durch die mehrmaligen Wassereinbrüche auch die Wärmedämmung über meiner Wohnung beschädigt ist, stellt sich mir jetzt die Frage, ob ich wegen der Wertminderung meiner Wohnung gegenüber der Eigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Muss ich hinnehmen, dass immer nur die undichte Stelle repariert und nicht das komplette Dach saniert wird?
Mit freundlichen Grüßen
Elke Weicker
Antwort geschrieben am 19.08.2010 11:14:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Den Beschluss der Eigentümerversammlung, lediglich Reparaturmaßnahmen zu ergreifen, müssen Sie nicht unbedingt hinnehmen.
Bei der Instandsetzung des Gebäudes bzw. des Daches handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG. Die Instandsetzung hat dabei ordnungsgemäß zu sein, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.
Ob die geplante Reparatur des Daches eine ordnungsgemäße Instandsetzung ist, ist nach dem Gesamtzustand des Daches zu beurteilen. Da es sich um ein 57 Jahre altes Haus handelt, und Sie nichts anderes geschrieben haben, gehe ich davon aus, dass das Dach ebenso alt ist. Dies spricht dafür, dass eine Neueindeckung zur ordnungsgemäßen Instandsetzung notwendig wäre. Dies kann aber letztlich nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens abschließend beurteilt werden.
Ist die Neueindeckung zur ordnungsgemäßen Instandsetzung notwendig, so müssen Sie den Beschluss nicht hinnehmen. Sie müssten sich, wenn die anderen Eigentümer nicht einlenken, gegen den Beschluss wenden, da er anderenfalls gültig bliebe, § 23 Abs. 4 S. 2 WEG. Hierzu müssten Sie dann leider den Rechtsweg beschreiten.
Daneben haben Sie einen Anspruch auf Vornahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung, § 21 Abs. 4 WEG. Auch hier gilt: Lenken die Übrigen Eigentümer nicht ein, müssten Sie sich an das Gericht wenden, § 21 Abs. 8 WEG.
Für beide Rechtstreitigkeiten zuständig wäre gem. §§ 43 Nrn. 2, 4 WEG, 23 Nr. 2 c) GVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihre Wohnung liegt.
Sollten die übrigen Eigentümer einer ordnungsgemäßen Instandhaltung nicht zustimmen, so ist dies eine Pflichtverletzung, die Schadenersatzansprüche begründen kann. Hinsichtlich der bei Ihnen bereits eingetretenen Schäden kommt es auf die Gesamtumstände, z. B. ob Sie zunächst mit einer Reparatur einverstanden waren bzw. gegen den zu Grunde liegenden Beschluss vorgegangen sind und Ähnliches. Auch käme es auf ein Verschulden der übrigen Eigentümer an. Bei einer mangelhaften Reparatur kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen den ausführenden Handwerker in Betracht. Ob Schadensersatzansprüche in Ihrem Fall bestehen, lässt sich aufgrund der knappen Sachverhaltsdarstellung nicht prüfen. Hierzu wäre eine umfassende Sachverhaltsermittlung notwendig.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Ersteinschätzung der Rechtslage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt. Das Hinzufügen oder Auslassen von Tatsachen kann die rechtliche Bewertung erheblich ändern.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Ihnen die Möglichkeit einer Nachfrage offen steht.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Wegen der Komplexität und Bedeutung der Sache lege ich Ihnen nahe, sich umfassender anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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