Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Zwangsvollstreckung.
Ich habe mit einem Gläubiger einen Vergleich geschlossen vor Gericht. Der Gläubiger erhielt darüber eine vollstreckbare Ausfertigung. Ich habe den kompletten Betrag nachweislich bezahlt.
Der Gläubiger behauptet nun er hat keine Zahlung erhalten und will den Titel nutzen und die ZV über den Gerichtsvollzieher betreiben.
Meine Fragen:
1. Darf der Gerichtsvollzieher pfänden und durchsuchen obwohl ich alles bezahlt habe und dies nachweisen kann?
2.Wenn ja wie kann man sich dagegen wehren?
Antwort geschrieben am 25.01.2011 20:56:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sofern dem Gerichtsvollzieher ein rechtmäßiger Titel, wie vorliegend ein vollstreckbarer Vergleich, kann der GV daraus, beauftragt durch den Schuldner, die Zwangsvollstreckung einleiten.
Zu den möglichen Maßnahmen die dem GV zur Verfügung stehen, zählen auch die Durchsuchung und Pfändung von Bargeld und Gegenständen.
Insoweit kann zunächst kein Fehlverhalten des GV gesehen werden.
Sie wenden jedoch ein, dass die Forderung bereits bezahlt ist. Dies müssen Sie belegen können und nachweisen. Sofern Sie die dem GV mitteilen, muss dieser jedoch nicht sofort die Zwangsvollstreckung einstellen, da dieser quasi nur ein Vollzugsorgan nicht, welches nicht die Rechtmäßigkeit an sich prüft. Die dazu notwendige rechtliche Prüfkompetenz fehlt dem GV.
Gleichwohl sollten Sie vorsorglich dem GV auf die Erfüllung der Forderung hinweisen.
Tauglicheres Mittel ist es jedoch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO beim zuständigen Prozessgericht zu erheben.
Sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, § 802 ZPO. Unter Prozessgericht ist das Gericht zu verstehen, das den Anspruch tituliert hat.. Wird aus vollstreckbaren Urkunden beigetrieben, bei denen kein Erkenntnisverfahren vorgeschaltet war, ist das Gericht erster Instanz zuständig, bei dem eine Klage zu erheben wäre.
Mittels der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO kann der Vollstreckungsschuldner (Sie) in der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung geltend machen. Die Wirkung der Vollstreckungsabwehrklage besteht darin, dass durch richterlichen Gestaltungsakt dem titulierten Anspruch seine Vollstreckbarkeit genommen wird („Enttitelung"). Weil die Vollstreckungsabwehrklage den Hoheitsakt der Zwangsvollstreckung vernichten will, wird sie auch als „Anfechtungsklage" des Vollstreckungsrechts bezeichnet
Sie sollten daher zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen entweder den Gläubiger auffordern die Vollstreckung einzustellen oder sofern dieser es verweigert mit dem Nachweis der Erfüllung Vollstreckungsabwehrklage beim zuständigen Gericht erheben. Ggf. sollten Sie dazu auch einen ortsansässigen Kollegen mit beauftragen, damit dieser das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen entsprechen prüfen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.
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