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unbefristetes Aufenthaltsrecht


| 12.06.2011 20:44 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Herren,

ich habe Ihre Seite im Netz gefunden. Ich bin erst seit kurzem wieder in Deutschland.
Während meines Arbeitsaufenthalt im südlichen Afrika habe ich einen afrikanischen Staatsbürger in aus dem lokalen Land dort geheiratet.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, welche Schritte muss ich unternehmen, damit ich mit meinem Ehemann hier in Deutschland meine Ehe fortführen kann.

Ich habe im südlichen Teil Afrikas keine Arbeit mehr gehabt und musste aus finanziellen Gründen zurück, auch konnte ich nicht warten, bis meine work permit und meine
residence of domicile (mind. 6 Monate wartezeit) durch sind, erst damit kann ich dort arbeiten.Das ist aber bei ü/ 50% Arbeitslosigkeit nicht einfach.

Hier bin ich vorläufig auf Harzt V angewiesen, habe zwar den Antrag gestellt aber aufgrund der Kürze ist noch kein Entscheid da
Natürlich bin ich bemüht, so schnell wie möglich, eine neue Arbeit in Deutschland zu erhalten, um für mich und meinen Ehemann hier in Deutschland sorgen zu können.
für uns ist die Trennung bereits jetzt unerträglich, was kann ich tun, damit mein Mann so schnell wie möglich die deutsche Aufenthaltsgenehmigung erhält?
Ist ein Aufenthaltsrecht für meinen Ehemann abhängig davon, ob ich eine Arbeit bzw. ein eigenes Einkommen habe? Wenn ja wie hoch muss es sein?
Welche anderen Voraussetzungen muss er erfüllen, damit er hier mit mir in Deutschland leben kann?
Wir habe nicht die von Ihnen im doc "
Heirat zwischen Nicht - EU-Bürger und deutschen Staatsangehörigen,beschriebene

erwähnte Ehefähigkeitszeugnis eingeholt, da wir das nicht wussten.
Müssen wir in Deutschland nochmals heiraten oder wird die Ehe von Namibia hier in Deutschland anerkannt, muss ich lediglich zu einem deutschen Standesamt und die Ehe registrieren lassen?
Wie viel kostet das und welche Papier benötigt man ggf.?
Wie erhält mein Mann nach der Eheschließung ein solches Ehefähigkeitszeugnis und von wem?

Leider ist meine finanzielle Lage zur Zeit nicht so gut, daher hoffe ich auf Ihr menschliches Verständnis, die Antwort ist mir schon wichtig aber zur Zeit kann ich max. 20Euro bieten.
herzlichen Dank
mit freundlichen grüssen

mb
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltsrecht
Antwort vom
15.06.2011 | 15:24
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rchtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Eine Ehe wird nach dem nationalen Eherecht jenes Landes geschlossen, in dem die Eheschließung vorgenommen wird. Dann ist die Ehe gültig und ist auch in allen anderen Ländern gültig, bzw. wird durch Vorlage einer Heiratsurkunde anerkannt.
Die Ehe ist rechtsgültig anerkannt und registriert durch den afrikanischen Standesbeamten.
Ein Ehefähigkeitszeugnis müssen sie nicht vorzeigen, da sie bereits rechtsgültig eine Ehe geschlossen haben. Unter einem Ehefähigkeitszeugnis versteht man lediglich eine amtliche Bescheinigung, dass dem Eheschluss kein Ehehindernis, insbesondere kein Mangel der Ehefähigkeit oder ein Eheverbot, entgegensteht.


2. Für den Nachzug ausländischer Ehegatten von Deutschen wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss.
Sobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der deutsche Ehegatte schriftlich gebeten, die Heiratsurkunde im Original oder Ausfertigung vorzulegen.

Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
Rechtsgrundlage für diesen sog. Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist § 28 AufenthG.
Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. In jedem Fall müssen beide Partner jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist.
Ein Versagungsgrund ist bei ihnen laut ihrer Angaben nicht gegeben.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die sog. Niederlassungserlaubnis, wenn die gesetzlich benannten Integrationsbedingungen erfüllt sind

3. Bei Eheschließungen zwischen Ausländern ist es regelmäßig erforderlich, dass der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten sichergestellt sein muss. Ferner muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein.
Im Falle einer deutsch-ausländischen Ehe, also in ihren Fall, spielt grundsätzlich weder Einkommen noch die Wohnungsgröße eine Rolle.
Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt, ein sog. „Regelausnahmefall". Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Ehepartnern zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbes. also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.

Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, z.B. der Deutsche sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, Einkunftsmöglichkeiten im Ausland bestehen oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.
Wenn sie allerdings ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für sie das Leben in Afrika keinen Sinn macht , da die Jobsituation in Afrika auch sehr schlecht ist, sollte es ihnen eigentlich nicht zumutbar sein, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland in Afrika zu begründen. Damit sollte ihr Lebensunterhalt auch nicht gesichert sein.


Beachten Sie bitte noch, dass ihr Ehegatte im Regelfall deutsche Sprachkenntnisse vorweisen muss. Ohne einen solchen Nachweis wird das Visum nicht erteilt werden.



Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.



Mit freundlichen Grüßen


Levent Arslan
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-06-15 | 18:23


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