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unbefristeter Mietvertrag und Mindestmietdauer


| 18.07.2012 19:42 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben


| in unter 1 Stunde

In meinem Mietvertrag steht folgendes:

§6: Mietdauer/Mietverhältnis
Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.12 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestmietdauer beträgt jedoch 24 Monate. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§7: Kündigung
Auf die Kündigung des Mietvertrages findet der §§573ff BGB Anwendung.

§8: Sollte eine Klausel unwirksam sein, so wird diese durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.

Ist diese Mindestmietdauer rechtlich wirksam oder kann der Mietvertrag mit der "normalen" gesetzlichen Frist noch innerhalb dieser Mindestmietdauer ganz normal gekündigt werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag
18.07.2012 | 20:02

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die Mindestmietdauer ist wirksam vereinbart worden.
Es ist in ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass sich Vermieter durch Vereinbarung eines vereinbartem Verzicht des Mieters auf die Kündigung vor einem unverhofften raschen Mieterwechsel schützen können. Gleiches gilt für einen beiderseitigen, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss. Diese Abreden halten der AGB-Kontrolle stand, sind können also auch in einem Formularmietvertrag vereinbart werden, ( siehe BGH, VII ZR 379/03).
Solche Vereinbarungen sind ggfs. nichtig, wenn der Verzicht für länger als 4 Jahre gilt.

Daher gilt für Sie nach Ablauf der 24 Monate die Kündigungsfrist der §§ 573 BGB.

Die Klausel in §8 ist unwirksam. Dies hilft Ihnen jedoch leider nicht weiter.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-18 | 20:27


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

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