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unberechtigte Schadensersatzforderung (einfacher Sachverhalt)


| 19.08.2011 18:32 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige bei folgendem Sachverhalt dringend ihre Hilfe:

Ich habe im Mai eine Probefahrt mit einem KFZ gemacht (vom freien Händler). Während der Probefahrt wurden diverse Extras des Fahrzeugs auf Funktion geprüft, u.a. auch die Scheinwerferreinigungsanlage.

Nach beendigung der Probefahrt wurde das KFZ wieder ordnungsgemäss abgestellt, mein Personalausweis wurde mir ausgehändigt. Die Sache war bis dahin für mich erledigt.

Nach 90 Minuten ruft mich der Händler an und behauptet, ich hätte am Wagen Teile abmontiert, die Scheinwerferreinigungsanlage würde fehlen.

Er brachte diese Geschichte zur Anzeige, die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen mich eingestellt. (Ich hatte auch nichts anderes erwartet, da ich mir nicht zuschulden habe kommen lassen)

Nun bekomme ich heute Post von einem Rechtsanwalt, welcher vom Händler beauftragt wurde, die Reparaturkosten bei mir einzureiben, anderfalls drohe eine Klage auf Schadensersatz.

Frage: Wie muss ich mich nun verhalten?
Eine Rechtschutz habe ich zwar, nur nützt mir diese nichts, da so eine Geschichte nicht abgedeckt ist?

Ist es besser für mich, zu zahlen (1200 euro) und kommt das einem Schuldanerkenntnis gleich oder habe ich noch andere möglichkeiten?

Gruss
S.B.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Schadensersatzforderung
19.08.2011 | 18:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherlich könnten Sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag zahlen, um Ruhe zu bekommen.

Aber wenn Sie sich nach Ihren Worten nichts haben zu schulden kommen lassen, warum wollen Sie dann etwas zahlen?

Weisen Sie die Forderung zurück.

Verweisen Sie auch auf das Strafverfahren. Dort dürfte ja festgestellt worden sein, dass Sie nichts gemacht haben.

Die Gegenseite müsste beweisen, dass Sie etwas abgebaut hätten. Wie diese Beweis gelingen sollte, wenn Sie nichts gemacht haben, ist schleierhaft.

Ob der Rechtsschutzversicherer einstandspflichtig ist, kann erst nach Vertragsprüfung beurteilt werden. Wahrscheinlich wird er aber nicht eintreten müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Damm 2

26135 Oldenburg


Tel: 0441 / 26 7 26

Fax: 0441 / 26 8 92

mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 19.08.2011 | 18:57

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

wie weise ich die Forderung zurück?

Ist es ratsam, das ganze doch einem RA zu übergeben?

Gruss

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.08.2011 | 19:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

schriftlich brauchen Sie nur erklären, dass schon die STA festgestellt hat, dass Sie nichts gemacht haben und deshalb nicht zahlen werden.

Da die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, würde ich empfehlen, ebenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten. Gerne können Sie dazu auf mich zurückkommen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Damm 2

26135 Oldenburg


Tel: 0441 / 26 7 26

Fax: 0441 / 26 8 92

mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Ergänzung vom Anwalt 22.08.2011 | 18:54

Die Bewertung ist nicht nachvollziehbar. All Ihre Fragen wurden beantwortet, auch die Nachfragen. Diese bezogen sich auch nicht auf Verständnisfragen. Wenn Sie den Mindesteinsatz bieten, erwarten Sie dann ein vorformuliertes Schreiben?
Bewertung des Fragestellers 2011-08-19 | 20:13


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Stellungnahme vom Anwalt: "Fragen und Nachfragen wurden deutlich und dem Einsatz angemessen beantwortet.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-08-19
4/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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