Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema Freistellung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
besteht die möglichkeit der unbezahlten Freistellung ggffs für Elternzeit oder Zahlung über die Krankenkasse, wenn die Mutter z.b. an Krebs erkrankt ist, und die Betreuung des / der gemeinsamen Kind/er nicht gewährleisten kann? - Grundsätzlich wäre das möglich, & der Arbeitgeber sicherlich auch einverstanden. Im vorliegenden Falle liegen jedoch 2 Lohnpfändungen vor, steht dies der unbezahlten Freistellung im Wege?, b.z.w. welche möglichkeiten hätte man ggffs? gruß
Antwort geschrieben am 18.12.2010 05:28:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich müssen Sie die Elternzeit sieben Wochen vorher beantragen. In Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Möglicherweise liegt bei Ihnen ein solcher Ausnahmefall vor.
Die Lohnpfändung ist kein Grund, warum die Elternzeit nicht gewährt werden darf. Während der Elternzeit ruhen das Arbeitsverhältnis und somit auch die Pfändung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Hein direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

