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Frage geschrieben am 16.03.2010 14:43:14

unberechtiger negativer Schufaeintrag

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1733
Ich bin Miteigentümer einer Immobilie (zu einem viertel)
Mein Vater ist ebenfalls Eigentümer dieser Immobilie (zu einer Hälfte). Mein Vater hat eine Finanzierung bei Schwäbisch Hall laufen. Auf Grund von Arbeitlosigkeit konnte er zu Beginn 2009 die Raten nicht bedienen. Im Juni 2009 forderte mich die Schwäbisch Hall auf, die Duldung der Zwangversteigerung zu unterzeichnen. Dies habe ich nicht getan. Daraufhin kam es zur Duldungsklage. Daraufhin habe ich die Duldung unterzeichnet.
Im Januar 2010 wollte ich mir ein gebrauchtes Nutzfahrzeug (ich bin selbständig) für meine Firma kaufen bzw. teilweise finanzieren. Leider benachrichtigte mich mein Autohändler, dass eine Finanzierungsanfrage abgeleht wurde. Daraufhin forderte ich meine Daten von der Schufa an. Dort wurde mir ersichtlich, dass seit Juni 2009 ein negativer Schufaeintrag Seitens der Schwäbisch Hall besteht. Ich Weise nochmals darauf hin, dass ich nicht Kreditnehmer bin. Ich habe nie einen Kreditvertrag unterschrieben und bin kein sonstiger Vertragspartner der Schwäbisch Hall.
Ende Januar forderte ich die Schwäbisch Hall schriftich auf den Eintrag zu löschen. Dies wurde mir schriftlich bestätigt und ausgeführt. Daraufhin erkundigte ich mich nach angemessener Entschädigung für entstandene Umstände und Unannehmlichkeiten bei Schwäbisch Hall. Daraufhin erhielt ich ein Schreiben, dass der Schufaeintrag gerechtfertigt sei (trotz Löschung ;-)) und kein Anspruch auf Schadensersatz bestehe. EIN WIDERSPRUCH AN SICH!!!
Jetzt meine Frage. Kann ich die Schwäbisch Hall zum Schadensersatz auffordern. Ist dies auch rechtlich durchsetzbar und in welcher Höhe ist der Schadensersatz realistisch.Wie gesagt die Fahrzeugfinanzierung wurde mir verwehrt und ich benötige einen Transporter für meine tägliche Arbeit.




Antwort geschrieben am 16.03.2010 15:59:16
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, zu der ich sehr gerne wie folgt Stellung nehmen möchte:

Zu 1.)Kann ich die Schwäbisch Hall zum Schadensersatz auffordern?

Insoweit der Schufa-Eintrag seitens der Schwäbisch Hall tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist und Ihnen hierdurch ein konkret nachweisbarer Schaden (zum Beispiel ein entgangener Gewinn) entstanden ist, können Sie diesen auch grundsätzlich geltend machen.

Ob die Eintragung in Ihrem Fall ungerechtfertigt ist, müsste zunächst geprüft werden. Sie haben zwar keine direkte Vertragsverbindung mit der Schwäbisch Hall gehabt, wenn ich Sie richtig verstehe, war auf dem Grundstück zu Gunsten der Schwäbisch Hall eine Grundschuld eingetragen.

Auf Grund Ihrer Eigentümerstellung an dem Grundstück sind Sie auch in Höhe von 25 Prozent aus der Grundschuld mit verpflichtet. Auf die Grundschuld haben Sie aber nicht bezahlt beziehungsweise die Duldung der Zwangsvollstreckung zunächst verweigert. Dies ist aber meines Erachtens ein Nebenaspekt. Es kommt meines Erachtens maßgeblich darauf an, dass Schäbisch Hall gegen Sie keine schuldrechtliche Verpflichtung (Vertrag) hat.


Zu 2.)Ist dies auch rechtlich durchsetzbar ?

Die Durchsetzbarkeit ist meines Erachtens das Hauptproblem. Sie müssten nämlich darlegen und gegebenenfalls in einem Rechtsstreit auch beweisen können, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und dieser Schaden auch unmittelbar auf den negativen Schufa-Eintrag zurückzuführen ist. Ein solcher Beweis ist in der Praxis extrem schwer zu führen.

Zu 3.)………………und in welcher Höhe ist der Schadensersatz realistisch?

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich danach, welcher Schaden Ihnen konkret entstanden ist, also welche Vermögenseinbußen Sie auf Grund der Eintragung erlitten haben.
(Weil Ihnen also beispielsweise nachweisbar ein sicheres Geschäft dadurch geplatzt ist).

Alleine die negative Eintragung stellte für sich noch keinen Schaden im juristischen Sinne dar.



Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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